TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W192 2214478-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2214478-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zahl: 18-1197224906-180614615, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zahl: 18-1197224906-180614615, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 01.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, er stamme ursprünglich aus der Provinz Nangarhar, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, bekenne sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, habe im Herkunftsstaat Grundschule, AHS und Universität absolviert und zuletzt als Beamter im Innenministerium gearbeitet. Er habe sich zuletzt in Kabul aufgehalten, wo unverändert seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester wohnhaft wären. Der Beschwerdeführer habe sich im August 2016 zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen und sei Ende September 2016 illegal und schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gelangt, wo er sich von November 2016 bis Juni 2018 aufgehalten hätte. Im Anschluss sei er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2004 nach Abschluss der AHS bei der NATO eine Aufnahmeprüfung als Dolmetscher bestanden zu haben, in der Folge habe man ihn zu einem Einsatz nach Helmand schicken wollen. Dies hätten die Taliban erfahren und den Beschwerdeführer aus diesem Grund verfolgt. Sie seien in ihr Haus gekommen, als der Beschwerdeführer gerade nicht zuhause gewesen wäre, und hätten nach diesem gesucht; aufgrund dessen habe er nach Kabul fliehen müssen. In Kabul habe er eine Prüfung beim Innenministerium abgelegt und dort als für die Computer verantwortlicher Beamter gearbeitet. Während dieser Zeit hätten die Taliban einen der Brüder des Beschwerdeführers, welchen sie für den Beschwerdeführer gehalten hätten, entführt und diesem eine Waffe an den Kopf gehalten. Als sie den Irrtum bemerkten, hätten sie seinen Bruder lediglich mit einem Bajonett verletzt und ihn aus dem Auto geworfen. Die Taliban hätten von der Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Innenministerium erfahren und einen Beamten seiner Abteilung erschossen oder hingerichtet. Aus Angst, dass ihm dasselbe passieren würde, sei der Beschwerdeführer geflohen.

Am 29.08.2018 erfolgte im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und stünde nicht in ärztlicher Behandlung. Bei der infolge seiner Ankunft in Österreich abgehaltenen Erstbefragung sei er komplett müde gewesen, es könne sein, dass es zu einem Fehler bezüglich seines Geburtsdatums gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Nangarhar geboren und hätte sich im Anschluss für einige Jahre mit seiner Familie in Pakistan aufgehalten; zur Schule sei er in Kabul gegangen, wo er zunächst bei einem Onkel und später in einem Haus mit einem Teil seiner Familie gelebt hätte. In Kabul habe er zwölf Jahre lang eine näher bezeichnete Schule besucht und im Anschluss ein Bachelorstudium an einer näher bezeichneten Universität absolviert. Seinen Lebensunterhalt habe er in Afghanistan durch seine Beschäftigung im Innenministerium bestritten, welche mit umgerechnet 350,- USD monatlich entlohnt worden wäre; sein Vater sei als Obstgroßhändler tätig gewesen. Die Ausreise seiner Eltern und Geschwister, mit welchen gemeinsam er in Kabul ein Haus bewohnt hätte, nach Pakistan sei zeitgleich mit seiner eigenen Ausreise aus dem Herkunftsstaat erfolgt. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gegangen, da er dort aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und des dort bestehenden Verdachts, er würde in Afghanistan für den Geheimdienst arbeiten, in Gefahr gewesen wäre. In Kabul lebe noch ein Onkel des Beschwerdeführers, in Nangarhar hätte seine Familie noch Grundstücke und Häuser. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, werde von den dortigen Behörden nicht gesucht und sei nie festgenommen oder verhaftet worden. Er sei in Afghanistan nicht politisch aktiv gewesen, sei jedoch Mitglied bei der Partei des Vizepräsidenten Dostum "Jambesh-e-Mili" gewesen und habe USD 600,- bezahlt, damit sie ihn vor der drohenden Gefahr beschützen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nach Abschluss der Schule bei der NATO beworben und den hierfür erforderlichen Test bestanden. Sein Arbeitsort als Dolmetscher wäre Helmand gewesen, seine Familie habe zum Zeitpunkt, als er den Test bestanden hätte, noch im Heimatdorf gelebt. Vor seinem Flug nach Helmand sei es zu einem großen Problem gekommen; die Taliban hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeite und hätten in seinem Elternhaus nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer sei in Kabul gewesen, als er von seinem Onkel telefonisch über diesen Vorfall informiert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe seine Reise nach Helmand aufgrund der Gefahr für seine Familie abgesagt. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder telefonisch angewiesen, dass er alle im Schrank des Beschwerdeführers befindlichen Dokumente verbrennen solle. Die Taliban hätten seiner Familie mitgeteilt, dass der Name des Beschwerdeführers in ihrem Gericht wäre und er sich ehestmöglich bei ihnen melden solle und man diesen im gesamten Staatsgebiet finden würde. Der Beschwerdeführer habe als Dolmetscher keine Chance, zu überleben. Dann habe der Beschwerdeführer begonnen, für das Innenministerium zu arbeiten; nach einiger Zeit hätten die Taliban seinen Bruder im Zentrum von Kabul entführt, ihn mit einem Messer in die Hüfte gestochen und ihn auf der Straße in der Gegend von Maidan Wardak rausgeworfen. Aus Sicht der Taliban sei sein Bruder schon erledigt gewesen, dieser hätte jedoch überlebt. Der Beschwerdeführer sei zur afghanischen Behörde sowie zum Ex-Gouverneur von Nangarhar gegangen und habe zwei Wochen lang versucht, mit ihm über ihre Probleme zu sprechen, doch es sei nicht möglich gewesen. Es habe noch einen Fall gegeben, welcher im Angst bereitet hätte: eines Tages hätten die Taliban den Kollegen des Beschwerdeführers entführt, seinen Chef von dessen Telefon aus angerufen und den Kollegen während des Telefonats umgebracht. Es gebe keinen Ort in Afghanistan, um sicher zu sein; nicht einmal die Behörde sei sicher gewesen. Außer Pakistan hätte es keine Fluchtmöglichkeit für sie gegeben; in Pakistan habe es jedoch das Problem gegeben, dass der Beschwerdeführer für den afghanischen Geheimdienst gearbeitet hätte; die pakistanischen Behörden hätten ihn aus diesem Grund geschlagen und festgenommen. Da der Beschwerdeführer weder in Kabul, noch in Pakistan, noch in Nangarhar, sicher gewesen wäre, habe er sich entschlossen, weiter weg zu flüchten. Befragt, weshalb sein Bruder fast getötet und sein Kollege von den Taliban umgebracht worden sei, ihm persönlich jedoch nichts passiert wäre, obwohl er für die Amerikaner gearbeitet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, als die Taliban seinen Bruder entführt hätten, hätten sie gedacht, dieser wäre vielleicht der Beschwerdeführer; vier Personen in einem weißen PKW mit einer Pistole hätten seinen Bruder entführt. Nochmals gefragt, weshalb ihm bislang nichts passiert wäre, obwohl es für die Taliban seinen Angaben zufolge leicht sein würde, ihn überall zu finden, antwortete der Beschwerdeführer, der Grund sei, dass er jetzt hier wäre. Er sei auch zu Dostum gegangen und habe ihm USD 650,00 bezahlt, damit er ihn schütze; den Taliban würde dieser Schutz jedoch egal sein - wenn jemandes Name auf der Liste stünde, wäre dieser erledigt. Die Sachen, die er erlebt hätte, seien schwierig zu erzählen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe vollständig geschildert. Er sei nicht wegen Geldes oder Arbeit in Österreich; er sei eine gebildete Person und könnte auch in seinem Heimatland verdienen. Danach gefragt, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret zu befürchten hätte, gab der Beschwerdeführer an, auf dem Fluchtweg von Afghanistan nach Österreich sei es überall wie Selbstmord gewesen; der Beschwerdeführer habe die ganze Gefahr akzeptiert, um sich und seine Zukunft zu retten. Sein Name stünde auf der Liste der Taliban, sie würden ihn jedenfalls erschießen.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Raum der EU, lebe von der Grundversorgung, ginge keiner Arbeit nach, besuche einen Deutschkurs, unterstütze die Diakonie mittels seiner Englischkenntnisse fallweise beim Übersetzen zwischen ihr und Bewohnern seiner Unterkunft und habe ehrenamtlich im dortigen Kindergarten ausgeholfen. Der Beschwerdeführer legte zwei Empfehlungsschreiben aus August 2018 sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

Desweiteren legte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt eine Kopie seiner Tazkira, ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg seiner in Afghanistan absolvierten Ausbildung sowie im Jahr 2011 ausgestellte Bestätigungen über seine Probezeit sowie seine Beschäftigung im afghanischen Innenministerium vor, deren Übersetzung ins Deutsche durch die Behörde veranlasst wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass dieser im Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, die eine Asylgewährung rechtfertigen würde. Nicht glaubhaft sei, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban bestehe, zumal es ihm gegenüber nie zu einer persönlichen Bedrohung gekommen wäre. Sein Vorbringen erweise sich insgesamt aufgrund vager, unplausibler und widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft. So habe er hinsichtlich des Zeitpunkts seines Schulabschlusses und damit des Beginns seiner beabsichtigten Dolmetschertätigkeit in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme widersprüchliche Daten (2004 und 2009) angeführt, wobei es ihm angesichts seines überdurchschnittlichen Bildungsniveaus selbst in einer Belastungssituation wie der Ankunft im Zielland und dem dortigen Behördenkontakt möglich sein müsste, die Eckdaten seines Lebenslaufs widerspruchsfrei wiederzugeben. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seinem Bruder befohlen zu haben, all seine persönlichen Dokumente zu verbrennen, um keine Beweise zu hinterlassen, hätte im gegenständlichen Verfahren jedoch dennoch etliche persönliche Dokumente in Vorlage gebracht. Eine Verfolgung durch die Taliban sei schon deshalb nicht glaubhaft, da er deren Beginn auf 2009 datiert, jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass er Afghanistan erst 2016 verlassen hätte, für den dazwischenliegenden Zeitraum lediglich die angebliche Entführung seines Bruders sowie die angebliche Tötung eines Kollegen, jedoch keinerlei direkt seitens der Taliban gegen ihn gerichtete Drohung, vorgebracht hätte. Aus beiden Ereignissen ließe sich selbst im hypothetischen Wahrheitsfall keine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers ableiten. Eine demnach sieben Jahre währende erfolglose Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban entbehre, insbesondere unter der Annahme des vom Beschwerdeführer behaupteten derart dichten Netzes der Taliban, jedweder Glaubwürdigkeit. Im Falle einer massiven Bedrohung und der behaupteten Furcht um sein Leben wäre es der Lebenserfahrung zufolge keinesfalls zu erwarten, dass sich eine Person mit einem derart hohen Bildungsniveau wie der Beschwerdeführer noch sieben Jahre ebendieser Bedrohung aussetzen würde. Zusammenfassend komme die Behörde daher zum Schluss, dass eine reale Verfolgung im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht bestanden hätte und auch aktuell nicht bestehe und sein Vorbringen nur dazu diene, einen Fluchtgrund zu konstruieren. Als Paschtune und Muslim sunnitischen Glaubens gehöre der Beschwerdeführer sowohl in ethnischer als auch in religiöser Hinsicht der Mehrheitsbevölkerung Afghanistans an, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine besondere Gefährdung ergebe.

Der Beschwerdeführer habe im Heimatland nie Probleme mit Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt und habe keine konkreten Hinweise dafür aufgezeigt, dass ihm nach einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden. Hinsichtlich seiner Person hätten sich im Verfahrensverlauf bezogen auf seinen Herkunftsstaat keine maßgeblichen Verfolgungs- bzw. Bedrohungsaspekte ergeben. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrbefürchtungen würden sich ausschließlich auf dessen unglaubwürdiges Ausreisevorbringen beziehen und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis darstellen. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig, arbeitswillig und sohin selbsterhaltungsfähig. Dieser habe eine überdurchschnittliche Schul- und Hochschuldbildung sowie zahlreiche zusätzliche Ausbildungen absolviert, die wirtschaftliche Lage seiner Familie wäre gut gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er im Rückkehrfall familiäre Unterstützung in Anspruch nehmen könnte (zumal sich der Geldverkehr zwischen Afghanistan und Pakistan als problemlos möglich darstelle) und mit deren Hilfe seine existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Obdach erfüllen können werde. Der Beschwerdeführer werde wie schon vor seiner Ausreise erwerbstätig sein und so für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Hinsichtlich der als unglaubhaft bewerteten vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungspotentiale könnte auch bei hypothetisch unterstelltem Wahrheitsgehalt keineswegs von einer landesweiten Bedrohungs- oder Verfolgungssituation gesprochen werden. Zusammenschauend ergebe sich entsprechend den vorliegenden Länderfeststellungen das realistische Bild, dass der Beschwerdeführer selbst ohne das Bestehen eines familiären Netzes etwa in Herat oder Mazar-e Sharif über die Möglichkeit für eine zumindest durchschnittliche, den afghanischen Lebensverhältnissen entsprechende, Lebensführung verfügen werde. Die Behörde verkenne nicht, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nach wie vor angespannt sei, doch sei festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Großstädte und die größten Transitrouten hätte und Herat und Mazar-e Sharif über den internationalen Flughafen auf dem Luftweg gut erreichbar wären. Aus den vorliegenden Berichten ginge hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, auch in diesen beiden Städten nicht auszuschließen wären und in unregelmäßigen Abständen stattfänden. Diese Gefährdungsquellen seien jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, als dass die Lage nicht als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Hinsichtlich der im Herkunftsstaat bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich wäre, die Versorgung der afghanischen Bevölkerung jedoch zumindest grundlegend gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe einen erheblichen Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie der Sprache vertraut und gehöre keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen wäre, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Außerdem könnte der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden, weshalb auch nicht zu befürchten sei, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Rückkehr nach Herat oder nach Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch die EMRK und die GFK geschützten Rechte zu erleiden.

Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz lägen nicht vor. Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 22.01.2019 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.02.2019 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da ihm seitens regierungsfeindlicher Kräfte, insbesondere der Taliban, aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die NATO sowie das afghanische Innenministerium eine sich gegen deren Ideologie richtende politische Gesinnung unterstellt werde. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte ausgesetzt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat aktuell in der Lage respektive willens wäre, ihm ausreichend Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich aufgrund seiner Flucht als Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen. Angesichts seiner ehemaligen Tätigkeit für das afghanische Innenministerium und die NATO gehöre der Beschwerdeführer einer besonders gefährdeten Gruppe an, welche den Richtlinien des UNHCR zufolge abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles internationalen Schutz benötigen könne. Da regierungsfeindliche Gruppen wie die Taliban über Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiere für bedrohte Personen auch keine Fluchtalternative in von der Regierung kontrollierten Gebieten. Aufgrund der behaupteten Ungereimtheiten und zur Überprüfung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Unter Berücksichtigung der momentanen Versorgungslage und der dortigen rudimentären Lebensbedingungen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine Lebenssituation vorfinde, die einer Bedrohung seiner grundlegendsten Lebensbedürfnisse gleichkomme und er hinsichtlich des Erwerbs einer Unterkunft, der Teilnahme am Erwerbsleben und der Beschaffung von Nahrungsmitteln überhaupt keine Chance vorfinde. Nangarhar zähle zu den volatilsten Provinzen Afghanistans, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht zugemutet werden könne. Ein laut UNHCR-Richtlinien für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechender gesicherter Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen und Erwerbsmöglichkeiten sei im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die von UNHCR dargelegten "bestimmten Umstände", nach welchen es alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten möglich sein könne, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner Umgebung zu leben, seien im Fall des Beschwerdeführers, welcher außerhalb von Nangarhar keine familiären/sozialen Kontakte sowie mangelhafte Kenntnisse der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten außerhalb seiner Heimatprovinz aufweise, nicht gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Nangarhar und hat sich etwa ab dem Jahr 1997 zum Zweck eines Schulbesuchs in Kabul aufgehalten, wo er zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern ein Haus bewohnt hat und wo sich unverändert ein Onkel von ihm aufhält. Nach Abschluss der Sekundarschule im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer, welcher die Sprachen Paschtu, Dari/Farsi, Urdu und Englisch beherrscht, ein Bachelorstudium aus dem Fachbereich Wirtschaft absolviert und im Anschluss im afghanischen Innenministerium im EDV-Bereich gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt in Kabul eigenständig bestreiten konnte. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Herbst 2016 illegal und schlepperunterstützt verlassen und ist über den Iran im November 2016 in die Türkei gelangt, wo er sich bis Juni 2018 aufgehalten hat, bevor er die Weiterreise nach Österreich über eine unbekannte Route angetreten und nach illegaler Einreise am 01.07.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben gegenwärtig in Pakistan, wo sein Vater einen Obsthandel betreibt und ein Bruder als Arzt praktiziert.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund einer ihm nach seinem Schulabschluss in Aussicht gestandenen Tätigkeit als Dolmetscher bei der NATO respektive aufgrund seiner Beschäftigung im afghanischen Innenministerium ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung zu befürchten.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Kabul oder Mazar-e Sharif besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juli 2018 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Er hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse in Vorlage gebracht, und fallweise in seiner Flüchtlingsunterkunft durch Dolmetschertätigkeiten ausgeholfen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

? AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

? AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

? IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

? NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

? ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

? Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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