TE Bvwg Beschluss 2019/2/26 I407 2149785-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AlVG §24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

I407 2149785-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, Ungarn, auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 10.09.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , Ungarn, auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 10.09.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Zurückziehung des Antrags eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen Zurückziehung des Antrags eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis zu GZ I407 2149785-1/9E vom 23.08.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX (i.f. Antragstellerin) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom 22.12.2016, betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 23.04.2015 bis 27.06.2015 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie Rückforderung von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.919,28 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen wird.1. Mit Erkenntnis zu GZ I407 2149785-1/9E vom 23.08.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der römisch 40 (i.f. Antragstellerin) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz, Regionale Geschäftsstelle, vom 22.12.2016, betreffend Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 23.04.2015 bis 27.06.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie Rückforderung von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.919,28 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen wird.

2. Mit formularmäßigem Vordruck vom 10.09.2018 stellte die Antragstellerin zum Verfahren I407 2149785-1 einen Antrag auf Verfahrenshilfe und bezeichnete durch Ankreuzen, dass sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Vertretung bei der Verhandlung" begehre.

3. Am 9.10.2018 teilte der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass bei ihm gegen die hg. Entscheidung zu I407 2149785-1/9E am 09.10.2018 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.3. Am 9.10.2018 teilte der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass bei ihm gegen die hg. Entscheidung zu I407 2149785-1/9E am 09.10.2018 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.

4. Am 18.12.2018 wurde der Antragstellerin ihr Antrag vom 10.09.2018 zum rechtlichen Gehör rückübermittelt.

5. Am 07.01.2019 richtete die Antragstellerin folgendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht: "Betreff: Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

GZ: I407 2149785-2/3Z

Sehr geehrte Damen und Herren!

In oben bezeichneter Angelegenheit beziehen wir uns auf das Schreiben vom 18.12.2018.

Ich gebe bekannt, dass sich der von mir am 10.9.2018 eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren I407 2149785-1 aufgrund der Beschwerdeerhebung und Beantragung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof nunmehr erübrigt hat.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergänzend zu den unter I.) getroffenen Feststellungen als erwiesen fest:Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergänzend zu den unter römisch eins.) getroffenen Feststellungen als erwiesen fest:

1.1. Die Antragstellerin hat am 10.09.2018 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

1.2. Die Antragstellerin hat ihren Antrag am 07.01.2019 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Anbringen der Antragstellerin, mit dem sie erklärt, dass ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sich nunmehr erübrigt habe. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mangels anderslautender Spezialvorschriften besteht fallgegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Einzelne Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13 Abs. 7 AVG lautet wie folgt:Paragraph 13, Absatz 7, AVG lautet wie folgt:

Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde von der Antragstellerin kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde von der Antragstellerin kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung des Antrags kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung des Antrags kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Richter daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Spruchpunkt A)

3.3. Einstellung des Verfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung des Antragszu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung des Antragszu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Die Zurückziehung eines Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung eines Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Mit Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrags ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2149785.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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