TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 W159 2184674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2184674-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

III. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist.

IV. Gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wirdrömisch vier. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird

XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischen moslemischen Glaubens und ledig gelangte mit seiner Familie (spätestens) am 10.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD XXXX, XXXX.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischen moslemischen Glaubens und ledig gelangte mit seiner Familie (spätestens) am 10.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD römisch 40 , römisch 40 .

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe mit seiner Familie illegal im Iran gelebt und sie als afghanischer Flüchtling sehr schlecht behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besuchen dürfen und hätte Angst gehabt nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

In der Niederschrift bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer nachgefragt an, er könne Deutsch auf B1 Niveau. Er erzählte, dass sein älterer Bruder in Finnland leben würde. Er habe Afghanistan im Alter von drei Jahren mit seiner Familie verlassen und habe 17 Jahre im Iran gelebt und habe vier Jahre eine afghanische Hausschule besucht. Danach habe er auf Baustellen und vier Jahre in einer Tischlerei als Hilfsarbeiter gearbeitet. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass ein Onkel nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Die Familie wisse nicht, was mit ihm passiert sei. Seine Mutter habe eine Schwester und einen Bruder, die in Pakistan leben würden. Die Familie würde nicht mit ihnen in Kontakt stehen. Die Familie hätte keine Verwandten in Afghanistan.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban seinen Vater geschlagen und einen seiner Brüder getötet hätten, als er ein kleines Kind gewesen sei. Seine Eltern hätten in Folge Afghanistan verlassen um ihre Kinder zu schützen. Die Taliban seien gegen die Hazara gewesen und die Familie würde der Volksgruppe der Hazara angehören. Er hätte mit seinen Eltern über vergangene Dinge nicht gesprochen, da dies seine Eltern an alte Zeiten erinnern und sie psychisch belasten würde.

Der Beschwerdeführer legt eine Kursbestätigung für den Pflichtschulabschluss, Deutschzertifikate für A1, A2 und B1, 4 Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, eine Bestätigung über Einsatz als Dolmetscher beim XXXX sowie eine Arbeitsbestätigung vor.Der Beschwerdeführer legt eine Kursbestätigung für den Pflichtschulabschluss, Deutschzertifikate für A1, A2 und B1, 4 Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, eine Bestätigung über Einsatz als Dolmetscher beim römisch 40 sowie eine Arbeitsbestätigung vor.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 sowie des eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, sowie des eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern als Kleinkind Afghanistan verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr den Iran verlassen, weil er eine Abschiebung nach Afghanistan oder möglicherweise befürchte von den Iranern nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei nur vorgesehen, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Der Herkunftsstaat sei jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besäße. Da der Beschwerdeführer bei der Antragstellung volljährig gewesen sei, liege kein Familienverfahren vor. Der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung vom subsidiären Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die reale Gefahr müsse sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohend Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Der VwGH habe auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Erkenntnissen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (Ra 2015/01/0134). Der EGMR gehe, auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR gestützt, davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistan zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar sei. Alleinstehende Männer und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch die Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich zunächst, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, doch variiere die Sicherheitslage von Provinz zu Provinz und von Distrikt zu Distrikt. Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul, (andere Regionen kämen nicht in Betracht), könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder dorthin zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit drohe, dass dies zur Gewährung von subsidiären Schutz führen müsste. Die afghanische Regierung hätte die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren, die Sicherheitsverantwortung sei bei der afghanischen Armee und Polizei und schwere sicherheitsrelevante Zwischenfälle seien deutlich reduziert worden. Kabul sei für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten eine sichere und gute erreichbare Stadt und sogenannte Gefährdungsquellen seien in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum in Kabul würde sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung auch schwierig erweisen, jedoch der Beschwerdeführer sei mobil, gesund sowie anpassungs- und arbeitsfähig und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern als Kleinkind Afghanistan verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr den Iran verlassen, weil er eine Abschiebung nach Afghanistan oder möglicherweise befürchte von den Iranern nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei nur vorgesehen, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Der Herkunftsstaat sei jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besäße. Da der Beschwerdeführer bei der Antragstellung volljährig gewesen sei, liege kein Familienverfahren vor. Der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung vom subsidiären Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die reale Gefahr müsse sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohend Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Der VwGH habe auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Erkenntnissen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (Ra 2015/01/0134). Der EGMR gehe, auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR gestützt, davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistan zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar sei. Alleinstehende Männer und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch die Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich zunächst, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, doch variiere die Sicherheitslage von Provinz zu Provinz und von Distrikt zu Distrikt. Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kabul, (andere Regionen kämen nicht in Betracht), könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder dorthin zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit drohe, dass dies zur Gewährung von subsidiären Schutz führen müsste. Die afghanische Regierung hätte die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren, die Sicherheitsverantwortung sei bei der afghanischen Armee und Polizei und schwere sicherheitsrelevante Zwischenfälle seien deutlich reduziert worden. Kabul sei für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten eine sichere und gute erreichbare Stadt und sogenannte Gefährdungsquellen seien in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum in Kabul würde sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung auch schwierig erweisen, jedoch der Beschwerdeführer sei mobil, gesund sowie anpassungs- und arbeitsfähig und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 16.01.2018 die XXXX, zur rechtlichen Vertretung in Asylangelegenheiten.Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 16.01.2018 die römisch 40 , zur rechtlichen Vertretung in Asylangelegenheiten.

Am 24.01.2018 langte die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, gegen alle Spruchpunkte ein.

Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban zusammengeschlagen worden, der älteste Sohn entführt und später getötet worden. Die Narben beim Vater des Beschwerdeführers seien noch heute sichtbar. Die Eltern des Beschwerdeführers seien mit dem Beschwerdeführer und den anderen Kindern in den Iran geflohen. Da die Familie keinen legalen Aufenthaltstitel gehabt hätte, hätte der Beschwerdeführer nicht die Schule besuchen dürfen. Die Familie sei nunmehr nach Österreich geflüchtet, weil sie befürchten würde, dass die Söhne in den Krieg nach Syrien abgeschoben werden würden.

Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in der Befragung eindeutig ausgesagt, dass er wegen seines Religionsbekenntnisses und der Volksgruppenzugehörigkeit Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Die belangte Behörde habe einen komplett falschen Sachverhalt der Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Es sei auch unlogisch und unwahrscheinlich anzunehmen, dass die Taliban nur den ältesten Sohn der Familie aufgrund seiner Konfession umbringen würden und die restliche Familie verschonen würden. Wahrscheinlicher erscheine, dass der älteste Sohn zwangsrekrutiert worden sei, da er sich für die Taliban im interessanten, wehrfähigen Alter befunden hätte. Detaillierte Ermittlungen seien von der belangten Behörde unterlassen worden. Es sei auch fraglich, ob die auch geflohenen Eltern des Beschwerdeführers in Kabul überlebensfähig seien.

Die belangte Behörde hätte auch unzureichende Länderfeststellungen der Beurteilung zugrunde gelegt. Die Lage in ganz Afghanistan habe sich derart verschlechtert, dass bei Rückführung eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde wie auch ein Bericht aus dem Standard vom 05.10.2017Die belangte Behörde hätte auch unzureichende Länderfeststellungen der Beurteilung zugrunde gelegt. Die Lage in ganz Afghanistan habe sich derart verschlechtert, dass bei Rückführung eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde wie auch ein Bericht aus dem Standard vom 05.10.2017

(http://derstandard.at/20000065325848/Von-Europa-nach-AfghanistanRueckkehr-in-ein-Land-der-Gewalt). Laut einem Amnesty-Bericht würden die Menschen Gewalt, Verfolgung und Folter erwarten. Afghanistan sei so gefährlich wie lange nicht.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der mangelhaften Beweiswürdigung seien unrichtige Feststellungen getroffen worden. Zufolge von Berichten (UNHCR, ACCORD) seien die Hazara besonderer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

Am 12.02.2019 fand eine Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und die Familienglieder des Beschwerdeführers (Vater, Mutter, Schwester, mj. Bruder) als Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, ein Rechtsvertreter, ein Zeuge und eine Dolmetscherin teilnahmen. Am 29.01.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

Der Zeuge, österreichischer Staatsbürger wurde nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe befragt. Er gab an, dass die erwachsenen Kinder, insbesondere die Schwester des Beschwerdeführers von Anfang an sehr um ihre Integration bemüht gewesen seien. Es war von Anfang an erkennbar, dass sie die Chance, die sie in Österreich haben auch nützen würden. Sie hätten sehr schnell einen Deutschkurs absolviert um die Aufnahme für den Kurs zur Ablegung des Pflichtschulabschlusses zu erreichen. Er würde die Schwester des Beschwerdeführers als eine "westlich orientierte" Frau bezeichnen. Sie sei sehr selbstständig, oft alleine unterwegs. Sie besuche zurzeit das Abendgymnasium in XXXX. Sie hätten regelmäßig Kontakt via Messenger. Er würde mit der ganzen Familie befreundet sein.Der Zeuge, österreichischer Staatsbürger wurde nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe befragt. Er gab an, dass die erwachsenen Kinder, insbesondere die Schwester des Beschwerdeführers von Anfang an sehr um ihre Integration bemüht gewesen seien. Es war von Anfang an erkennbar, dass sie die Chance, die sie in Österreich haben auch nützen würden. Sie hätten sehr schnell einen Deutschkurs absolviert um die Aufnahme für den Kurs zur Ablegung des Pflichtschulabschlusses zu erreichen. Er würde die Schwester des Beschwerdeführers als eine "westlich orientierte" Frau bezeichnen. Sie sei sehr selbstständig, oft alleine unterwegs. Sie besuche zurzeit das Abendgymnasium in römisch 40 . Sie hätten regelmäßig Kontakt via Messenger. Er würde mit der ganzen Familie befreundet sein.

Die Mutter des Beschwerdeführers würde der Zeuge, unter Rücksichtnahme auf ihr Alter und ihre Herkunft als modern denkende Frau bezeichnen. Sie würde betonen, dass sie den Lebensstil in Europa schätze, und gewähre ihren Kindern alle Freiheiten. Wenn der Zeuge zu Besuch komme, würde sie auch ihn umarmen. Die Mutter übernehme viel Verantwortung für die Familie, verwalte das Haushaltsbudget und würde sich auch regelmäßig in Begleitung der erwachsenen Kinder in den Schulen, nach dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers erkundigen.

Der Richter setzte die Verhandlung mit der Befragung des volljährigen Beschwerdeführers fort. Er brachte vor, sein Vorbringen und seine Beschwerde aufrechtzuerhalten. Er brachte vor, dass der Nachname der Familie mit "u" geschrieben werde, nicht mir "o". Er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens. Er sei etwa drei Jahre alt gewesen, als die Familie in den Iran gezogen sei und könne sich an Afghanistan nicht mehr erinnern. Die Eltern hätten Afghanistan verlassen, um das Leben ihrer Kinder zu schützen. Persönlich hätte er in Afghanistan mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder Privatpersonen keine Probleme gehabt. Danach hätte er 17 Jahre illegal im Iran gelebt, vier Jahre lang, in einer Hausschule, Unterricht nur für Afghanen bekommen, illegal auf Baustellen und als Tischler gearbeitet. Es sei ein schwieriges Leben im Iran gewesen. Die Familie hätte immer die Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben oder in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. In seiner Umgebung seien immer wieder Jugendliche in den Krieg geschickt worden. Er hätte keine Verwandte in Afghanistan oder mit irgendjemandem in Afghanistan Kontakt. Auf die Frage was er derzeit in Österreich mache antwortete der Beschwerdeführer auf Deutsch: "Ich gehe ins Fitnessstudio. Ich habe im Sommer auf einem Gurkenfeld als Erntehelfer gearbeitet. Ich habe auch bei der Renovierung des Flüchtlingsheimes geholfen. Es gibt einen Garten in unserer Unterkunft. Ich betreue gemeinsam mit meinem Vater diesen Garten und pflanze Gemüse an. Ich begleite auch meinen Vater oder meine Mutter manchmal beim Einkaufen. Wenn meine Eltern krank sind, gehe ich mit ihnen zum Arzt, um zu dolmetschen. Auch in die Schule meines jüngeren Bruders gehe ich gemeinsam mit meinen Eltern." Er habe Deutschdiplome bis zum Niveau B1 und den Pflichtschulabschluss absolviert sowie den Deutschkurs B2 besucht. Auf die Frage des Richters, ober er bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei, antwortete er auf Deutsch: "Ja, bei uns gibt es den Verein XXXX. Wir treffen uns manchmal zum Frühstück oder sprechen gemeinsam und spielen gemeinsam Karten. Dort sind hauptsächlich Österreicher. Es gibt wenige Asylwerber." Der Beschwerdeführer hätte österreichische Freunde und eine österreichische Freundin. Da ein enger familiärer Zusammenhalt bestehe, würden alle Familienmitglieder noch in einem Haushalt leben. Seine Eltern würden auch Unterstützung im Alltag benötigen, zum Beispiel, wenn sie zum Arzt müssten, weil der Vater krank sei oder den Einkauf erledige. Der Beschwerdeführer sei sehr froh, dass seine Schwester hier nach ihrem Willen leben könne. Seine Familie würde sich mit den ÖsterreicherInnen sehr wohl fühlen. Man würde sich gegenseitig besuchen. So etwas sei im Iran nicht möglich gewesen. Die Mutter würde ihnen nahelegen, dass es hier Freiheiten geben würde, jedoch sie dürften niemandem einen Schaden zufügen. Er würde die offene Denkweise seiner Eltern, obwohl sie Analphabeten seien, sehr schätzen. Der Beschwerdeführer würde sich selbst nicht als streng religiösen Schiiten bezeichnen.Der Richter setzte die Verhandlung mit der Befragung des volljährigen Beschwerdeführers fort. Er brachte vor, sein Vorbringen und seine Beschwerde aufrechtzuerhalten. Er brachte vor, dass der Nachname der Familie mit "u" geschrieben werde, nicht mir "o". Er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens. Er sei etwa drei Jahre alt gewesen, als die Familie in den Iran gezogen sei und könne sich an Afghanistan nicht mehr erinnern. Die Eltern hätten Afghanistan verlassen, um das Leben ihrer Kinder zu schützen. Persönlich hätte er in Afghanistan mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder Privatpersonen keine Probleme gehabt. Danach hätte er 17 Jahre illegal im Iran gelebt, vier Jahre lang, in einer Hausschule, Unterricht nur für Afghanen bekommen, illegal auf Baustellen und als Tischler gearbeitet. Es sei ein schwieriges Leben im Iran gewesen. Die Familie hätte immer die Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben oder in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. In seiner Umgebung seien immer wieder Jugendliche in den Krieg geschickt worden. Er hätte keine Verwandte in Afghanistan oder mit irgendjemandem in Afghanistan Kontakt. Auf die Frage was er derzeit in Österreich mache antwortete der Beschwerdeführer auf Deutsch: "Ich gehe ins Fitnessstudio. Ich habe im Sommer auf einem Gurkenfeld als Erntehelfer gearbeitet. Ich habe auch bei der Renovierung des Flüchtlingsheimes geholfen. Es gibt einen Garten in unserer Unterkunft. Ich betreue gemeinsam mit meinem Vater diesen Garten und pflanze Gemüse an. Ich begleite auch meinen Vater oder meine Mutter manchmal beim Einkaufen. Wenn meine Eltern krank sind, gehe ich mit ihnen zum Arzt, um zu dolmetschen. Auch in die Schule meines jüngeren Bruders gehe ich gemeinsam mit meinen Eltern." Er habe Deutschdiplome bis zum Niveau B1 und den Pflichtschulabschluss absolviert sowie den Deutschkurs B2 besucht. Auf die Frage des Richters, ober er bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei, antwortete er auf Deutsch: "Ja, bei uns gibt es den Verein römisch 40 . Wir treffen uns manchmal zum Frühstück oder sprechen gemeinsam und spielen gemeinsam Karten. Dort sind hauptsächlich Österreicher. Es gibt wenige Asylwerber." Der Beschwerdeführer hätte österreichische Freunde und eine österreichische Freundin. Da ein enger familiärer Zusammenhalt bestehe, würden alle Familienmitglieder noch in einem Haushalt leben. Seine Eltern würden auch Unterstützung im Alltag benötigen, zum Beispiel, wenn sie zum Arzt müssten, weil der Vater krank sei oder den Einkauf erledige. Der Beschwerdeführer sei sehr froh, dass seine Schwester hier nach ihrem Willen leben könne. Seine Familie würde sich mit den ÖsterreicherInnen sehr wohl fühlen. Man würde sich gegenseitig besuchen. So etwas sei im Iran nicht möglich gewesen. Die Mutter würde ihnen nahelegen, dass es hier Freiheiten geben würde, jedoch sie dürften niemandem einen Schaden zufügen. Er würde die offene Denkweise seiner Eltern, obwohl sie Analphabeten seien, sehr schätzen. Der Beschwerdeführer würde sich selbst nicht als streng religiösen Schiiten bezeichnen.

Der Beschwerdeführer erzählte dem Richter, er hätte als Tischler und Bauarbeiter im Iran gearbeitet und würde auch gerne in Österreich in diesem Bereich tätig sein. Er hätte schon viele Bewerbungen geschrieben, an Bewerbungsgesprächen teilgenommen, er hätte jedoch leider auch viele Absagen bekommen. Von den Leuten sei ihm versprochen worden, dass sie etwas für ihn finden würden, doch bedauerlicherweise sei bis jetzt nichts gefunden worden.

Zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan, sagte der Beschwerdeführer er hätte Afghanistan nicht bewusst wahrgenommen, er sei dort nicht aufgewachsen und würde sich mit der Kultur nicht auskennen. Er hätte dort niemanden. Auf den Vorhalt des Richters:

"Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger, volljähriger Mann, der auch schon Schulbildung erhalten hat und Erfahrungen im Berufsleben hat. Könnten Sie nicht in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ein neues Leben starten?", antwortete er, er könne es nicht. Er hätte dort niemanden von seiner Familie. Er würde seine Familie benötigen und seine Familie würde ihn brauchen, Afghanistan sei ein unsicheres Land. Seine persönliche Meinung über andere Religionen sei, dass alle Religionen gleich seien, es gäbe keine Unterschiede. Alle könnten miteinander leben, alle seien Menschen, es gäbe keine Unterschiede.

Die verlesene Strafregisterauszug zeigt keine Verurteilung des Beschwerdeführers.

In der Stellungnahme vom 19.02.2019 wurde angeführt, dass die Rechtsprechung klar zeigen würden, dass unter dem Begriff des Familienlebens in Artikel 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie erfasst werden würde, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, wenn eine hinreichende Intensität erreicht werden würde. Maßgebliche Kriterien seien unter anderem das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung aneinander. Die bisherige Spruchpraxis würde bereits solche zwischen Enkel und Großeltern, zwischen Geschwistern und zwischen Onkel bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten anerkannt haben. Von der Kommission sei als Familienleben auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern anerkannt worden (EKMR 06.10.181, B 9202/80, EUGRZ 1983, 215). Der VfGH habe in zwei Erkenntnissen klargestellt, das in Bezug auf eine Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich (Artikel 8 EMRK) mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sei (29.09.2007, Zl. B328/07 und Zl. B 1150/07). Im Fall des Beschwerdeführers sei aus den Einvernahmen deutlich erkennbar, dass zwischen diesem und der Familie seit seiner Geburt eine intensive Beziehung bestehen würde. Sein Leben sei nach wie vor mit einem Leben eines x-beliebigen Minderjährigen mit seiner Familie vergleichbar. Das Alter hätte keine Änderungen im Leben des Beschwerdeführers bewirkt.

Es müsse auch bedacht werden, dass sich die Situation in Afghanistan bzw. in Kabul dermaßen verändert hätte, sodass Kabul nicht mehr als eine Fluchtalternative in Frage komme. Aus den LIB sei zu entnehmen, dass die Zahl der zivilen Opfer in einer bedenklichen Stärke zugenommen hätte. Der VfGH (E3870/2018) habe ebenfalls eine erkennbare Position gefasst, sodass eine Rückschiebung nach Kabul gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstoßen würde: " .... Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivtäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. ..." (UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, 127f)

Eine Rückschiebung sei rechtswidrig. Noch offensichtlicher werde die Rechtswidrigkeit der Rückschiebung mit den erschwerenden Umständen des Beschwerdeführers ersichtlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens. Er ist am 10.07.2015 in das Bundesgebiet eingereist und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er verließ Afghanistan mit etwa drei Jahren und lebte 17 Jahre mit seinen Eltern und Geschwistern im Iran. Er spricht Dari, hat vier Jahre eine afghanische Hausschule besucht und als Bauarbeiter und Tischler gearbeitet. Die Familie hat den Iran aus Angst verlassen, da der Beschwerdeführer und eventuell später sein Bruder in den Krieg nach Syrien geschickt bzw. nach Afghanistan abgeschoben werden sollten. Es besteht ein enger familiärer Zusammenhalt, alle Familienmitglieder leben in einem Haushalt und er unterstützt seine Eltern und seine Schwester im Alltag.

Der Beschwerdeführer nahm am Deutsch- und Integrationskurs bis zum Niveau B2/2 teil, absolvierte die Deutsch- und Integrationskursprüfung auf dem Level B1 und den Pflichtschulabschluss. Er arbeitete freiwillig beim XXXX als Dolmetscher und ist Mitglied beim Verein XXXX. Dieser Verein ist u. a. im Bereich der Integration von Ausländern in Österreich tätig. Die meisten Mitglieder dieses Vereins sind Österreicher. Er arbeitete im Sommer als Erntehelfer auf einem Gurkenfeld, half bei der Renovierung des Flüchtlingsheims und im Garten der Unterkunft. Er hat schon viele Bewerbungen geschrieben und ist glaubhaft daran interessiert Arbeit zu finden. Er antwortete dem Richter spontan im guten Deutsch bei den Fragen zu seiner Integration.Der Beschwerdeführer nahm am Deutsch- und Integrationskurs bis zum Niveau B2/2 teil, absolvierte die Deutsch- und Integrationskursprüfung auf dem Level B1 und den Pflichtschulabschluss. Er arbeitete freiwillig beim römisch 40 als Dolmetscher und ist Mitglied beim Verein römisch 40 . Dieser Verein ist u. a. im Bereich der Integration von Ausländern in Österreich tätig. Die meisten Mitglieder dieses Vereins sind Österreicher. Er arbeitete im Sommer als Erntehelfer auf einem Gurkenfeld, half bei der Renovierung des Flüchtlingsheims und im Garten der Unterkunft. Er hat schon viele Bewerbungen geschrieben und ist glaubhaft daran interessiert Arbeit zu finden. Er antwortete dem Richter spontan im guten Deutsch bei den Fragen zu seiner Integration.

Der Beschwerdeführer hat österreichische Freundinnen und Freunde ,mit welchen er seine Freizeit verbringt. Er hat eine Beziehung zu einer Österreicherin. Seine Familie und der Beschwerdeführer fühlen sich wohl in der Gesellschaft der österreichischen Freundinnen und Freunde.

Der Beschwerdeführer ist froh, dass seine Schwester nach ihrem Willen in Österreich leben kann. Er schätzt seine Eltern ob ihrer offenen Denkweise. Er bezeichnet sich nicht als streng religiösen Schiiten.

Der Beschwerdeführer ist nicht in Afghanistan aufgewachsen, hat die afghanische Kultur nicht bewusst wahrgenommen und verfügt dort über kein familiäres Netzwerk. Seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits leben in Pakistan. Sein Onkel väterlicherseits ist verschollen. Seine Mutter, sein Vater, der mj. Bruder und seine volljährige Schwester erhielten den Asylstatus in Österreich. Er lebt nach wie vor mit ihnen im Familienverband und hat eine enge Beziehung zu diesen und hilft diesen regelmäßig.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt (Ausschnitte aus den LIB):

"Kabul"

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan. im Nordosten an Kapisa. im Osten an Laghman. an Nangarhar im Südosten. an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar. Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami. Chaharasyab/Char Asiab. Dehsabz/Deh sabz. Estalef/Istalif. Farza. Guldara. Kabul Stadt. Kalakan. Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar. Mirbachakot/Mir Bacha Kot. Musayi/Mussahi. Paghman. Qarabagh. Shakardara. Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan. im Nordosten an Kapisa. im Osten an Laghman. an Nangarhar im Südosten. an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar. Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami. Chaharasyab/Char Asiab. Dehsabz/Deh sabz. Estalef/Istalif. Farza. Guldara. Kabul Stadt. Kalakan. Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar. Mirbachakot/Mir Bacha Kot. Musayi/Mussahi. Paghman. Qarabagh. Shakardara. Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen. Tadschiken. Hazara. Usbeken. Turkmenen. Belutschen. Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an. dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten. Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. Vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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