TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W264 2166566-1

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264 2166566-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 5.7.2017, Zl. 1095120807-151797791/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 5.7.2017, Zl. 1095120807-151797791/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste als mündiger Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung wurde am gleichen Tage unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt und ist in der Niederschrift eingangs zu der Frage "Verstehen Sie den Dolmetscher?" ja angekreuzt, darin enthalten "Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt" und ist am Ende des Protokolls bei "Gab es Verständigungsprobleme?" nein angekreuzt und trägt dieses die Unterschrift des BF. Es wird zu dem vom BF vor dem Polizeianhaltezentrum XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , Vorgebrachten auf den Inhalt der Niederschrift XXXX verwiesen.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste als mündiger Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung wurde am gleichen Tage unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt und ist in der Niederschrift eingangs zu der Frage "Verstehen Sie den Dolmetscher?" ja angekreuzt, darin enthalten "Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt" und ist am Ende des Protokolls bei "Gab es Verständigungsprobleme?" nein angekreuzt und trägt dieses die Unterschrift des BF. Es wird zu dem vom BF vor dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , Vorgebrachten auf den Inhalt der Niederschrift römisch 40 verwiesen.

2. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde für den BF mit Schreiben des Jugendamtes der Stadt XXXX vom 21.12.2015, Zl. XXXX , das SOS Kinderdorf zur Vertretung bevollmächtigt.2. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde für den BF mit Schreiben des Jugendamtes der Stadt römisch 40 vom 21.12.2015, Zl. römisch 40 , das SOS Kinderdorf zur Vertretung bevollmächtigt.

3. Mit Schriftsatz seines gewillkürten Rechtsvertreters Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 20.6.2016 (beim BFA eingelangt am 28.6.2016) begehrte der BF Akteneinsicht und wurde ihm diese am 26.6.2017 gewährt (Ladung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - im Folgenden: BFA bzw belangte Behörde - vom 15.5.2017). Die Akteneinsicht wurde und von seinem Vertreter bereits am 20.6.2017 wahrgenommen.3. Mit Schriftsatz seines gewillkürten Rechtsvertreters Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 vom 20.6.2016 (beim BFA eingelangt am 28.6.2016) begehrte der BF Akteneinsicht und wurde ihm diese am 26.6.2017 gewährt (Ladung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - im Folgenden: BFA bzw belangte Behörde - vom 15.5.2017). Die Akteneinsicht wurde und von seinem Vertreter bereits am 20.6.2017 wahrgenommen.

4. Eine Stellungnahme des BF im Wege seines gewillkürten Rechtsvertreters Rechtsanwaltskanzlei XXXX , datiert 28.6.2016, langte am 28.6.2017 beim BFA ein. Darin wird auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und ein fehlendes familiäres Netzwerk hingewiesen und eine Diskriminierung des BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seines Aufwachsens im Iran argumentiert. Als Beilage wurde eine Kopie des Fremdenpasses von "4. Eine Stellungnahme des BF im Wege seines gewillkürten Rechtsvertreters Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , datiert 28.6.2016, langte am 28.6.2017 beim BFA ein. Darin wird auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und ein fehlendes familiäres Netzwerk hingewiesen und eine Diskriminierung des BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seines Aufwachsens im Iran argumentiert. Als Beilage wurde eine Kopie des Fremdenpasses von "

XXXX , geb. XXXX .1996" übermittelt.römisch 40 , geb. römisch 40 .1996" übermittelt.

5. Mit Email des gewillkürten Rechtsvertreters Rechtsanwaltskanzlei

XXXX vom 28.6.2017 wurde dem BFA ein Bericht über den BF aus der Feder des SOS Kinderdorf vom 20.6.2017 übermittelt, worin seine Entwicklung innerhalb der Betreuung des SOS Kinderdorfs beschrieben wird.römisch 40 vom 28.6.2017 wurde dem BFA ein Bericht über den BF aus der Feder des SOS Kinderdorf vom 20.6.2017 übermittelt, worin seine Entwicklung innerhalb der Betreuung des SOS Kinderdorfs beschrieben wird.

6. Weiters liegen dem Fremdakt ein:

* Stundenplan 2017

* Foto einer männlichen Person mit Bezeichnung " XXXX 1. Jänner 2016"* Foto einer männlichen Person mit Bezeichnung " römisch 40 1. Jänner 2016"

* 7 Screenshots eines in Österreich [Anm: "AT"] betriebenen Mobiltelefons (AS 113 und AS 117 bis AS 127)

* DIN A4 - Farbfoto einer männlichen Person mit Handfesseln und Fussfesseln sowie einem weißen Zettel um den Hals in Begleitung zweier Uniformierter mit Faustfeuerwaffen (AS 115)

* Kopie Personalausweis der BRD, Nr. XXXX betreffend XXXX und Original-Visitenkarten dieser vom SOS Kinderdorf* Kopie Personalausweis der BRD, Nr. römisch 40 betreffend römisch 40 und Original-Visitenkarten dieser vom SOS Kinderdorf

7. Der BF wurde am 26.6.2017 vor dem BFA im Beisein seiner Vertrauensperson XXXX und seines gewillkürten Rechtsvertreters RA7. Der BF wurde am 26.6.2017 vor dem BFA im Beisein seiner Vertrauensperson römisch 40 und seines gewillkürten Rechtsvertreters RA

XXXX einvernommen. Es war ein Dolmetsch beigezogen und wird zu dem vom BF dort Vorgebrachten auf den Inhalt der von dem BFA angefertigten Niederschrift verwiesen, aus welcher hervorgeht, dass eine Rückübersetzung stattfand und nach dieser eine Korrektur vorgenommen wurde. Am Ende der Niederschrift ist festgehalten "Ich bestätige nach erfolgter Rückübersetzung mit meiner Unterschrift, dass alle meine Angaben zu meinem Ausreisegrund der Wahrheit entsprechen, richtung und vollständig sind" und trägt diese die Unterschrift des BF.römisch 40 einvernommen. Es war ein Dolmetsch beigezogen und wird zu dem vom BF dort Vorgebrachten auf den Inhalt der von dem BFA angefertigten Niederschrift verwiesen, aus welcher hervorgeht, dass eine Rückübersetzung stattfand und nach dieser eine Korrektur vorgenommen wurde. Am Ende der Niederschrift ist festgehalten "Ich bestätige nach erfolgter Rückübersetzung mit meiner Unterschrift, dass alle meine Angaben zu meinem Ausreisegrund der Wahrheit entsprechen, richtung und vollständig sind" und trägt diese die Unterschrift des BF.

8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

9. Hiergegen brachte der BF - vertreten durch den gewillkürten Rechtsvertreter Rechtsanwaltskanzlei XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte diese am 24.7.2017 bei dem BFA ein.9. Hiergegen brachte der BF - vertreten durch den gewillkürten Rechtsvertreter Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte diese am 24.7.2017 bei dem BFA ein.

10. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 3.8.2017 ein.

11. Am 14.2.2018 langte die Vollmachtsauflösung der Rechtsanwaltskanzlei XXXX ein und übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich die Vollmacht vom 7.5.2018.11. Am 14.2.2018 langte die Vollmachtsauflösung der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 ein und übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich die Vollmacht vom 7.5.2018.

12. Am 30.5.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin des Vereins Menschenrechte Österreich teilnahm und welcher ein Dolmetsch für die Sprache Farsi beigezogen wurde. Der BF diskutierte mit dem Dolmetscher zu Beginn der Verhandlung über die Staatsangehörigkeit des Dolmetschers.

Der BF wurde eingangs über seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht sowie darüber, dass es nur um Fluchtgründe die ausschließlichen Bezug auf Afghanistan haben, belehrt und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dem BF wurde nachdem er zu seinen Fluchtgründen ausführte, mehrmals durch Nachfragen die Möglichkeit eingeräumt zu seinen Fluchtgründen auszuführen: "Haben Sie sonst noch Fluchtgründe, die Sie vorbringen möchten?"; "Haben Sie Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch andere?"; "Haben Sie also alle Ihre Fluchtgründe gesagt?"; Ich frage Sie jetzt zum letzten Mal: Haben Sie Ihre Fluchtgründe heute hier gesagt oder gibt es noch Gründe, die Sie zur Flucht veranlasst haben, die Sie heute noch nicht vorgebracht haben?".

Der BF wurde zu Beginn und auch am Ende seiner Befragung befragt, ob er den Dolmetscher - den betreffend er zu Beginn angab, ihn nicht zu kennen und keine Ablehnungsgründe zu haben - von der Sprache her verstanden habe. Beide Male gab er "ja" zur Antwort (siehe Verhandlungsprotokoll S. 2 und S. 13).Der BF wurde zu Beginn und auch am Ende seiner Befragung befragt, ob er den Dolmetscher - den betreffend er zu Beginn angab, ihn nicht zu kennen und keine Ablehnungsgründe zu haben - von der Sprache her verstanden habe. Beide Male gab er "ja" zur Antwort (siehe Verhandlungsprotokoll Sitzung 2 und Sitzung 13).

Der BF legte dem Gericht vor:

* Teilnahmebestätigung über Deutsch-, Mathematikkurs, Lese- und Schreibtraining und Lernbetreuung vom 4.1.2016 bis 5.9.2017

* ÖSD-Zertifikat A1

* Zertifikat über 12stündigen Lehrgang Kontakt - Kultur - Kompetenz

* Ärztl. Bestätigung Dris. XXXX , Allgemeinmedizinerin, vom 24.5.2018 mit Diagnosen: "v.a. Anpassungsstörung, Schlafstörung, chron. Cephalea1" und weitere Angabe: "Herr XXXX konsultiert mich bei oben stehenden Diagnosen in regelmäßigen Abständen in meiner Ordination"* Ärztl. Bestätigung Dris. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, vom 24.5.2018 mit Diagnosen: "v.a. Anpassungsstörung, Schlafstörung, chron. Cephalea1" und weitere Angabe: "Herr römisch 40 konsultiert mich bei oben stehenden Diagnosen in regelmäßigen Abständen in meiner Ordination"

* Überweisungsschein vom 23.5.2018: Überweisung an FA für Psychiatrie Dr. XXXX wegen "Angstbetonte depressive Verstimmung; schwere Schlafstörungen, Lustlosigkeit, chr. Kopfschmerzen, antidepressive Therapie wegen unzur. Wirkung v. Pat abgesetzt (Sertralin, Trittico)"* Überweisungsschein vom 23.5.2018: Überweisung an FA für Psychiatrie Dr. römisch 40 wegen "Angstbetonte depressive Verstimmung; schwere Schlafstörungen, Lustlosigkeit, chr. Kopfschmerzen, antidepressive Therapie wegen unzur. Wirkung v. Pat abgesetzt (Sertralin, Trittico)"

* Kopie des Fremdenpasses von " XXXX , geb. XXXX .1996* Kopie des Fremdenpasses von " römisch 40 , geb. römisch 40 .1996

* Farbfoto mit Motiv vier Personen (weißhaariger Mann, zwei Frauen in iranischer Kleidung mit Kopfbedeckung - wovon eine die Kopfbedeckung mit der rechten Hand als Gesichtsverhüllung einsetzt, ein Jugendlicher unter der Tafel "Willkommen in Jawad Abad"); laut BF Familienangehörige

* Näher herangezoomtes Farbfoto mit Motiv vier Personen (weißhaariger Mann, zwei Frauen in iranischer Kleidung mit Kopfbedeckung, ein Jugendlicher unter der Tafel "Willkommen in Jawad Abad"); laut BF Familienangehörige

* Farbfoto mit Motiv vier Personen (weißhaariger Mann, zwei Frauen in iranischer Kleidung mit Kopfbedeckung vor einem Eingang, darüber die Tafel "Moschee Jawad Abad"); laut BF Familienangehörige

* Farbfoto mit Motiv vier Personen (weißhaariger Mann, zwei Frauen in iranischer Kleidung mit Kopfbedeckung vor einer Hinweistafel mit km-Angaben von Entfernungen zu bestimmten Orten (laut BF Familienangehörige; laut Dolmetscher iranische Ortsbezeichnungen)

* Farbfoto einer jungen Frau (stark geschminkt, westlicher Kleidungsstil) mit einem weiblichen Kleinkind in rosa bis zum Knie gehenden Kleid mit kurzen Ärmeln und V-Ausschnitt); laut BF Schwester XXXX mit deren Tochter* Farbfoto einer jungen Frau (stark geschminkt, westlicher Kleidungsstil) mit einem weiblichen Kleinkind in rosa bis zum Knie gehenden Kleid mit kurzen Ärmeln und V-Ausschnitt); laut BF Schwester römisch 40 mit deren Tochter

* Farbfoto eines Mannes mit grauer Hose und hellfarbenen Hemd mit einem Buben (Hose mit hellfarbenem Hemd) vor einem Maschendrahtzaun; laut BF Bruder XXXX mit dessen Sohn* Farbfoto eines Mannes mit grauer Hose und hellfarbenen Hemd mit einem Buben (Hose mit hellfarbenem Hemd) vor einem Maschendrahtzaun; laut BF Bruder römisch 40 mit dessen Sohn

* Farbfoto eines Mannes mit grün-blauem kurzärmeligen Polo-Shirt vor einem Blumenbeet; Laut BF Bruder XXXX* Farbfoto eines Mannes mit grün-blauem kurzärmeligen Polo-Shirt vor einem Blumenbeet; Laut BF Bruder römisch 40

* 2 Artikel der Friederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 3/2017:

"Überleben in Afghanistan"; "Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans"

* Kommentar des Thomas Ruttig zum Gutachten Mahringer zu GZ "BVwG-16.000/0001-KammerAl2017"

In der Verhandlung wurde der BF aufgefordert seinen linken Oberarm vorzuweisen [Anm: sehr blasses einfärbiges Tattoo und darunterliegend ein nicht identifizierbares ebenso blasses Tattoo] und seine linke Hand vorzuweisen [Anm: einfärbige Tätowierungen von vier verschieden großen Sternchen in dunklerer Farbe als die Tätowierung am Oberarm] und wurden darüber fünf Farbfotos in DIN A4 angefertigt und der Verhandlungsschrift angeschlossen.

Zu dem vom BF in der Verhandlung Vorgebrachten wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls verwiesen.

13. Der BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seines Rechtsvertreters per Faxmitteilung vom 6.11.2018 eine Stellungnahme zu Dürre in Herat und angestiegener Binnenflucht nach Herat-Stadt, überfüllten Lagern in und um Herat-Stadt, unzureichender Wasserversorgung in Mazar-e Sharif und wird vorgebracht eine Ansiedelung des BF in Herat / Mazar-e Sharif stelle für den BF eine ernsthafte Gefahr der Verletzung von Art 2 und 3 EMRK dar, da dieser in Afghanistan nicht über ein soziales sowie familiäres Netzwerk verfüge, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. Kabul stelle laut den UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative dar, so die Stellungnahme des BF.13. Der BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seines Rechtsvertreters per Faxmitteilung vom 6.11.2018 eine Stellungnahme zu Dürre in Herat und angestiegener Binnenflucht nach Herat-Stadt, überfüllten Lagern in und um Herat-Stadt, unzureichender Wasserversorgung in Mazar-e Sharif und wird vorgebracht eine Ansiedelung des BF in Herat / Mazar-e Sharif stelle für den BF eine ernsthafte Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK dar, da dieser in Afghanistan nicht über ein soziales sowie familiäres Netzwerk verfüge, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. Kabul stelle laut den UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative dar, so die Stellungnahme des BF.

14. Medizinische Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand wurden der Stellungnahme vom 6.11.2018 nicht angeschlossen und bis dato auch sonst nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente und abgegebenen Stellungnahmen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.5.2018, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und im Iran geboren und wurde dort sozialisiert.

Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an.

Der BF bekennt sich zum schiitischen Glauben.

Der BF ist der Sprachen Dari und Farsi mächtig.

Seine Herkunftsprovinz im Herkunftsstaat ist Balkh, Mazar-e Sharif.

Er war

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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