TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W164 2165021-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2164873-1/19E

W164 2165021-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSNER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , STA Österreich, 1) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 02.05.2017, Zl. VSNR. XXXX , AMS 304-Baden, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2017, GZ RAG/05661/2017, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2017 bis 07.05.2017 und 2) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.05.2017, Zl. VSNR. XXXX , AMS 304-Baden, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2017, GZ RAG/05661/2017, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.05.2017 bis 31.05.2017 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen vom 25.05.2018 und 19.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSNER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , STA Österreich, 1) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 02.05.2017, Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 304-Baden, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2017, GZ RAG/05661/2017, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2017 bis 07.05.2017 und 2) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.05.2017, Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 304-Baden, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2017, GZ RAG/05661/2017, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.05.2017 bis 31.05.2017 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen vom 25.05.2018 und 19.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird Folge gegeben und es werden angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 behoben.Den Beschwerden wird Folge gegeben und es werden angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.05.2017, Zl. VSNR. XXXX , AMS 304-Baden, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2017 bis 07.05.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.Mit Bescheid vom 02.05.2017, Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 304-Baden, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.04.2017 bis 07.05.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.

Mit Bescheid vom 09.05.2017, Zl. VSNR. XXXX , AMS 304-Baden, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.05.2017 bis 31.05.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.Mit Bescheid vom 09.05.2017, Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 304-Baden, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 08.05.2017 bis 31.05.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.

Begründend wurde in beiden Entscheidungen ausgeführt, dass der BF eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung am 20.04.2017 beim sozialökonomischen Betrieb XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde in beiden Entscheidungen ausgeführt, dass der BF eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung am 20.04.2017 beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden und führte soweit hier wesentlich gleichlautend aus, sein beim Einzelbewerbungsgespräch vorgelegter Lebenslauf hätte ein paar Schreibfehler aufgewiesen. Die drei Damen hätten das kritisiert und gesagt, dass er mit diesem Lebenslauf nie eine Arbeit bekommen würde. Der BF sei gefragt worden, ob er die Arbeit annehmen wolle. Er habe "Ja" gesagt, aber hinzugefügt, dass er noch nie in der Branche gearbeitet hatte. Der BF habe gefragt, ob er auch noch wo anders Arbeit suchen könne und habe erwähnt, dass er am 21.04.2017 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX in Wien haben würde. Die Dame habe daraufhin gemeint, dass das kein Problem sei. Die drei Damen hätten nur gesagt, dass der BF ein Schreiben vom AMS bekommen würde. Der BF habe die Arbeit annehmen wollen. Ihm sei nicht gesagt worden, warum er nicht aufgenommen wurde. Der BF beantragte seine Einvernahme und stellte den Antrag, das AMS möge die oben genannten Bescheide aufheben und ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.04.2017 bis 07.05.2017, sowie 08.05.2017 bis 31.05.2017 zuerkennen.Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden und führte soweit hier wesentlich gleichlautend aus, sein beim Einzelbewerbungsgespräch vorgelegter Lebenslauf hätte ein paar Schreibfehler aufgewiesen. Die drei Damen hätten das kritisiert und gesagt, dass er mit diesem Lebenslauf nie eine Arbeit bekommen würde. Der BF sei gefragt worden, ob er die Arbeit annehmen wolle. Er habe "Ja" gesagt, aber hinzugefügt, dass er noch nie in der Branche gearbeitet hatte. Der BF habe gefragt, ob er auch noch wo anders Arbeit suchen könne und habe erwähnt, dass er am 21.04.2017 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 in Wien haben würde. Die Dame habe daraufhin gemeint, dass das kein Problem sei. Die drei Damen hätten nur gesagt, dass der BF ein Schreiben vom AMS bekommen würde. Der BF habe die Arbeit annehmen wollen. Ihm sei nicht gesagt worden, warum er nicht aufgenommen wurde. Der BF beantragte seine Einvernahme und stellte den Antrag, das AMS möge die oben genannten Bescheide aufheben und ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.04.2017 bis 07.05.2017, sowie 08.05.2017 bis 31.05.2017 zuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2017, GZ RAG/05661/2017, wurden die oben genannten Beschwerden des BF abgewiesen. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF beziehe seit 18.03.2016 - mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse - Notstandshilfe. Am 06.04.2017 sei ihm eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter im sozialökonomischen Betrieb XXXX mit dem möglichen Arbeitsantritt 20.4.2017 zugewiesen worden. Der BF habe an der Jobbörse am 18.04.2017 teilgenommen. Die zuständige Mitarbeiterin habe dem AMS am 18.04.2017 jedoch bekannt gegeben, dass sich der BF keine Arbeit -egal welcher Art- im genannten sozialökonomischen Betrieb vorstellen könne. Weiters habe sie bekannt gegeben, dass der vom BF vorgelegte Lebenslauf viele Schreibfehler enthalte und händische Korrekturen aufweise. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 27.04.2017 habe der BF gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhoben. Er habe lediglich ausgeführt, dass sein vorgelegter Lebenslauf sofort kritisiert worden sei und man mit ihm einen Streit begonnen habe. Er habe angegeben, dass ihm unzusammenhängende Fragen gestellt worden seien und er nicht mehr gewusst habe, was man eigentlich von ihm wolle. Nach Konfrontation mit der beim Bewerbungsgespräch von der dort anwesenden Mitarbeiterin des AMS angefertigten Gesprächsnotiz vom 18.04.2017 habe der BF angegeben, er sei gefragt worden, ob er arbeiten wolle. Diese Frage habe er bejaht und nachgefragt, um welche Arbeit es sich handle. Er habe die Antwort erhalten, dass verschiedene Arbeiten möglich seien. Seine Nachfrage, ob er auch zu anderen Firmen sich vorstellen fahren könne, sei bejaht worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2017, GZ RAG/05661/2017, wurden die oben genannten Beschwerden des BF abgewiesen. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF beziehe seit 18.03.2016 - mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse - Notstandshilfe. Am 06.04.2017 sei ihm eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter im sozialökonomischen Betrieb römisch 40 mit dem möglichen Arbeitsantritt 20.4.2017 zugewiesen worden. Der BF habe an der Jobbörse am 18.04.2017 teilgenommen. Die zuständige Mitarbeiterin habe dem AMS am 18.04.2017 jedoch bekannt gegeben, dass sich der BF keine Arbeit -egal welcher Art- im genannten sozialökonomischen Betrieb vorstellen könne. Weiters habe sie bekannt gegeben, dass der vom BF vorgelegte Lebenslauf viele Schreibfehler enthalte und händische Korrekturen aufweise. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom 27.04.2017 habe der BF gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhoben. Er habe lediglich ausgeführt, dass sein vorgelegter Lebenslauf sofort kritisiert worden sei und man mit ihm einen Streit begonnen habe. Er habe angegeben, dass ihm unzusammenhängende Fragen gestellt worden seien und er nicht mehr gewusst habe, was man eigentlich von ihm wolle. Nach Konfrontation mit der beim Bewerbungsgespräch von der dort anwesenden Mitarbeiterin des AMS angefertigten Gesprächsnotiz vom 18.04.2017 habe der BF angegeben, er sei gefragt worden, ob er arbeiten wolle. Diese Frage habe er bejaht und nachgefragt, um welche Arbeit es sich handle. Er habe die Antwort erhalten, dass verschiedene Arbeiten möglich seien. Seine Nachfrage, ob er auch zu anderen Firmen sich vorstellen fahren könne, sei bejaht worden.

Das AMS beurteilte die Ausführungen laut der genannte Gesprächsnotiz bezüglich des Verlaufs des Vorstellungsgespräches als schlüssig und nachvollziehbar. Das Vorbringen des BF wurde als Schutzbehauptung beurteilt. Die zugewiesene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Am 07.05.2017 habe der BF das Höchstausmaß des Notstandshilfebezugs erreicht. Am 27.04.2017 habe er für 08.05.2017 einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Daher habe das AMS am 02.05.2017 eine Ausschlussfrist von 20.04.2017 bis 07.05.2017 und am 09.05.2017 eine Ausschlussfrist von 08.05.2017 bis 31.05.2017 ausgesprochen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Von 02.05.2017 bis 08.05.2017 und am 31.05.2017 sei der BF als Arbeiter vollversichert beschäftigt gewesen.Das AMS beurteilte die Ausführungen laut der genannte Gesprächsnotiz bezüglich des Verlaufs des Vorstellungsgespräches als schlüssig und nachvollziehbar. Das Vorbringen des BF wurde als Schutzbehauptung beurteilt. Die zugewiesene Beschäftigung habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Am 07.05.2017 habe der BF das Höchstausmaß des Notstandshilfebezugs erreicht. Am 27.04.2017 habe er für 08.05.2017 einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Daher habe das AMS am 02.05.2017 eine Ausschlussfrist von 20.04.2017 bis 07.05.2017 und am 09.05.2017 eine Ausschlussfrist von 08.05.2017 bis 31.05.2017 ausgesprochen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Von 02.05.2017 bis 08.05.2017 und am 31.05.2017 sei der BF als Arbeiter vollversichert beschäftigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, mit dem er den bereits in seiner Beschwerde dargestellten Sachverhalt wiederholte, sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Am 25.5.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und ein Vertreter des AMS als Parteien sowie jene Mitarbeiterin des AMS, die bei dem verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch anwesend war, als Zeugin teilnahmen.

Der BF brachte Folgendes vor: Er habe das Bewerbungsgespräch vom 18.4.2017 noch genau in Erinnerung. Als er in den Raum gekommen sei, seien ihm zwei Damen gegenüber gesessen, eine dritte sei bei einem Computer gesessen. Eine der Damen habe den Lebenslauf genommen und habe sofort zu kritisieren begonnen. Sie sei dabei sehr unfreundlich gewesen. Der BF habe auf dem Lebenslauf zwar mit der Hand den Passus, "eigener PKW vorhanden" händisch durchgestrichen, da er zu dem Zeitpunkt keinen PKW gehabt habe. Die Dame habe ihn aber gleich gerügt, dass man das nicht händisch durchstreichen dürfe. Der BF habe entgegnet, dass er momentan keinen Drucker habe. Der Lebenslauf sei veraltet, darum habe er ihn ausgebessert. Die anderen zwei, drei Fehler hätten nach Meinung des BF halt passieren können. Bisher habe der BF diesen Lebenslauf immer bei Bewerbungsgesprächen verwendet. Er habe ihn vor ca. zwei Jahren auch dem AMS vorgezeigt. Dort seien die Schreibfehler auch nicht bemerkt worden. Der BF habe nicht gesagt, dass er die Arbeit nicht nehmen wolle. Er habe keinen Streit provoziert. Die ihm gegenübersitzende Dame habe sofort den Lebenslauf mit den Schreibfehlern kritisiert und mit dem BF zu streiten begonnen. Der BF habe ein solches Verhalten bei Bewerbungsgesprächen noch nicht erlebt. Die eine Dame habe ihm eine Frage gestellt dann gleich die zweite und die dritte und er habe gar nicht mehr gewusst, welche Frage er jetzt beantworten solle. Befragt, ob er den Damen gesagt habe, dass er nun nicht mehr wisse, welche Frage er beantworten solle, gab der BF an, er habe ein Gespräch beginnen wollen, sei aber sofort wegen dem Lebenslauf kritisiert worden. Der Lebenslauf sei eine Katastrophe und mit diesem Lebenslauf würde ihn niemand einstellen. Der BF habe angeboten, einen aktuellen Lebenslauf der sich auf seinem Handy befunden habe, zu senden. Davon habe die Dame aber nichts wissen wollen. Unmittelbar vor dem Bewerbungsgespräch habe es einen Termin mit 20 BewerberInnen gegeben. Da sei erzählt worden, welche Arbeitsstellen es dort gebe. Dann seien die einzelnen Bewerbungsgespräche gefolgt. Der BF sei dann nur mehr gefragt worden "Wollen Sie die Arbeit nehmen?" Es sei erwartet worden, dass er sich für alle Arten von Arbeiten bereithalte, z.B. Bügeln, Arbeit im Garten, Arbeit in der Küche und in der Tischlerei. Der BF habe gesagt, dass er wissen möchte, welche Arbeit er da genau übernehmen solle. Daraufhin seien die Damen noch ungehaltener geworden. Der BF hätte gerne in der Tischlerei anfangen, aber er habe nicht die Möglichkeit gehabt, das anzusprechen. Er sei nicht zu Wort gekommen.

Die beiden hätten auf ihn eingeredet: "Willst du Arbeit oder nicht?"

Der BF habe ein normales Gespräch führen wollen. Er habe bisher in keiner der in Frage kommenden Branchen gearbeitet. Er habe bisher im Lager gearbeitet und in einer Reinigungsfirma. Der BF hätte lieber in der Tischlerei oder im Garten gearbeitet, als zu bügeln oder so etwas. Die Frage, ob er sich auch bei einer anderen Firma bewerben könne, habe er am Ende im Einzelgespräch gefragt und die Antwort erhalten, das sei kein Problem und er würde einen Brief vom AMS bekommen. Dem BF sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass die Damen nicht mehr mit ihm diskutieren wollen. Dann habe er gefragt ob er den Termin bei der anderen Firma wahrnehmen könne oder ob er den verschieben soll. Die Dame habe gesagt, dass er hingehen könne. Ihm sei nicht gesagt worden, ob er die Arbeit bekommen würde oder nicht. Ihm sei nur gesagt worden, er würde einen Brief vom AMS bekommen. Die Frage ob er im Rahmen dieses Gespräches gesagt habe, dass er jegliche Arbeit, egal welcher Art beim genannten sozialökonomischen Betrieb nicht annehmen wolle, verneinte der BF. Das Bewerbungsgespräch bei der anderen Firma habe der BF am 21.4.2017 auch tatsächlich absolviert, sei aber nicht genommen worden, da er keinen Staplerschein habe. Zehn Tage später habe der BF dann einen Job für eine Woche bekommen.

Das AMS merkte an, dass die Behauptung, es hätte ein Streitgespräch gegeben, vom BF selbst gekommen sei. Das AMS habe den Lebenslauf nicht kritisiert. Dies hätten die Damen vom genannten sozialökomischen Betrieb gemacht. Das sei das gute Recht eines Dienstgebers, habe aber mit dem AMS nichts zu tun. Aus der Sicht des AMS sei aus der Vorlage des mit Schreibfehlern behafteten Lebenslaufes keine Vereitelungshandlung abzuleiten. Das AMS beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Damen die das Bewerbungsgespräch geführt haben. Die Behauptung des BF, er habe gefragt, in welcher Branche er eine Arbeit übernehmen könnte, die Damen hätten ihm aber keine Chance gegeben, werde vom AMS als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Der BF habe jegliche Beschäftigung beim genannten sozialökonomischen Betrieb abgelehnt, daher sei ihm logischer Weise auch kein Arbeitsbeginn mitgeteilt worden.

Die beim verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch anwesend gewesene Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX gab als Zeugin befragt an, sie könne nicht sagen, ob der nun vom BF vorgelegte Lebenslauf auch damals vorgelegt wurde. Sie sei zwar anwesend gewesen, aber der Lebenslauf bleibe beim genannten sozialökonomischen Betrieb. Mit der im Akt befindlichen Gesprächsnotiz "LL ist Katastrophe, viele Schreibfehler, altes Datum, händische Korrekturen" habe die Zeugin dokumentiert, was die Vertreterinnen des genannten sozialökonomischen Betriebes gesagt hätten. Die Zeugin habe beim Bewerbungsgespräch gleichsam die Funktion einer Schriftführerin. Der genannte sozialökonomische Betrieb veranstalte ein- bis zweimal im Monat eine Jobbörse, wo im Durchschnitt 30 bis 40 Personen eingeladen würden. Die Jobbörse laufe in zwei Teilen ab. Im allgemeinen Teil seien alle Eingeladenen anwesend. Da würden allgemeine Informationen über den Ablauf des Tages und über den genannten Betrieb gegeben. Mit einer Power-Point Präsentation würden die einzelnen Bereiche vorgestellt, die Tätigkeiten, und die Arbeitszeiten. Es gebe insgesamt sechs Bereiche. In der Tischlerei würden ausschließlich überbetriebliche Lehrplätze angeboten. Es werde auch gesagt, dass es ein befristetes Dienstverhältnis sei, vollversichert, aber am zweiten Arbeitsmarkt. Auch sozialpädagogische Betreuung sei dabei. Im Rahmen der Beschäftigung würden Bewerbungen gemacht und die Bewerbungsunterlagen aktualisiert. Arbeitserprobungen, Schnuppertage und Praktika bei anderen Firmen seien möglich. Es werde auch gesagt, dass von jenen KundInnen, die einen befristeten Job bekommen, erwartet werde, dass sie sich weiterhin auf andere Arbeitsplätze bewerben. Die Anwesenheitsliste werde abgeglichen und im Anschluss würden alle einen kurzen Fragebogen zum Ausfüllen erhalten. Dieser verbleibe beim genannten sozialökonomischen Betrieb. Mit diesem Fragebogen und mit dem Lebenslauf würden dann die Einzelgespräche geführt. Bei der Power-Point Präsentation seien keine Dolmetscher anwesend, jedoch würden sich manche Bewerber Dolmetscher mitbringen. Die einzelnen Bereiche seien Tischlerei, Haus- und Gartenservice, Wohnservice, Küche, Nahversorger (Feinkostladen mit Trafik und Kaffeehaus) und Kantine. Die Präsentation zeige mit Bildern und Erläuterungen welche Arbeiten zu tun seien und wie die Arbeitsbedingungen seien. Es werde erläutert, dass es in den einzelnen Bereichen Bereichsleiter gebe, die auch einschulen. Die Betriebe seien in XXXX und in der Region XXXX . An das konkrete Vorstellungsgespräch mit dem BF vom 18.4.2017 könne sich die Zeugin nicht mehr erinnern. Zum üblichen Verlauf eines Vorstellungsgespräches gab die Zeugin an, die TeilnehmerInnen würden nach dem allgemeinen Teil gebeten, zu warten und die ausgefüllten Fragebögen abzugeben. Mit diesen Fragebögen würden sie dann abgeholt und in einen Extraraum zum Einzelgespräch gebracht. Beim Einzelgespräch seien immer zwei Damen vom genannten sozialökonomischen Betrieb anwesend und die Zeugin. Diese habe immer den AMS-Laptop mit, für den Fall, dass etwas nachgeschaut werden müsse. Auch den Inhalt des Bewerbungsgespräches dokumentiere die Zeugin "live" am Laptop. Im Normalfall tippe sie die Angaben des Bewerbers in den Laptop. Die Zeugin gehe davon aus, dass der BF die im Vermerk vom 18.4.2017 festgehaltenen Worte (Anm.: er könne sich eine Arbeit im genannten sozialökonmischen Betrieb - egal welche - nicht vorstellen) gewählt habe, da sie sie sonst nicht so dokumentiert hätte. Die Frage im Einzelgespräch laute immer: "Wollen Sie bei uns eine Arbeit annehmen?", es gehe da nie um einen Einzelbereich. Es sei auch so, dass die Vertreter des genannten sozialökonomischen Betriebes selbst nicht wissen würden, wo die Leute dann eingeteilt werden. Es gebe täglich Ein- und Ausstiege. Im Sommer seien bis zu 80 Plätze besetzt, im Jahresdurchschnitt 60. Der BF hätte am 20.04. 2017 beim genannten sozialökonomischen Betrieb anfangen können. Hätte er wegen seines Termins vom 21.04.2017 erst am 22.4.2017 anfangen wollen, so wäre dies überhaupt kein Problem gewesen. Beim genannten sozialökonomischen Betrieb würden Vorstellungsgespräche überdies als Arbeitszeit gelten. Bei den Bewerbungsgesprächen komme relativ oft die Frage, ob man sich noch wo anders bewerben könne. Derartige Fragen würden in diesem Betrieb nicht als Problem angesehen im Gegenteil, das sei erwünscht. Zum Lebenslauf sage die Zeugin im Normalfall gar nichts. Die Damen vom genannten sozialökonomischen Betrieb würden sich den Lebenslauf genau anschauen sie würden auch sehr offen kritisieren, da es Aufgabe des genannten sozialökonomischen Betriebes sei, sich die Lebensläufe anzusehen und mit den Leuten zu verbessern. Befragt, ob sie schon erlebt habe, dass bei einem Einzelgespräch heftig durcheinander gesprochen wurde, gab die Zeugin an, es möge vorkommen, dass jemand einmal dem anderen ins Wort falle, das sei aber nicht als Streitgespräch zu verstehen sondern ganz normal. Manchmal würden zwei Leute eine Frage beginnen, dann fahre halt einer zurück. Die Einzelbewerbungsgespräche würden allerdings nur 5-10 Minuten dauern. Da unterbreche man schon, wenn beispielsweise Fragen zu Bereichen kommen die schon in der Präsentation beantwortet wurden. Befragt, ob darauf Rücksicht genommen werde, dass das Reden länger dauere, wenn die Deutschkenntnisse nicht so gut seien, gab die Zeugin an, sie hätten auch schon Gespräche abgebrochen, wenn sie den Eindruck hatten, dass man sie nicht verstehe. Daran, dass im gegenständlichen Gespräch eine Dame sofort begonnen habe, den Lebenslauf des Beschwerdeführers zu kritisieren und gesagt hätte, mit so einem Lebenslauf würde der BF nirgends Arbeit bekommen bzw. mit so schlechten Deutschkenntnissen (der Beschwerdeführer schilderte das Gespräch erneut in dieser Weise) auch nicht, könne sich die Zeugin nicht erinnern. Es sei aber üblich zu sagen, dass die Bereiche bereits in den Präsentationen besprochen wurden und dass man im Einzelgespräch nicht mehr darüber sprechen wolle. Es könne niemandem garantiert werden, dass einen bestimmten Bereich komme. Das werde ihm Einzelgespräch auch so gesagt. Es werde schon darauf geschaut, dass z.B. die Arbeitszeit eingehalten werden könne, etwa wenn jemand mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müsse. Im Übrigen hätten im Bereich Bügeln bis jetzt erst zwei Männer gearbeitet und diese hätten das gewollt. Befragt, wie gehandelt werde, wenn jemand immer wieder Fragen stelle anstatt mit ja oder nein zu antworten gab die Zeugin an, die Damen vom genannten sozialökonomischen Betrieb würden dann ganz klar fragen: "Wollen Sie eine Arbeit bei uns annehmen?". Wenn der Bewerber dann weiter Fragen stellt, dann werde gesagt: "Antworten Sie mit Ja oder Nein." Das werde schon deutlich klargestellt. Die Bewerber würden nicht schon beim Einzelbewerbungsgespräch erfahren, in welchem Bereich sie dann anfangen. Befragt ob dann, wenn ein Bewerber sage, dass er sich gar keine Arbeit im genannten sozialökonomischen Betrieb vorstellen könne, diesem gesagt werde, dass das zu einer Sperre führen könne, beantwortete die Zeugin mit Nein und führte aus, dies beurteile nicht sie sondern die Beraterin. Dem Bewerber werde gesagt, das er eine Information vom AMS erhalten würde. Wenn dieser daraufhin frage, ob er eine Sperre bekommen würde, sage die Zeugin stets, dass sie das nicht sagen könne, dies werde der Berater entscheiden.Die beim verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch anwesend gewesene Mitarbeiterin des AMS, Frau römisch 40 gab als Zeugin befragt an, sie könne nicht sagen, ob der nun vom BF vorgelegte Lebenslauf auch damals vorgelegt wurde. Sie sei zwar anwesend gewesen, aber der Lebenslauf bleibe beim genannten sozialökonomischen Betrieb. Mit der im Akt befindlichen Gesprächsnotiz "LL ist Katastrophe, viele Schreibfehler, altes Datum, händische Korrekturen" habe die Zeugin dokumentiert, was die Vertreterinnen des genannten sozialökonomischen Betriebes gesagt hätten. Die Zeugin habe beim Bewerbungsgespräch gleichsam die Funktion einer Schriftführerin. Der genannte sozialökonomische Betrieb veranstalte ein- bis zweimal im Monat eine Jobbörse, wo im Durchschnitt 30 bis 40 Personen eingeladen würden. Die Jobbörse laufe in zwei Teilen ab. Im allgemeinen Teil seien alle Eingeladenen anwesend. Da würden allgemeine Informationen über den Ablauf des Tages und über den genannten Betrieb gegeben. Mit einer Power-Point Präsentation würden die einzelnen Bereiche vorgestellt, die Tätigkeiten, und die Arbeitszeiten. Es gebe insgesamt sechs Bereiche. In der Tischlerei würden ausschließlich überbetriebliche Lehrplätze angeboten. Es werde auch gesagt, dass es ein befristetes Dienstverhältnis sei, vollversichert, aber am zweiten Arbeitsmarkt. Auch sozialpädagogische Betreuung sei dabei. Im Rahmen der Beschäftigung würden Bewerbungen gemacht und die Bewerbungsunterlagen aktualisiert. Arbeitserprobungen, Schnuppertage und Praktika bei anderen Firmen seien möglich. Es werde auch gesagt, dass von jenen KundInnen, die einen befristeten Job bekommen, erwartet werde, dass sie sich weiterhin auf andere Arbeitsplätze bewerben. Die Anwesenheitsliste werde abgeglichen und im Anschluss würden alle einen kurzen Fragebogen zum Ausfüllen erhalten. Dieser verbleibe beim genannten sozialökonomischen Betrieb. Mit diesem Fragebogen und mit dem Lebenslauf würden dann die Einzelgespräche geführt. Bei der Power-Point Präsentation seien keine Dolmetscher anwesend, jedoch würden sich manche Bewerber Dolmetscher mitbringen. Die einzelnen Bereiche seien Tischlerei, Haus- und Gartenservice, Wohnservice, Küche, Nahversorger (Feinkostladen mit Trafik und Kaffeehaus) und Kantine. Die Präsentation zeige mit Bildern und Erläuterungen welche Arbeiten zu tun seien und wie die Arbeitsbedingungen seien. Es werde erläutert, dass es in den einzelnen Bereichen Bereichsleiter gebe, die auch einschulen. Die Betriebe seien in römisch 40 und in der Region römisch 40 . An das konkrete Vorstellungsgespräch mit dem BF vom 18.4.2017 könne sich die Zeugin nicht mehr erinnern. Zum üblichen Verlauf eines Vorstellungsgespräches gab die Zeugin an, die TeilnehmerInnen würden nach dem allgemeinen Teil gebeten, zu warten und die ausgefüllten Fragebögen abzugeben. Mit diesen Fragebögen würden sie dann abgeholt und in einen Extraraum zum Einzelgespräch gebracht. Beim Einzelgespräch seien immer zwei Damen vom genannten sozialökonomischen Betrieb anwesend und die Zeugin. Diese habe immer den AMS-Laptop mit, für den Fall, dass etwas nachgeschaut werden müsse. Auch den Inhalt des Bewerbungsgespräches dokumentiere die Zeugin "live" am Laptop. Im Normalfall tippe sie die Angaben des Bewerbers in den Laptop. Die Zeugin gehe davon aus, dass der BF die im Vermerk vom 18.4.2017 festgehaltenen Worte Anmerkung, er könne sich eine Arbeit im genannten sozialökonmischen Betrieb - egal welche - nicht vorstellen) gewählt habe, da sie sie sonst nicht so dokumentiert hätte. Die Frage im Einzelgespräch laute immer: "Wollen Sie bei uns eine Arbeit annehmen?", es gehe da nie um einen Einzelbereich. Es sei auch so, dass die Vertreter des genannten sozialökonomischen Betriebes selbst nicht wissen würden, wo die Leute dann eingeteilt werden. Es gebe täglich Ein- und Ausstiege. Im Sommer seien bis zu 80 Plätze besetzt, im Jahresdurchschnitt 60. Der BF hätte am 20.04. 2017 beim genannten sozialökonomischen Betrieb anfangen können. Hätte er wegen seines Termins vom 21.04.2017 erst am 22.4.2017 anfangen wollen, so wäre dies überhaupt kein Problem gewesen. Beim genannten sozialökonomischen Betrieb würden Vorstellungsgespräche überdies als Arbeitszeit gelten. Bei den Bewerbungsgesprächen komme relativ oft die Frage, ob man sich noch wo anders bewerben könne. Derartige Fragen würden in diesem Betrieb nicht als Problem angesehen im Gegenteil, das sei erwünscht. Zum Lebenslauf sage die Zeugin im Normalfall gar nichts. Die Damen vom genannten sozialökonomischen Betrieb würden sich den Lebenslauf genau anschauen sie würden auch sehr offen kritisieren, da es Aufgabe des genannten sozialökonomischen Betriebes sei, sich die Lebensläufe anzusehen und mit den Leuten zu verbessern. Befragt, ob sie schon erlebt habe, dass bei einem Einzelgespräch heftig durcheinander gesprochen wurde, gab die Zeugin an, es möge vorkommen, dass jemand einmal dem anderen ins Wort falle, das sei aber nicht als Streitgespräch zu verstehen sondern ganz normal. Manchmal würden zwei Leute eine Frage beginnen, dann fahre halt einer zurück. Die Einzelbewerbungsgespräche würden allerdings nur 5-10 Minuten dauern. Da unterbreche man schon, wenn beispielsweise Fragen zu Bereichen kommen die schon in der Präsentation beantwortet wurden. Befragt, ob darauf Rücksicht genommen werde, dass das Reden länger dauere, wenn die Deutschkenntnisse nicht so gut seien, gab die Zeugin an, sie hätten auch schon Gespräche abgebrochen, wenn sie den Eindruck hatten, dass man sie nicht verstehe. Daran, dass im gegenständlichen Gespräch eine Dame sofort begonnen habe, den Lebenslauf des Beschwerdeführers zu kritisieren und gesagt hätte, mit so einem Lebenslauf würde der BF nirgends Arbeit bekommen bzw. mit so schlechten Deutschkenntnissen (der Beschwerdeführer schilderte das Gespräch erneut in dieser Weise) auch nicht, könne sich die Zeugin nicht erinnern. Es sei aber üblich zu sagen, dass die Bereiche bereits in den Präsentationen besprochen wurden und dass man im Einzelgespräch nicht mehr darüber sprechen wolle. Es könne niemandem garantiert werden, dass einen bestimmten Bereich komme. Das werde ihm Einzelgespräch auch so gesagt. Es werde schon darauf geschaut, dass z.B. die Arbeitszeit eingehalten werden könne, etwa wenn jemand mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müsse. Im Übrigen hätten im Bereich Bügeln bis jetzt erst zwei Männer gearbeitet und diese hätten das gewollt. Befragt, wie gehandelt werde, wenn jemand immer wieder Fragen stelle anstatt mit ja oder nein zu antworten gab die Zeugin an, die Damen vom genannten sozialökonomischen Betrieb würden dann ganz klar fragen: "Wollen Sie eine Arbeit bei uns annehmen?". Wenn der Bewerber dann weiter Fragen stellt, dann werde gesagt: "Antworten Sie mit Ja oder Nein." Das werde schon deutlich klargestellt. Die Bewerber würden nicht schon beim Einzelbewerbungsgespräch erfahren, in welchem Bereich sie dann anfangen. Befragt ob dann, wenn ein Bewerber sage, dass er sich gar keine Arbeit im genannten sozialökonomischen Betrieb vorstellen könne, diesem gesagt werde, dass das zu einer Sperre führen könne, beantwortete die Zeugin mit Nein und führte aus, dies beurteile nicht sie sondern die Beraterin. Dem Bewerber werde gesagt, das er eine Information vom AMS erhalten würde. Wenn dieser daraufhin frage, ob er eine Sperre bekommen würde, sage die Zeugin stets, dass sie das nicht sagen könne, dies werde der Berater entscheiden.

Das AMS beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Mitarbeiterinnen des genannten sozialökonomischen Betriebes, die das verfahrensgegenständliche Gespräch mit dem BF geführt hatten, dies zum Beweis dafür, dass der BF beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, keine Arbeit, egal welcher Art, beim genannten sozialökonomischen Betrieb annehmen zu wollen.

Der Beschwerdeführer gab dazu befragt, ob er sich an eine Frage des Wortlautes "Wollen Sie eine Arbeit oder nicht? Antworten Sie mit ja oder nein" erinnern könne, an, er sei am Ende so gefragt worden und habe geantwortet, "Ja, aber in welche Branche?" Dann hätte die Damen wieder angefangen mit ihm zu streiten und hätten gesagt, es sei egal in welcher Branche. Der BF sei sich sicher gewesen, dass ihm die Damen keine Chance geben wollten.

Das AMS verwies darauf, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher verpflichtet gewesen wäre, auch eine Beschäftigung als Bügler anzunehmen. Dem erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nicht gesagt, dass er die Stelle als Bügler ablehnen würde. Er hätte nur lieber in der Tischlerei oder im Garten gearbeitet.

Der BF legte einen Lebenslauf mit dem Datum 15.02.2018 vor, auf dem der Hinweis auf das Vorhandensein eines eigenen PKW handschriftlich durchgestrichen war und auf dem statt "Gasse" "Gaße", statt "Volksschule" "Volkschule sowie statt "Universität" "Univesität" geschrieben stand.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.06.2018, W164 2164873-1/6E und W1642165021-1/5E der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG behoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.06.2018, W164 2164873-1/6E und W1642165021-1/5E der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG behoben.

Gegen diese Entscheidung hat das AMS Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom Ra2018/08/0190 vom 28.09.2018 das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, die beiden Mitarbeiterinnen des genannten sozialökonomischen Betriebes zu vernehmen, die am Aufnahmegespräch vom 18.04.2017 teilnahmen.

Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Am 19.03.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der neben dem BF und einer Vertreterin des AMS als Parteien sowie erneut jene Mitarbeiterin des AMS, die am genannten Bewerbungsgespräch teilgenommen hatte, als Zeugin teilnahm. Darüber hinaus wurden jene beiden Personen als Zeuginnen befragt, die das genannte Bewerbungsgespräch für den sozialökonomischen Betrieb geführt hatten. Beide konnten sich an das konkrete Bewerbungsgespräch nicht mehr erinnern, machten aber folgende allgemeine Angaben:

Frau XXXX (im folgenden Z1) gab an, sie trage die Präsentation, die den Einzelbewerbungsgesprächen vorangeht, selbst vor. Dabei handle es sich um eine Powerpoint-Präsentation. Der Betrieb stelle sich vor. Auch die Arbeitsbereiche würden vorgestellt. Es werde auch gesagt, dass es Hilfstätigkeiten sind. Befragt, ob in der Präsentation gesagt werde, dass man sich als Bewerber seinen Arbeitsbereich nicht aussuchen kann, gab die Z1 an, es werde gesagt, dass man Wünsche äußern könne, dass der Betrieb aber nicht garantieren könne, dass der Wunsch umgesetzt wird. Die Leute würden dort eingesetzt, wo jemand fehlt. Im Einzelbewerbungsgespräch werde besprochen, wo die Person am besten eingesetzt werden kann. Der Bewerber erfahre dabei nicht genau, wo er arbeiten werde. Im Vorstellungsgespräch werde z.B. gesagt "im Ökogarten ist ein Platz frei, dort könnten Sie eingesetzt werden". Gleichzeitig werde gesagt, dass es dafür keine Garantie gebe - es würden ja immer mehrere Bewerber geladen. Es werde auch kurzfristig umdisponiert, da nicht alle zum Arbeitsantritt eingeladenen Personen dann tatsächlich erscheinen. Pro Tag führe die Z1 etwa 15 bis 18 Einzelbewerbungsgespräche. Im allgemeinen dauere ein solches Gespräch etwa 10 Minuten, manchmal auch 15 Minuten. Eine Vorgabe von Seiten der Vorgesetzten bezüglich der maximalen Gesprächsdauer gebe es nicht. 30 Minuten habe ein Einzelbewerbungsgespräch bei der Z1 aber noch nicht gedauert. Befragt, ob das Gespräch nicht länger dauern könne, wenn jemand viele Fragen stellt, gab die Z1 an, es werde in der Präsentation schon viel erklärt: die Arbeitszeiten und die Bereiche, wie viel Urlaubsanspruch besteht, wie viel Gehalt und welche Sonderzahlungen es gibt. Im Vorstellungsgespräch schaue man sich den Lebenslauf an und schaue, ob man "ein Gespür über die Person bekommen" könne. Vieles kläre sich bereits in der Präsentation auf. Befragt, ob die Bewerber wissen, dass das Gespräch nicht länger als 5 bis 10 Minuten dauern würde, gab die Z1 an, es werde gesagt, dass im Anschluss an die Präsentation die Einzelgespräche stattfinden. Manche Personen würden dann fragen, wie lange das dauert. Beim Gespräch werde natürlich auf die Zeit geschaut. Man könne ja auch aus dem vorgelegten Lebenslauf schon viel entnehmen. Die Aufzeichnungen über das mit dem BF geführte Einzelbewerbungsgespräch seien aus Datenschutzgründen vernichtet worden, also auch der vom BF vorgelegte Lebenslauf. Würde der BF erneut zum genannten sozialökonomischen Betrieb kommen, würde er wieder an der Präsentation teilnehmen und ein neues Gespräch führen.Frau römisch 40 (im folgenden Z1) gab an, sie trage die Präsentation, die den Einzelbewerbungsgesprächen vorangeht, selbst vor. Dabei handle es sich um eine Powerpoint-Präsentation. Der Betrieb stelle sich vor. Auch die Arbeitsbereiche würden vorgestellt. Es werde auch gesagt, dass es Hilfstätigkeiten sind. Befragt, ob in der Präsentation gesagt werde, dass man sich als Bewerber seinen Arbeitsbereich nicht aussuchen kann, gab die Z1 an, es werde gesagt, dass man Wünsche äußern könne, dass der Betrieb aber nicht garantieren könne, dass der Wunsch umgesetzt wird. Die Leute würden dort eingesetzt, wo jemand fehlt. Im Einzelbewerbungsgespräch werde besprochen, wo die Person am besten eingesetzt werden kann. Der Bewerber erfahre dabei nicht genau, wo er arbeiten werde. Im Vorstellungsgespräch werde z.B. gesagt "im Ökogarten ist ein Platz frei, dort könnten Sie eingesetzt werden". Gleichzeitig werde gesagt, dass es dafür keine Garantie gebe - es würden ja immer mehrere Bewerber geladen. Es werde auch kurzfristig umdisponiert, da nicht alle zum Arbeitsantritt eingeladenen Personen dann tatsächlich erscheinen. Pro Tag führe die Z1 etwa 15 bis 18 Einzelbewerbungsgespräche. Im allgemeinen dauere ein solches Gespräch etwa 10 Minuten, manchmal auch 15 Minuten. Eine Vorgabe von Seiten der Vorgesetzten bezüglich der maximalen Gesprächsdauer gebe es nicht. 30 Minuten habe ein Einzelbewerbungsgespräch bei der Z1 aber noch nicht gedauert. Befragt, ob das Gespräch nicht länger dauern könne, wenn jemand viele Fragen stellt, gab die Z1 an, es werde in der Präsentation schon viel erklärt: die Arbeitszeiten und die Bereiche, wie viel Urlaubsanspruch besteht, wie viel Gehalt und welche Sonderzahlungen es gibt. Im Vorstellungsgespräch schaue man sich den Lebenslauf an und schaue, ob man "ein Gespür über die Person bekommen" könne. Vieles kläre sich bereits in der Präsentation auf. Befragt, ob die Bewerber wissen, dass das Gespräch nicht länger als 5 bis 10 Minuten dauern würde, gab die Z1 an, es werde gesagt, dass im Anschluss an die Präsentation die Einzelgespräche stattfinden. Manche Personen würden dann fragen, wie lange das dauert. Beim Gespräch werde natürlich auf die Zeit geschaut. Man könne ja auch aus dem vorgelegten Lebenslauf schon viel entnehmen. Die Aufzeichnungen über das mit dem BF geführte Einzelbewerbungsgespräch seien aus Datenschutzgründen vernichtet worden, also auch der vom BF vorgelegte Lebenslauf. Würde der BF erneut zum genannten sozialökonomischen Betrieb kommen, würde er wieder an der Präsentation teilnehmen und ein neues Gespräch führen.

Befragt zu jener Kopie des Lebenslaufs, die der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hatte, gab die Z1 an, sie ärgere sich nicht über so einen Lebenslauf. Der genannte Betrieb sei auch da, um zu helfen. Wenn Fehler auffallen, gebe man Tipps, wie man das attraktiver gestalten könne - falls die Hilfe angenommen werde. Auch in der Präsentation werde gesagt, dass der Betrieb Unterstützung in den Bereichen Lebenslauf und Bewerbungsschreiben gebe. An der Formulierung des Protokolls des AMS sei die Z1 nicht beteiligt. Befragt, ob bei solchen Gesprächen auch das Wort Katastrophe falle, sagte die Z1 aus, dies sei ein hartes Wort. Sie wisse nicht ob das Wort gefallen sei. Der nun vorliegende Lebenslauf sehe nicht so schlecht aus. Befragt wie damit umgegangen werde, wenn jemand auf die Frage "Wollen Sie die Arbeit annehmen?" antwortete "Ja, aber in welchem Bereich?", gab die Z1 an, man könne seitens des Betriebes darauf nur sagen, dass es z.B. im Gartenservice sein kann, aber das nicht garantiert werden könne. In allen Bereichen, die gezeigt wurden, könne eine Tätigkeit erfolgen. Wenn ein Bewerber frage, wo er arbeiten könne, werde nach seinen Stärken gefragt. Es gehe auch darum, dass Leute, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, zu den vorgesehenen Dienstzeiten arbeiten können. In der Präsentation werde auch gesagt, dass die Tischlerei eine betriebliche Lehrwerkstätte ist. Die Z1 stelle die Frage "Wollen Sie bei uns eine Arbeit annehmen?" Es sei die Entscheidung des Bewerbers, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Wenn die Zeit verstrichen sei, müsse man nochmals nachfragen, ob ja oder nein. Das sei eine einfache Frage. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, ihn habe die genannte Frage verwirrt, denn er habe wissen wollen, wo er arbeiten würde, gab die Z1 an "Er wird in unseren Bereichen arbeiten, das wird ihm so gesagt." Die Frage "Ja, aber wo" fasse die Z1 nicht als Ablehnung auf, sondern antworte, dass der Bewerber "in unseren Bereichen" arbeiten werde, dass sie aber nicht den genauen Bereich nennen könne. Wenn ein Bewerber im Einzelgespräch etwa vorbringe, er hätte noch nie ein Hemd gebügelt, werde das üblicherweise besprochen. Auch in der Präsentation werde besprochen, dass der Betrieb Hilfestellung biete. Es gebe auch Einschulungen für alle Geräte und es werde auf die Sicherheit geachtet. Am Ende des Bewerbungsgespräches stelle man seitens des Betriebes grundsätzlich die Frage, ob ein Job in den Bereichen, die vorgestellt wurden, angenommen werde oder nicht. Wenn die Antwort "Ja" komme, werde ein Arbeitsantritt ein paar Tage später vereinbart oder die Person werde auf eine Warteliste geschrieben. Wenn jemand nein sagt, werde das ans AMS weitergegeben. Wenn noch etwas abzuklären sei mit dem AMS, könne auch noch etwas offen bleiben am Ende des Gesprächs. Das sei dann Sache des AMS. Wenn alles passt werde das gleich kommuniziert. Wenn der BF gesagt hätte, er will die Arbeit annehmen, hätte die Z1 "ja" gesagt. Ob der BF zur Beschäftigungsaufnahme eingeladen wurde oder nicht, wisse die Z1 aus heutiger Sicht nicht. Befragt, ob die Z1 es als Ablehnung auffasse wenn auf die Frage (Anm: "Wollen Sie hier arbeiten? - antworten Sie mit ja oder nein!") nicht mit einem klaren "Ja" geantwortet werde, gab die Z1 an, für sie sei das dann erledigt, sie möchte niemanden zwingen, im genannten Betrieb anzufangen. Sie gebe das Gespräch dann weiter an die anwesende Vertreterin des AMS". Mit deren Protokoll habe sie nichts zu tun. Wenn es zu sprachlichen Schwierigkeiten mit Bewerbern komme, nehme man seitens des Betriebes darauf Rücksicht. Auch bei der Präsentation bestehe die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Die Bereiche würden in der Präsentation überdies in Bildern abgebildet. Auch Broschüren würden aufliegen. Auch auf die Homepage werde hingewiesen.Befragt zu jener Kopie des Lebenslaufs, die der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hatte, gab die Z1 an, sie ärgere sich nicht über so einen Lebenslauf. Der genannte Betrieb sei auch da, um zu helfen. Wenn Fehler auffallen, gebe man Tipps, wie man das attraktiver gestalten könne - falls die Hilfe angenommen werde. Auch in der Präsentation werde gesagt, dass der Betrieb Unterstützung in den Bereichen Lebenslauf und Bewerbungsschreiben gebe. An der Formulierung des Protokolls des AMS sei die Z1 nicht beteiligt. Befragt, ob bei solchen Gesprächen auch das Wort Katastrophe falle, sagte die Z1 aus, dies sei ein hartes Wort. Sie wisse nicht ob das Wort gefallen sei. Der nun vorliegende Lebenslauf sehe nicht so schlecht aus. Befragt wie damit umgegangen werde, wenn jemand auf die Frage "Wollen Sie die Arbeit annehmen?" antwortete "Ja, aber in welchem Bereich?", gab die Z1 an, man könne seitens des Betriebes darauf nur sagen, dass es z.B. im Gartenservice sein kann, aber das nicht garantiert werden könne. In allen Bereichen, die gezeigt wurden, könne eine Tätigkeit erfolgen. Wenn ein Bewerber frage, wo er arbeiten könne, werde nach seinen Stärken gefragt. Es gehe auch darum, dass Leute, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, zu den vorgesehenen Dienstzeiten arbeiten können. In der Präsentation werde auch gesagt, dass die Tischlerei eine betriebliche Lehrwerkstätte ist. Die Z1 stelle die Frage "Wollen Sie bei uns eine Arbeit annehmen?" Es sei die Entscheidung des Bewerbers, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Wenn die Zeit verstrichen sei, müsse man nochmals nachfragen, ob ja oder nein. Das sei eine einfache Frage. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, ihn habe die genannte Frage verwirrt, denn er habe wissen wollen, wo er arbeiten würde, gab die Z1 an "Er wird in unseren Bereichen arbeiten, das wird ihm so gesagt." Die Frage "Ja, aber wo" fasse die Z1 nicht als Ablehnung auf, sondern antworte, dass der Bewerber "in unseren Bereichen" arbeiten werde, dass sie aber nicht den genauen Bereich nennen könne. Wenn ein Bewerber im Einzelgespräch etwa vorbringe, er hätte noch nie ein Hemd gebügelt, werde das üblicherweise besprochen. Auch in der Präsentation werde besprochen, dass der Betrieb Hilfestellung biete. Es gebe auch Einschulungen für alle Geräte und es werde auf die Sicherheit geachtet. Am Ende des Bewerbungsgespräches stelle man seitens des Betriebes grundsätzlich die Frage, ob ein Job in den Bereichen, die vorgestellt wurden, angenommen werde oder nicht. Wenn die Antwort "Ja" komme, werde ein Arbeitsantritt ein paar Tage später vereinbart oder die Person werde auf eine Warteliste geschrieben. Wenn jemand nein sagt, werde das ans AMS weitergegeben. Wenn noch etwas abzuklären sei mit dem AMS, könne auch noch etwas offen bleiben am Ende des Gesprächs. Das sei dann Sache des AMS. Wenn alles passt werde das gleich kommuniziert. Wenn der BF gesagt hätte, er will die Arbeit annehmen,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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