TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W167 2214463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AuslBG §12a
AVG §13 Abs8
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2214463-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , betreffend seien Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG bei der XXXX GmbH zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , betreffend seien Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG bei der römisch 40 GmbH zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom XXXX wird mangels Zuständigkeit der erlassenden Behörde infolge Zurückziehung des der Entscheidung zugrundeliegenden Zweckänderungsantrages ersatzlos behoben.Der Bescheid vom römisch 40 wird mangels Zuständigkeit der erlassenden Behörde infolge Zurückziehung des der Entscheidung zugrundeliegenden Zweckänderungsantrages ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Modifikation des Antragszwecks einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 NAG als Fachkraft in einem Mangelberuf. Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung ob die Voraussetzungen für die Zulassung als "Fachkraft in Mangelberuf" im Sinne des § 12a AuslBG vorliegen.1. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Modifikation des Antragszwecks einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, NAG als Fachkraft in einem Mangelberuf. Die Niederlassungsbehörde ersuchte das AMS um Mitteilung ob die Voraussetzungen für die Zulassung als "Fachkraft in Mangelberuf" im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen.

2. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend führte das AMS zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, da weder die Zeugnisse vollständig vorgelegt wurden, noch die Entlohnung an die kollektivvertraglichen Bestimmungen angepasst wurden.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte das AMS zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, da weder die Zeugnisse vollständig vorgelegt wurden, noch die Entlohnung an die kollektivvertraglichen Bestimmungen angepasst wurden.

3. Dagegen erhob der Drittstaatsangehörige anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde.

4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und informierte des Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge über das Konkursverfahren der in Aussicht genommenen Arbeitgeberin.

5. Das Vorlageschreiben des AMS sowie die Information über die Schließung der GmbH im Rahmen des Konkursverfahrens wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

6. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schlüsselkraft zurück. Weiters teilte er mit, dass der Verlängerungsantrag für seine bisherige Aufenthaltsbewilligung "Student" aufrecht bleibe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Zweckänderungsantrags eine Rot-weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberuf).

1.2. Der Beschwerdeführer zog diesen Zweckänderungsantrag zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides

Nach § 13 Abs. 8 AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist.Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG sind im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Modifikationen eines Antrages aber nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird (VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG sind im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Modifikationen eines Antrages aber nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird (VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0068).

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde sodann der Zweckänderungsantrag auf Zulassung als Schlüsselkraft zurückgezogen und mitgeteilt, dass der Verlängerungsantrag für seine bisherige Aufenthaltsbewilligung "Student" aufrecht bleibt.Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde sodann der Zweckänderungsantrag auf Zulassung als Schlüsselkraft zurückgezogen und mitgeteilt, dass der Verlängerungsantrag für seine bisherige Aufenthaltsbewilligung "Student" aufrecht bleibt.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der darüber ergangene Bescheid aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der darüber ergangene Bescheid aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).

Somit war der Bescheid betreffend die Zulassung als Mangelkraft gemäß § 12a AuslBG ersatzlos zu beheben.Somit war der Bescheid betreffend die Zulassung als Mangelkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ersatzlos zu beheben.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2214463.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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