TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/17 VGW-031/033/7883/2019

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2
KFG 1967 §43 Abs4 litd
KFG 1967 §44 Abs4
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Biegelbauer über die Beschwerde des Herrn DI Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 25.04.2018, GZ: …, wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß dem KFG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 08.03.2019, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer daher ad 2. ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro auferlegt, das sind 20 % der ad 2. verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ad 1. kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Sie haben es als Masseverwalter und somit als zur Vertretung des bisherigen Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 der Firma D. GmbH nach außen Berufener, bis zumindest 13.09.2017 unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung, der Landespolizeidirektion Verkehrsamt vom 02.08.2017 GZ: …, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der Bescheid erlassenden Behörde zurückzustellen.

2. Sie haben es als Masseverwalter und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 der Firma D. GmbH nach außen Berufener, unterlassen, das Fahrzeug abzumelden, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 44 Abs. 4 KFG

§ 43 Abs. 4 lit. d KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Euro 200,00

Euro 200,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

Euro 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 440,00.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, in welchem vorgebracht wird, mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.06.2017 sei zur Geschäftszahl … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH, FN …, E.-straße, Wien, eröffnet und der nunmehr Beschuldigte zum Masseverwalter bestellt worden. Mit Schreiben der Bankhaus F. AG vom 21.06.2017 sei der Masseverwalter davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug der Type G. mit dem polizeilichen Kennzeichen W-1 um ein kreditfinanziertes Fahrzeug handle, welches unter Eigentumsvorbehalt der Bankhaus F. AG stehe. Mit Schreiben vom 17.07.2017 habe der beschuldigte Masseverwalter bekannt gegeben, dass das Vertragsverhältnis – sohin der Kreditvertrag – gemäß 23 IO aufgekündigt werde und die kreditfinanzierende Bank ersucht, sich mit der Geschäftsführerin zwecks Rückgabe des Fahrzeuges an die Eigentümerin in Verbindung zu setzen. Die Fahrzeugeigentümerin Bankhaus F. AG habe das Fahrzeug nach den Informationen des Masseverwalters sodann Anfang August 2017 in Ausübung ihres Eigentumsrechtes wieder in Besitz genommen. Nach Information des Masseverwalters durch die Geschäftsführung der Schuldnerin hätten sich die Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt am Fahrzeug befunden, sodass es dem Masseverwalter faktisch unmöglich gewesen sei, das Fahrzeug abzumelden. Die am 02.08.2017 ausgesprochene Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr, welche dem nunmehr beschuldigten Masseverwalter jedoch erst am 21.08.2017 zugegangen sei, habe zudem nach der Inbesitznahme des Fahrzeuges durch die Bankhaus F. AG stattgefunden. Den Masseverwalter treffe sohin keinerlei Verschulden an den beiden ihm vorgeworfenen Tatbeständen, zumal er im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Bankhaus F. AG keine Kenntnis von der Aufhebung der Zulassung zum Verkehr gehabt habe. Er sei aufgrund der Inbesitznahme des Fahrzeuges durch die Eigentümerin Anfang August 2017 faktisch auch nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug abzumelden, oder die Kennzeichentafeln und den Zulassungsbeschein für das angeführte Fahrzeug an die Behörde zurückzustellen, zumal sich diese bei der Sicherstellung – wie es die Eigentümerin selbst bezeichne – am Fahrzeug befunden hätten und der Masseverwalter keine Informationen darüber gehabt habe, wohin die Eigentümerin das Fahrzeug verbracht habe. Wenn die Bankhaus F. AG nunmehr angebe, dass sie nie im Besitz der Kennzeichen gewesen sei, so widerspreche dies den dem Masseverwalter durch die Geschäftsführung gegebenen Informationen, da die Geschäftsführung nach wie vor angebe, die Kennzeichen hätten sich im Fahrzeug befunden. Beantragt werde daher, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 18.09.2017, wonach es der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges G. mit dem Kennzeichen W-1 bis zum 13.09.2017 unterlassen habe, trotz vollstreckbaren Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung der Landespolizeidirektion Verkehrsamt vom 02.08.2017, GZ: …, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für dieses Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Weiters sei unterlassen worden, das Fahrzeug zumindest bis zum 13.09.2017 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe. Am 13.09.2017 um 10:10 Uhr sei versucht worden, in Wien, E.-straße sowie Umgebung, den Kennzeichenakt mit der angeführten GZ zu vollziehen. Vor Ort habe das Fahrzeug W-1, G. …, nicht wahrgenommen werden können. Die Einziehung der Kennzeichen sei nicht möglich gewesen. Daher würden zwei Anzeigen gemäß § 44 Abs 4 und § 43 Abs 4 KFG ergehen.

Zur Strafverfügung vom 13.10.2017 wurde fristgerecht Einspruch erhoben und im Wesentlichen ausgeführt wie im Rechtsmittel. Ergänzend wurde vorgebracht, die Fahrzeugeigentümerin Bankhaus F. AG habe es vertrags- und treuwidrig unterlassen, eine entsprechende Abmeldung durchzuführen oder dem Masseverwalter Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug abzumelden. Im Hinblick auf den dem Masseverwalter ad 1. vorgeworfenen Tatbestand sei zudem festzuhalten, dass er erst weit nach der Inbesitznahme und Verbringung durch die Eigentümerin von der Aufhebung der Zulassung zum Verkehr erfahren habe.

Dem Einspruch beigeschlossen waren ein Schreiben der F.-bank vom 21.06.2017, ein Neufahrzeug-Kaufvertragsanbot der H. Auto AG, ein Kreditvertrag Nr. …, eine Finanzierungszusage vom 12.01.2016, eine „G. Fahrzeugkonfiguration“ der H. Auto AG, ein Schreiben an die Bankhaus F. AG vom 17.07.2017, ein Schreiben der Bankhaus F. AG vom 07.08.2017 und der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien Verkehrsamt vom 02.08.2017, GZ: ….

Mit Schreiben der Behörde vom 21.12.2017 wurde die F.-Bank um Auskunft ersucht, wann das gegenständliche Fahrzeug in Besitz genommen worden sei, wie mit den Kennzeichentafeln und dem Zulassungsschein verfahren worden sei und weshalb die Abmeldung nicht veranlasst worden sei.

Mit Schreiben vom 02.01.2018 wurde der Behörde von der Bankhaus F. AG mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass die Bankhaus F. AG nie im Besitz der Kennzeichen bzw des Zulassungsscheines gewesen sei. Dies sei auch aus dem Übernahmeprotokoll und den Fotos im Anhang ersichtlich. Aus diesem Grund sei eine Abmeldung des Fahrzeuges durch die Bankhaus F. AG nicht möglich gewesen.

Nach Einvernahme der Zeugen J. K. und L. M. im behördlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Verständigung vom 19.01.2018 zur Kenntnis gebracht.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher wie im Einspruch und in der Beschwerde vorgebracht wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, nicht der Beschwerdeführer habe die Haftpflichtversicherung gekündigt. Das Versicherungsunternehmen habe den Vertrag mangels Zahlung der Prämien aufgelöst. Eine Nachzahlung fälliger Prämien sei im laufenden Insolvenzverfahren nicht möglich, da es sich um Insolvenzforderungen im Sinne des § 51 IO handle, die ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 102ff IO im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Die Geschäftsführerin habe über Schlüssel und Zulassungsschein des gegenständlichen Fahrzeuges verfügt. Üblicherweise erfolge die Abmeldung eines solchen Fahrzeuges nach Rückgabe an die kreditfinanzierende Bank durch diese, da sich diese zu Zwecken der Sicherung ihrer Forderung im Besitz des Typenscheines befinde. Die Schlüssel und der Zulassungsschein sollten durch die Geschäftsführerin übergeben werden. Die Kennzeichen seien gemäß übereinstimmender Aussage der J. K. und des L. M. im Kofferraum des Fahrzeuges gewesen. Die Fahrzeugeigentümerin Bankhaus F. AG habe das Fahrzeug am 21.07.2017 in Ausübung ihres Eigentumsrechtes wieder in Besitz genommen. Der Masseverwalter sei von diesem Termin nicht mehr gesondert verständigt worden, er sei auch nach der Sicherstellung nicht aufgefordert worden, das Fahrzeug selbst abzumelden. Die am 02.08.2017 ausgesprochene Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr sei dem Masseverwalter erst am 21.08.2017 zugegangen, sohin nach der Inbesitznahme des Fahrzeuges durch die Bankhaus F. AG. Den Masseverwalter treffe keinerlei Verschulden an den beiden ihm vorgeworfenen Tatbeständen. Im Hinblick auf den zu 1. vorgeworfenen Tatbestand sei zudem festzuhalten, dass der Masseverwalter erst weit nach der Inbesitznahme und Verbringung durch die Eigentümerin von der Aufhebung der Zulassung zum Verkehr erfahren habe.

In der Folge wurde das nun angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Am 08.03.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, deren Ablauf im Wesentlichen wie folgt war:

Die Vertreterin des Beschwerdeführers gibt zu Protokoll:

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.07.2007 zu GZ 2002/14/0115 entschieden, dass eine an die Konkursmasse vertreten durch den Masseverwalter gerichtete Erledigung, die nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet ist, durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter diesem gegenüber nicht wirksam wird. Hierzu gibt es auch einen Beschluss vom 02.03.2006 zu 2006/15/0087 des VwGH. Ein an den Masseverwalter zugestellter Bescheid der an den Gemeinschuldner adressiert ist, kann daher nach der herrschenden Judikatur des VwGH gegenüber dem Masseverwalter keine Rechtswirkung entfalten. Da auch im gegenständlichen Fall der Bescheid der LPD Wien vom 02.08.2017 an die Gemeinschuldnerin direkt adressiert ist, entfaltet diese dem Masseverwalter gegenüber keine Rechtswirkung und ist die darauf fußende Entscheidung ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

Befragt, ob die Angaben der Frau K. im Behördenverfahren, sie habe ca. ein bis zwei Wochen nach Konkurseröffnung alle Unterlagen übergeben, richtig sind: Mir wurden Unterlagen übergeben, alle wohl nicht. Insbesondere ist aus den Zeugenaussagen im Behördenverfahren ersichtlich, dass sich der Zulassungsschein nicht bei mir befand, sondern bei der Firma glaublich N.. Der Typenschein befand sich sicher bei der F.-Bank als Vorbehaltseigentümer. Befragt, ob Unterlagen betreffend Haftpflichtversicherung P. übergeben wurden: Ich glaube, dass das Versicherungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrecht war. Es wurde offenbar rückwirkend aufgelöst. Ich habe nun Einsicht genommen in den Bescheid des Verkehrsamtes vom 02.08.2017 im Akt meiner Vertreterin und habe gesehen, dass das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestand. Es wurde rückwirkend aufgelöst und bestand bereits seit Juni 2017 nicht mehr. Ich kann konkret nicht angeben, ob ich bei der Übergabe von Unterlagen durch Frau K. auch Unterlagen betreffend die Haftpflichtversicherung für das gegenständliche Fahrzeug erhalten habe. Es handelt sich bei solchen Unterlagen um solche, denen ich als Masseverwalter in einem Konkursverfahren in der Regel nachlaufen muss, damit ich sie bekomme. Welche Unterlagen ich im Einzelnen konkret erhalten habe, kann ich jetzt nicht angeben. Es ist für mich aber von Anfang an wichtig, festzustellen, ob Deckungsschutz für Fahrzeuge besteht. Dies ist für mich eine Priorität. Befragt, ob der Beschwerdeführer von sich aus den Vertrag mit der P. gekündigt hat: Das kann ich jetzt nicht angeben. Wenn ich im Behördenverfahren vorgebracht habe, dass ich den Vertrag nicht gekündigt habe, dann wird das so gewesen sein. Es deckt sich auch mit den Ausführungen der LPD vom 02.08.2017. Befragt, ob es in den übergebenen Unterlagen irgendwelche Unterlagen betreffend die Haftpflichtversicherung gab, allenfalls vielleicht Mahnungen durch die P. oder eine Verständigung der P. an den Versicherungsnehmer, dass das Versicherungsverhältnis aufgelöst wird: Mir sind keine solchen Unterlagen bekannt. Manche Versicherer reagieren erst auf mehrmalige Mahnung auf Anfragen des Masseverwalters. Befragt, ob ich in diesem Fall die P. gemahnt habe: Das weiß ich nicht. Über die Aufhebung der Zulassung habe ich Kenntnis erlangt durch den Bescheid des Verkehrsamtes zugestellt am 21.08.2017. Befragt, weshalb ich dann das Fahrzeug nicht abgemeldet habe bzw. Kennzeichen und Zulassungsschein nicht zurückgestellt habe: Es wird in Konkursverfahren immer so gehandhabt, dass der Fahrzeugeigentümer, in diesem Fall die F.-Bank, das Fahrzeug nach Rückstellung abmeldet. Es gibt keine Vereinbarung, schriftlich oder mündlich, zwischen mir und der F.-Bank, dass diese sich verpflichtet hat, das Fahrzeug abzumelden oder Kennzeichen und Zulassungsschein zurückzustellen. Dies wird aber immer so gehandhabt, ich bin seit 25 Jahren Masseverwalter und das wird so gemacht. Befragt, ob ich mich darauf verlassen habe, dass die Abmeldung und Rückgabe von Kennzeichen und Zulassungsschein durch die F.-Bank gemacht wird: Ich habe mich insofern nicht darauf verlassen, als ich den Bescheid des Verkehrsamtes an die F.-Bank zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung übermittelt habe. Befragt, ob ich nachgefragt habe, ob abgemeldet und rückgestellt wurde: Ich sehe dazu in meinem Akt das Schreiben vom 24.10.2017. Dann wurde mir von der F.-Bank mitgeteilt, dass sie nicht zurückstellen konnten, weil Kennzeichen und Zulassungsschein nicht im Fahrzeug waren. Es ist richtig, dass ich der F.-Bank Frau K. als Kontakt genannt habe für die Rückstellung des Fahrzeuges. Es ist üblich, dies so zu handhaben. Als Masseverwalter muss ich auf die Struktur eines Unternehmens, die nach Konkurseröffnung vielleicht noch besteht, zurückgreifen. Offenbar hat die F.-Bank sich aber nicht mit Frau K. in Verbindung gesetzt, sondern das Fahrzeug bereits am 19.07.2017 abgeholt. Das Fahrzeug ist bis dahin in … Wien gestanden. Dies war mit Frau K. so vereinbart. Ich habe das Fahrzeug nie gesehen. Schlüssel, Kennzeichen und Zulassungsschein waren nicht in meinem Besitz. Befragt, ob ich betreffend die Rückstellung des Fahrzeuges nachgefragt habe: Konkret kann ich das jetzt nicht angeben. In einem Konkursverfahren gibt es regelmäßig Besprechungen mit den Verantwortlichen, wo so etwas erörtert wird. Ich nehme an, das ist besprochen worden. Über die Rückstellung selbst oder Abholung durch die F.-Bank kann ich nichts sagen, ich war ja nicht dabei.

Auf Befragung der Vertreterin des Beschwerdeführers gibt dieser an:

Irgendjemand hat einmal im Verfahren gesagt, die Kennzeichen wären im Kofferraum des Fahrzeuges gewesen. Ich selbst weiß es nicht, wo die Kennzeichen waren. Die F.-Bank hat bestätigt, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen rückgestellt wurde.

Die Zeugin J. K. sagte am 08.03.2019 Folgendes aus:

Es ist richtig, dass ich dem Masseverwalter ein bis zwei Wochen nach Konkurseröffnung sämtliche Unterlagen betreffend das Unternehmen übergeben habe. Es waren sämtliche Verträge, alle Unterlagen. Es waren auch alle Verträge und Unterlagen betreffend die Fahrzeuge. Konkret befragt betreffend das gegenständliche Fahrzeug und ob etwa auch der Versicherungsvertrag betreffend Haftpflichtversicherung mit der P. mit diesen Unterlagen übergeben wurde: Ja, auch dieser Vertrag wurde übergeben und alle Unterlagen betreffend die Fahrzeuge. Mir war bekannt, dass die Versicherungsbeiträge für dieses Fahrzeug zuletzt nicht mehr bezahlt worden sind. Ich glaube es waren zwei bis drei Monate vor Konkurseröffnung, die nicht mehr bezahlt wurden. Mir war bekannt, dass Beiträge der Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug offen sind. Ich habe das auch dem Masseverwalter gesagt. Ich habe ihm das zu der Zeit gesagt, als auch die Unterlagen übergeben wurden, ein bis zwei Wochen nach Konkurseröffnung. Wir haben alles besprochen, vor allem natürlich die Schulden. Ich habe ihm alle Schulden gesagt, auch betreffend dieses Fahrzeug. Es ist richtig, dass das Fahrzeug in Wien, R.-Straße gestanden ist. Dort ist eine Werkstatt. Der Inhaber der Werkstatt wollte das Fahrzeug eigentlich kaufen. Er hat auch mit der F.-Bank geschrieben und ich glaube es ging um einen Kaufpreis von 35.000 Euro. Es hat dann gehagelt und das Fahrzeug hatte einen Hagelschaden. Der Inhaber der Werkstatt wollte es dann billiger kaufen. Das hat die F.-Bank abgelehnt. Ich selbst habe das Auto nach der Konkurseröffnung nicht gesehen. Mein Mann war Prokurist der Firma. Er hat mir gesagt, dass die Kennzeichen im Kofferraum des Fahrzeuges waren und der Zulassungsschein auch. Der Schlüssel war beim Inhaber der Werkstatt. Wenn mir vorgehalten wird gemäß meiner Aussage AS 47, dass der Schlüssel und der Zulassungsschein gemäß diesen Angaben „bei uns“ verblieben sind: Ich habe das so gemeint, dass Schlüssel und Zulassungsschein nicht dem Masseverwalter übergeben wurden. Tatsächlich waren sie im Auto. Es ist richtig, dass mich die F.-Bank angerufen hat wegen dem Auto. Sie haben mich gefragt, wo das Auto steht. Ich habe ihnen die Adresse gesagt. Ich habe meinen Mann gefragt nach der Adresse und die Adresse dann an die F.-Bank weitergegeben. Das war wahrscheinlich mein Fehler, ich hätte ihnen wahrscheinlich sagen müssen, sie sollen den Masseverwalter kontaktieren und nicht mich. Die F.-Bank hat dann das Fahrzeug bei der Werkstatt abgeholt, ohne uns zu sagen, wann sie das Auto abholen. Ich weiß nicht, wann das Auto abgeholt wurde. Wenn ich gefragt werde, ob ich noch weiß, wann mich die F.-Bank angerufen hat: Ich glaube es war im Oktober oder November 2017, nach dem Hagelschaden. Ich glaube der Hagelschaden war im Oktober oder September. Ich habe dann nichts mehr von dem Auto gehört. Ich habe dann nur vom Masseverwalter die Bilder bekommen, weil das Auto beschädigt war. Ich habe dann gesagt, ja, das Auto hat einen Hagelschaden und es kann Kratzer und Ähnliches haben, es wurde vierzehn oder fünfzehn Monate lang als Taxi verwendet. Der Masseverwalter hat sich bei mir nicht erkundigt, ob die Rückstellung erfolgt ist ob das funktioniert hat. Der Masseverwalter hat einmal nach Kennzeichen und Zulassungsschein gefragt, das war, als er mir die Bilder geschickt hat. Ich glaube, das war November 2017. Ich habe ihm das gleiche gesagt, was mir mein Mann gesagt hat, dass Kennzeichen und Zulassungsschein im Auto waren.

Befragt von der Vertreterin des Beschwerdeführers gibt die Zeugin an:

Befragt, ob ich den Masseverwalter bei Übergabe des Versicherungsvertrages der P. informiert habe, dass die Versicherung gedroht hat und dass der Vertrag aufgelöst war: Der Vertrag war noch nicht aufgelöst. Über die Schulden habe ich ihn informiert. Wenn mir vorgehalten wird, gemäß Bescheid vom 02.08.2017, die P. habe mit Schreiben am 26.07.2017 mit Gültigkeit ab 06.06.2017 das Nichtbestehen der Versicherung angezeigt: Das wusste ich nicht. Eine Kündigung von der P. habe ich nicht bekommen. Mahnung kann sein, aber Kündigung nein. Es ist richtig, dass mir das Protokoll betreffend Übernahme des Fahrzeuges bekannt ist. Ich habe betreffend die Kennzeichen dann noch einmal bei meinem Mann nachgefragt. Er hat wieder gesagt, dass die Kennzeichen im Auto waren.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 44 Abs 4 KFG hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Gemäß § 43 Abs 4 lit d KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender unstrittiger Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.06.2017 wurde über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges G. mit dem Kennzeichen W-1, der D. GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien, E.-straße, zu GZ: … das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde zum Masseverwalter bestellt.

Mit Schreiben der Bankhaus F. AG vom 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer als Masseverwalter davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein kreditfinanziertes Fahrzeug handelt, das unter Eigentumsvorbehalt der Bankhaus F. AG steht.

Mit Schreiben vom 17.07.2017 teilte der Beschwerdeführer als Masseverwalter der Bankhaus F. AG mit, dass das Vertragsverhältnis - der Kreditvertrag - gemäß § 23 IO aufgekündigt wird und ersuchte die kreditfinanzierende Bank, sich direkt mit der Geschäftsführerin der D. GmbH, Frau J. K., zwecks Rückgabe des Fahrzeuges in Verbindung zu setzen.

Am 21.07.2017 (gemäß Übernahmeprotokoll AS 36) wurde das gegenständliche Fahrzeug von der Eigentümerin F.-Bank AG wieder in Besitz genommen. Zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Eigentümerin waren am Fahrzeug gemäß den Lichtbildern (AS 37-39) keine Kennzeichentafeln montiert. Nach Aussage der Zeugin K. waren die Kennzeichentafeln im Kofferraum des Fahrzeuges, auch der Zulassungsschein befand sich im Fahrzeug. Gemäß dem Übernahmeprotokoll wurden Kennzeichen und Zulassungsschein nicht übernommen. Beim Beschwerdeführer waren Kennzeichentafeln und Zulassungsschein nicht.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.08.2017, GZ: …, adressiert an die „D. GmbH, Gchf: J. K.“ in Wien, E.-straße, wurde die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges aufgehoben und aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde des Aufenthaltsortes abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, das Versicherungsunternehmen P. Versicherung habe am 26.07.2017 mit Gültigkeit ab 06.06.2017 das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung angezeigt.

Nach Einlangen dieses Bescheides in der Kanzlei des Beschwerdeführers am 21.08.2017 wurde die Weiterleitung einer Kopie an die Bankhaus F. AG zur Kenntnisnahme und Veranlassung verfügt.

Eine Abmeldung des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Ad 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Eine an die Konkursmasse, vertreten durch den Masseverwalter, gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden. Der angefochtene Bescheid vermochte dem Beschwerdeführer (Masseverwalter) gegenüber somit keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 24.07.2007, 2002/14/0115 mit Verweis auf VwGH 02.03.2006, 2006/15/0087).

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Vom Beschwerdeführer wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.03.2019 mit Verweis auf die Judikatur des VwGH richtig vorgebracht, dass der an die Gemeinschuldnerin gerichtete Bescheid des Verkehrsamtes vom 02.08.2017 durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet: Der Bescheid des Verkehrsamtes vom 02.08.2017, GZ: …, ist an die Gemeinschuldnerin, die D. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin J. K., und nicht an den Masseverwalter gerichtet. Der Beschwerdeführer war somit nicht verpflichtet, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein des gegenständlichen Fahrzeuges zurückzustellen, weshalb Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das diesbezügliche Verfahren einzustellen war.

Ad 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Unbestritten steht als erwiesen fest, dass die D. GmbH Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 war. Über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin wurde das Konkursverfahren eröffnet und wurde der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Als solcher war er zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges nach außen berufen. Unstrittig steht weiters fest, dass das gegenständliche Fahrzeug vom Beschwerdeführer nicht abgemeldet wurde, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer beruft sich im Verfahren auf mangelndes Verschulden: Das gegenständliche Fahrzeug sei nicht in seinem Besitz gewesen, ebenso wenig Schlüssel, Kennzeichentafeln und Zulassungsschein. Die F.-Bank AG habe das Fahrzeug als Eigentümerin zu einem Zeitpunkt übernommen, zu dem der Beschwerdeführer von der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges keine Kenntnis gehabt habe. Die Abmeldung des Fahrzeuges sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen.

Tatsächlich wäre der Beschwerdeführer als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufener aber verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug abgemeldet wird. Spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Verkehrsamtes am 21.08.2017 musste ihm bekannt sein, dass die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das gegenständliche Fahrzeug nicht mehr besteht. Aber auch nach dem 21.08.2017 hat es der Beschwerdeführer unterlassen, das Fahrzeug abzumelden. Der Einwand, die Abmeldung sei ihm nicht möglich gewesen, da er nicht im Besitz der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines gewesen sei, ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun. Dass der Beschwerdeführer zumindest versucht hätte, sich die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein zu beschaffen, indem er etwa bei der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin oder der F.-Bank AG danach geforscht hätte, wurde im Verfahren nicht behauptet. Als erwiesen steht fest, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht davon überzeugte, ob die Abmeldung des Fahrzeuges durch die F.-Bank AG durchgeführt worden war. Erst nachdem er durch die Strafverfügung Kenntnis von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erlangte, fragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2017 erstmals nach. Er wäre aber verpflichtet gewesen, Nachforschungen betreffend die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein bzw. die Abmeldung des Fahrzeuges sofort nach Kenntnis vom Nichtbestehen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anzustellen, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug abgemeldet werden kann. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Selbst die Beschlagnahme eines Kfz samt Kennzeichen und Abnahme des Zulassungsscheines, sowie Inhaftierung des Zulassungsbesitzers durch ein Strafgericht, befreit den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm obliegenden Pflicht zur Abmeldung des Kfz gemäß § 43 Abs 4 lit d KFG (VwGH 15.03.1973, 0316/72). Auch von der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes war daher zweifelsfrei auszugehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die zu verantwortende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und der Verhinderung, dass ein Fahrzeug, für welches keine Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung mehr besteht, weiter auf öffentlichen Straßen gelenkt wird, in erheblichem Maße geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als gering gewertet werden.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht bekannt gegeben und als durchschnittlich geschätzt. Als mildernd war bei der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, erschwerend wog kein Umstand.

Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe, general- und spezialpräventive Erwägungen und den bis zu 5.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz erweist sich die verhängte Geldstrafe, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen ist, als schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch.

Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Konkursverfahren; Masseverwalter; Gemeinschuldner; Zustellung; Bescheiderlassung; Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.033.7883.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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