TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/26 LVwG-S-1285/001-2018

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
AWG 2002 §79 Abs2 Z21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG insofern Folge gegeben, als zum einen der Beginn der beiden Tatzeiträume („31. August 2016“ und „11. September 2016“) jeweils mit „24. Mai 2017“ neu festgelegt wird sowie die Strafnorm „§ 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002“ lautet, und zum anderen die von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in den Spruchpunkten 1. und 2. jeweils festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 45 Stunden) auf die Beträge von jeweils € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 30 Stunden) herabgesetzt werden.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG für die beiden Spruchpunkte 1. und 2. einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in der Höhe von jeweils € 60,00, insgesamt also € 120,00 zu leisten; für dieses Beschwerdeverfahren hat er gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 1.320,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019 ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 2. Juni 2016, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die B GmbH gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) zum einen das Schottermaterial im Ausmaß von ca. 40 m3 und zum anderen das Aushubmaterial mit Fremdstoffanteil (Ziegeln, Betonabbruch, Installationsmaterialteile, PVC-Rohre) im Ausmaß von ca. 70 m3, welche jeweils auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagert würden, umgehend, spätestens jedoch bis zum 30. August 2016 nachweislich zu entfernen und von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen bzw. einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Weiters wurde die B GmbH verpflichtet, der belangten Behörde Entsorgungsnachweise über die Durchführung dieser Maßnahmen bis längstens 10. September 2016 vorzulegen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 27. Dezember 2018 führte die Gewässeraufsicht der belangten Behörde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sodann eine Überprüfung dahingehend durch, ob der Entfernungsauftrag betreffend die verfahrensgegenständlichen konsenslosen Lagerungen erfüllt wurde, und musste im Zuge dieser Überprüfung festgestellt werden, dass die gesamten Aushubmateriallagerungen im Ausmaß von ca. 70 m3 noch unverändert vorhanden seien; diese seien bereits mit einem dichten natürlichen Grasbewuchs bedeckt. Bei den Schottermateriallagerungen seien Veränderungen erkennbar und seien noch ca. 15 m3 (drei Haufen mit je ca. 5 m3) vorhanden. Die restlichen Lagerungen seien bereits vor längerer Zeit entfernt worden. Der ehemalige Lagerbereich weise ebenfalls bereits einen geringen Grasbewuchs auf.

Es könne daher festgestellt werden, dass dem Bescheid vom 2. Juni 2016 noch nicht vollständig entsprochen worden sei, da derzeit immer noch ca. 70 m3 Aushubmaterial und ca. 15 m3 Schottermaterial vorhanden seien.

Von den Lagerungen wurden auch Fotos angefertigt, welche sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt befinden.

Daraufhin wurde gegen die B GmbH das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und ist aus dem von der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszug *** vom 3. Jänner 2018 der B GmbH ersichtlich, dass Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) seit dem 24. Mai 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2018 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Verwaltungsübertretungen vor und forderte sie ihn auf, sich diesbezüglich zu rechtfertigen: eine Rechtfertigung erfolgte jedoch nicht.

In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer sodann das Straferkenntnis vom 24. Mai 2018, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängt wurden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 1.   31.8.2016 bis zum 27.12.2017

2.   11.9.2016 bis zum 27.12.2017

Ort:    1.    KG ***, GSt.Nr. ***

2.   Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Umweltrecht, ***, ***

Tatbeschreibung:

1.   Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, wonach das Schottermaterial im Ausmaß von ca. 40 m³ und das Aushubmaterial mit Fremdstoffanteil im Ausmaß von ca. 70 m³ bis längstens 30.8.2016 zu entfernen gewesen wäre, nicht befolgt hat. Bei einer Kontrolle durch den Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass die Aushubmateriallagerungen zur Gänze und die Schottermateriallagerungen in einer Menge von 15 m³ vorhanden waren und somit nicht zur Gänze entfernt waren.

2.   Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, wonach die Entsorgungsnachweise über die Entfernung des unter Punkt 1 angeführten Schottermaterials und Aushubmaterials bis längstens 10.9.2016 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen gewesen wären, nicht befolgt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   § 73 iVm § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 idgF iVm Auftrag 1 des Bescheides der BH GF v. 2.6.2016, ***

zu 2.   § 73 iVm § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 idgF iVm Auftrag 2 des Bescheides der BH GF vom 2.6.2016, ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Zu 1.   Gemäß § 79 Abs. 2 letzter Absatz AWG 2002 idgF eine Geldstrafe von € 900,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden

Zu 2.   Gemäß § 79 Abs. 2 letzter Absatz AWG 2002 idgF eine Geldstrafe von € 900,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 180,00

Gesamtbetrag: € 1.980,00.“

Begründend wurde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Tatbestände durch die Feststellungen der Gewässeraufsicht, die die Lagerungen überdies fotografisch dokumentiert habe, eindeutig erwiesen seien. Vom Beschwerdeführer seien überhaupt keine Angaben getätigt worden. Hinsichtlich des Verschuldens verwies sie auf die Bestimmung des § 5 VStG und führte aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verschuldens kein Entlastungsbeweis gelungen sei. Zur Strafbemessung hielt sie fest, dass keine Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt worden seien, sodass ein monatliches Nettogehalt von € 2.000,00 angenommen worden sei. Strafmildernd sei die bisherige einschlägige Straflosigkeit, straferschwerend der Umstand berücksichtigt worden, dass seitens des Unternehmens überhaupt keine Reaktion erfolgt sei und auch keine Maßnahmen gesetzt worden seien, die Auflagen des Bescheides zu erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die verhängten Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er erst seit dem 24. Mai 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH sei, sodass er für den Zeitraum davor nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Es sei ihm nicht klar, aus welchen Gründen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil die Vertreterin der belangten Behörde, nämlich Frau C, mit Schreiben vom 6. April 2018 letztmalig eine Fristerstreckung bis zum 30. April 2018 gewährt habe, um die beauftragten Maßnahmen durchzuführen. Wie auch auf der Rechnung und den Lieferscheinen der D Ges.m.b.H. zu erkennen sei, sei die Entsorgung vollständig erledigt, was er auch mit einem Foto dokumentieren könne, welches er beilege.

Weiters lag der Beschwerde ein E-Mail der Frau C, Fachgebietsleiterin Anlagen- und Umweltrecht der belangten Behörde, vom 6. April 2018 bei, welches wörtlich folgenden Inhalt aufweist:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund Ihres Ersuchens wird aus verwaltungsökonomischen Gründen letztmalig eine Fristerstreckung für die Entfernung des noch vorhandenen Materials bis 30. April 2018 gewährt.

Folgende weitere Vorgehensweise wird in Aussicht gestellt:

1.   Nach Ablauf der Frist (30. April 2018) wird eine Überprüfung durch die Behörde erfolgen um zu erheben, ob die Ablagerungen entfernt wurden.

2.   Sollte im Zuge der Überprüfung festgestellt werden, dass die Ablagerungen weiterhin vorhanden sind, werden seitens der Behörde folgende Maßnahmen gesetzt:

a)   Einleitung eines weiteren Strafverfahrens.

b)  Einholung von Kostenvoranschlägen und Entfernung des Materials im Auftrag der Behörde auf Ihre Kosten.

c)   Die Kosten für die Entfernung werden erforderlichenfalls gerichtlich eingetrieben.

Es wird daher eindringlich nahegelegt, die erforderlichen Maßnahmen fristgerecht bis 30. April 2018 durchzuführen. Eine weitere Fristverlängerung wird seitens der Behörde nicht mehr vorgenommen werden.“

Am 20. März 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, nicht jedoch die belangte Behörde – trotz ordnungsgemäßer Ladung - teilgenommen hat.

In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das verfahrensgegenständliche Material damals aus Versehen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgeladen worden sei. Ursprünglich hätte dieses Material nämlich auf dem hinter diesem Grundstück liegenden Grundstück abgeladen werden sollen. Sein Vater sei zur damaligen Zeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH gewesen und habe dieser sich nach intensiven Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geeinigt und erreicht, dass dieses Material schließlich bis zum 30. April 2018 vollständig beseitigt und deponiert hätte werden können. Es stimme, dass das verfahrensgegenständliche Material während des Tatzeitraumes nicht vollständig beseitigt und auch keine Entsorgungsnachweise rechtzeitig vorgelegt worden seien.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 1.500,00, keine Sorgepflichten sowie kein Vermögen hat, aber Firmenanteile an der B GmbH im Ausmaß von 50 % besitzt.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich Folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1.   Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.   die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. Juni 2016, Zl. ***:

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.   Das Schottermaterial im Ausmaß von ca. 40 m3, welches am Gst.Nr. ***, KG ***, gelagert wird, ist umgehend, spätestens jedoch bis 30.8.2016 nachweislich zu entfernen von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen bzw. einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

1.   Das Aushubmaterial mit Fremdstoffanteil (Ziegeln, Betonabbruch, Installationsmaterialteile, PVC-Rohre) im Ausmaß von ca. 70 m3, welches am Gst.Nr. ***, KG ***, gelagert wird, ist umgehend, spätestens jedoch bis 30.8.2016 nachweislich zu entfernen von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen bzw. einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

2.   Entsorgungsnachweise über die Durchführung der obigen Punkte 1. und 2. sind der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bis längstens 10.9.2016 vorzulegen.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 €  bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73 nicht befolgt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 2008, Zl. 2005/07/0133) handelt es sich bei einer Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgendes fest:

Aus dem im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthaltenen Auszug aus dem Firmenbuch steht, wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und somit das nach § 9 Abs. 1 VStG nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft ist, sodass sich das angefochtene Straferkenntnis an diesen gerichtet hat und ist dieser daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert; das angefochtene Straferkenntnis ist auch an ihn adressiert; ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG wurde nicht bestellt.

Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er somit als handelsrechtlicher Geschäftsführer erst ab dem 24. Mai 2017 für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung gezogen werden kann, nicht aber für den davor liegenden Zeitraum.

Aus diesem Grund hatte das erkennende Gericht die beiden verfahrensgegenständlichen Zeiträume entsprechend abzuändern und diese daher massivst um jeweils ca. 8 Monate einzuschränken.

Hiezu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, einen unrichtig wiedergegebenen Tatzeitraum zu berichtigen, wenn der richtige Tatzeitraum dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurde (vgl. u.a. VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/10/0013). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Determinierung durch Einschränkung der beiden Tatzeiträume und somit eine Konkretisierung auf Zeiträume, welche auch in den Verfolgungshandlungen erfasst waren. Da durch die nunmehrige Festlegung keine Ausdehnung und somit keine Auswechslung der beiden Tatzeiträume erfolgt, wird der Beschwerdeführer dadurch auch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

Unbestritten steht auch fest, dass die verfahrensgegenständlichen Lagerungen des Schottermaterials und des Aushubmaterials mit Fremdstoffanteil während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes nicht vollständig beseitigt und somit der rechtskräftige Auftrag der belangten Behörde vom 2. Juni 2016 bis zum Ende des Tatzeitraumes nicht erfüllt wurde.

Ebenso wurden der belangten Behörde während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes keine Entsorgungsnachweise vorgelegt, sodass auch in dieser Hinsicht der rechtskräftige Auftrag der belangten Behörde vom 2. Juni 2016 bis zum Ende des Tatzeitraumes nicht erfüllt wurde.

Unbestritten steht auch fest, dass die verfahrensgegenständlichen Lagerungen des Schottermaterials und des Aushubmaterials mit Fremdstoffanteil am 30. April 2018 vollständig beseitigt und darüber der belangten Behörde auch die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorgelegt wurden; dies erfolgte somit nach dem Ende der beiden jeweiligen verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er schon deshalb nicht bestraft werden könne, da Frau C von der belangten Behörde die Frist für die Beseitigung der Lagerungen bis zum 30. April 2018 erstreckt habe, ist festzuhalten, dass die mit Bescheid vom 2. Juni 2016 festgesetzten Fristen – 30. August 2016 und 10. September 2016 – gegenüber der B GmbH mit diesem Bescheid rechtskräftig festgesetzt wurden und wurden diese niemals bescheidmäßig abgeändert, zumal es sich beim Schreiben vom 6. April 2018 um keine bescheidmäßige Erledigung gehandelt hat.

Dazu kommt, dass dieses Schreiben vom 6. April 2018 zudem lediglich auf das administrativrechtliche Verfahren betreffend die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Lagerungen und nicht auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren Bezug nimmt, wird doch darin beschrieben, wie mit der Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Lagerungen seitens der belangten Behörde weiter vorgegangen wird, wenn diese von der B GmbH bis zum 30. April 2018 nicht entfernt würden, und wird darin auch explizit darauf hingewiesen, dass im Falle der weiteren Untätigkeit der B GmbH ein zweites – also neben dem gegenständlichen – Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.

Da somit durch dieses Schreiben der diesem Verfahren zugrundeliegende rechtskräftige Bescheid vom 2. Juni 2016 nicht abgeändert oder beseitigt wurde und dieses somit keinen Einfluss auf dieses Verwaltungsstrafverfahren zu bewirken vermochte, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht ins Leere.

Die B GmbH hat aufgrund ihrer zuvor dargestellten Unterlassungen somit die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt, was der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG als das zur Vertretung nach außen berufene Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Wie zuvor dargelegt worden ist, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit verpflichtet, sich über die in seinem Wirkungsbereich hineinreichenden Vorschriften zu informieren und danach zu handeln bzw. für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen, sodass er auch die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschiften und den verfahrensgegenständlichen Entfernungsauftrag vom 2. Juni 2016 kennen musste. Dass er vom verfahrensgegenständlichen Entfernungsauftrag in seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer wusste, hat er nicht in Abrede gestellt. Bei der erforderlichen und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass sein gegenständliches Verhalten nicht gesetzeskonform war, sodass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschriften bewusst hätte werden müssen, wobei davon auszugehen ist, dass er die Taten fahrlässig begangen hat, wobei im gegenständlichen Fall (Ungehorsamsdelikt) die Verschuldensform der Fahrlässigkeit ausreichend ist. Eine Entlastung im Sinn eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Somit hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht nur in objektiver Hinsicht, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 €  bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73 nicht befolgt.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des AWG 2002 haben im Wesentlichen zum Inhalt, dass eine Behandlung und Lagerung von Materialien nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass nach dem AWG bedeutsame Lagerungen mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert werden, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird, und haben diese auch zum Inhalt, dass den behördlichen Anordnungen entsprechend nachzukommen ist, um Schäden bzw. Gefährdungen der Umwelt hintanzuhalten.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt und dem Nachkommen behördlicher Anordnungen, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung dieser Materialien als nicht unerheblich einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall strafmildernd seine bisherige einschlägige Straflosigkeit und straferschwerend der Umstand berücksichtigt wurde, dass seitens des Unternehmens überhaupt keine Reaktion erfolgt war und auch keine Maßnahmen gesetzt wurden, die Aufträge des Bescheides zu erfüllen.

Zu dem von der belangten Behörde angenommenen Milderungsgrund ist auszuführen, dass die im von der belangten Behörde vorgelegten Akt aufscheinenden Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers tatsächlich nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, insbesondere sind sie nicht auf jenen Charaktermangel zurückzuführen, welche Personen bei Außerachtlassung der abfallrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich aufweisen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als einschlägig vorbestraft einzustufen ist, sondern ist er bezüglich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen als relativ unbescholten zu behandeln. Alleine das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen, also die relative Unbescholtenheit, stellt jedoch keinen Milderungsgrund dar (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 2006, Zl. 2002/09/0136).

Milderungsgründe liegen somit nicht vor.

Die von der belangten Behörde erwähnte Tatsache, dass von der B GmbH bzw. vom Beschwerdeführer bis zum Ende der beiden Tatzeiträume keine Maßnahmen gesetzt worden sind, kann vom erkennenden Gericht nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden, zumal diese Untätigkeiten bereits durch die Festlegung der beiden verfahrensgegenständliche Tatzeiträume zum Ausdruck gebracht werden.

Ebenso kann nicht als erschwerend angesehen werden, dass von der B GmbH bzw. vom Beschwerdeführer auch unmittelbar nach Ende der beiden verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen keine Handlungen gesetzt worden sind, hätte man doch hiefür ein neuerliches Verwaltungsstrafverfahren mit neuen Tatzeiträumen einleiten können.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass auch ein Verhalten, wonach von einem Beschwerdeführer nach dem Ende der behördlich festgelegten Fristen die beauftragten Maßnahmen doch gesetzt worden sind, nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG anerkannt werden kann, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschuldigte nicht im strafbaren Verhalten verharrte (vgl. u.a. VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass er gegenüber dem von der belangten Behörde angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,00 lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,00 hat.

Im gegenständlichen Fall ist schließlich noch zu beachten, dass das erkennende Gericht verpflichtet war, die beiden von der belangten Behörde angenommenen Tatzeiträume massivst um jeweils ca. 8 Monate einzuschränken. Aus diesem Grund muss daher auch das Strafausmaß der beiden verhängten Strafen verringert werden; würde im gegenständlichen Fall nun das Strafausmaß beibehalten, so würde ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2018, Zl. Ra 2017/17/0718).

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Taten, der in einer Gefährdung der Umwelt und in der Nichtberücksichtigung behördlicher Anordnungen liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gerechtfertigt, die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 900,00 auf die Höhe von jeweils € 600,00 herabzusetzen und die jeweils als adäquat dazu zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß festzusetzen. Die neu festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind durchaus geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die Verhängung der Geldstrafen - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering wäre.

Auch die Voraussetzungen nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) liegen hier nicht vor. Nach der Aktenlage kommt kein Milderungsgrund zum Tragen, sodass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG oder für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da der Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest teilweise (Einschränkung der beiden Tatzeiträume sowie Herabsetzung der beiden Geldstrafen) Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Aufgrund der Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in den beiden Spruchpunkten 1. und 2. betreffend die jeweilige Strafhöhe war dem Beschwerdeführer diesbezüglich als Beitrag zu den Kosten dieses erstinstanzlichen Verfahrens - der Bestrafte hat einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00, von den verhängten Strafen zu tragen - bei der festgesetzten Strafhöhe von jeweils € 600,00 der Betrag von jeweils € 60,00, insgesamt also der Betrag von € 120,00, vorzuschreiben.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043).

Die Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Maßnahmen; Auftrag; Dauerdelikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1285.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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