TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W222 1421188-2

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 1421188-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2015, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2015, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wir mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wir mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 10.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl XXXX , gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 10.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl römisch 40 , gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2012, Zl. C9 421188-.1/2011/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten seines Fluchtvorbringens betreffend eine Verfolgung seiner Familie durch Maoisten keine übereinstimmenden Angaben getätigt habe, erachtete der Asylgerichtshof den Fluchtgrund des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden, zumal eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat nicht vorliege. Die öffentlichen Interessen an der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften würden das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen, weil er keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe und Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht schon angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht erkennbar seien.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2012, Zl. C9 421188-.1/2011/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten seines Fluchtvorbringens betreffend eine Verfolgung seiner Familie durch Maoisten keine übereinstimmenden Angaben getätigt habe, erachtete der Asylgerichtshof den Fluchtgrund des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden, zumal eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat nicht vorliege. Die öffentlichen Interessen an der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften würden das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen, weil er keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe und Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht schon angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer nicht erkennbar seien.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012, Zl. U 728/12, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes abgewiesen.

Am 21.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG, der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.08.2013 abgewiesen wurde. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, vom 18.10.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gemäß § 46a Abs. 1a FPG 2005 zurückgewiesen wird. Der zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. B 1482/2013, zurückgewiesen.Am 21.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG, der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.08.2013 abgewiesen wurde. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei. Instanz, vom 18.10.2013 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG 2005 zurückgewiesen wird. Der zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. B 1482/2013, zurückgewiesen.

Am 03.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dabei brachte er ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage und gab im Wesentlichen an, seit dem 10.08.2011 durchgängig in Österreich aufhältig zu sein, am 11.07.2013 eine Deutschprüfung über das Niveau A2 abgelegt zu haben und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zu verfügen.Am 03.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dabei brachte er ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage und gab im Wesentlichen an, seit dem 10.08.2011 durchgängig in Österreich aufhältig zu sein, am 11.07.2013 eine Deutschprüfung über das Niveau A2 abgelegt zu haben und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zu verfügen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015 wurde der Antrag gemäß § 55 AsylG vom 03.09.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Asylverfahrens ein außerordentliches Rechtsmittel eingelegt habe, weshalb er im Entscheidungszeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückzuweisen sei. Da die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 erfolgt sei, sei entsprechend § 10 Abs. 3 AsylG keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015 wurde der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG vom 03.09.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Asylverfahrens ein außerordentliches Rechtsmittel eingelegt habe, weshalb er im Entscheidungszeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückzuweisen sei. Da die Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, erfolgt sei, sei entsprechend Paragraph 10, Absatz 3, AsylG keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, worin moniert wurde, dass die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen sei und er nicht über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfüge.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, worin moniert wurde, dass die Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen sei und er nicht über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfüge.

Nachdem der Beschwerdeführer am 16.04.2015 niederschriftlich einvernommen worden war, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 03.09.2014 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF ab. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Seinem Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV iVm § 8 AsylG-DV vom 16.04.2015 wurde stattgegeben (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keinerlei Ambitionen gezeigt habe, sich selber ein Reisedokument zu besorgen. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben und die Integration des Beschwerdeführers sei als mäßig anzusehen, zumal er seine Unterstützer nicht bzw. nur flüchtig kenne, lediglich das Fitnesscenter besuche und nach wie vor von staatlicher Unterstützung lebe. Er habe zwar Deutschkurse besucht, jedoch sei er während der gesamten Einvernahme auf den Dolmetscher angewiesen gewesen. Das öffentliche Interesse an einem geregelten Fremden- und Einwanderungswesen überwiege daher das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer seinen gesamten Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln bestreite, keinerlei Ambitionen gezeigt habe, aus einem seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen und mittellos sei, sei § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Zudem stelle die Ausübung einer illegalen Beschäftigung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen dar, weshalb von der Erlassung eines Einreiseverbots nicht abgesehen werden könne. Dem Antrag auf Heilung werde stattgegeben, weil zur Erlangung eines Reisedokuments die persönliche Antragstellung in Berlin notwendig sei.Nachdem der Beschwerdeführer am 16.04.2015 niederschriftlich einvernommen worden war, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 03.09.2014 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ab. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Seinem Antrag auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV vom 16.04.2015 wurde stattgegeben (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keinerlei Ambitionen gezeigt habe, sich selber ein Reisedokument zu besorgen. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben und die Integration des Beschwerdeführers sei als mäßig anzusehen, zumal er seine Unterstützer nicht bzw. nur flüchtig kenne, lediglich das Fitnesscenter besuche und nach wie vor von staatlicher Unterstützung lebe. Er habe zwar Deutschkurse besucht, jedoch sei er während der gesamten Einvernahme auf den Dolmetscher angewiesen gewesen. Das öffentliche Interesse an einem geregelten Fremden- und Einwanderungswesen überwiege daher das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer seinen gesamten Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln bestreite, keinerlei Ambitionen gezeigt habe, aus einem seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen und mittellos sei, sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Zudem stelle die Ausübung einer illegalen Beschäftigung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen dar, weshalb von der Erlassung eines Einreiseverbots nicht abgesehen werden könne. Dem Antrag auf Heilung werde stattgegeben, weil zur Erlangung eines Reisedokuments die persönliche Antragstellung in Berlin notwendig sei.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig gemäß § 15 VwGVG einen (irrtümlicherweise als "Beschwerde" bezeichneten) Vorlageantrag, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich die Behörde nicht mit der Lage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt habe und veraltete Länderberichte zugrunde gelegt habe. Angesichts des schweren Erdbebens im April 2015 sei die Lage in Nepal äußerst prekär und würde die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzen. Der Einvernahmeleiter habe lediglich eine Frist von einem Tag für die Vorlage eines neuen Vorarbeitsvertrages eingeräumt. Da der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden sei, Deutsch zu sprechen, und der Einvernahmeleiter ausschließlich unter Zuhilfenahme des Dolmetschers mit ihm gesprochen habe, habe er sich kein abschließendes Bild über die Deutschkenntnisse verschaffen können. Entgegen der Ansicht der Behörde würden die Unterstützungserklärungen durchwegs von guten Bekannten bzw. Freunden stammen. Während des Aufenthalts in Österreich sei es den Behörden trotz Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat bei der nepalesischen Botschaft zu erwirken. Außerdem entspreche es notorischem Amtswissen, dass von der nepalesischen Botschaft in der Regel keine Antworten auf Anfragen zur Erlangung von Identitätsdokumenten zu erwarten sind. Daher sei die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten und müsse davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthalt ex lege geduldet sei. Bei der Verhängung des Einreiseverbotes hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts ordnungsgemäß gemeldet gewesen sowie unbescholten sei und dass er zugegeben habe, gelegentlich erwerbstätig zu sein, sowie im Rahmen seiner Möglichkeiten am Verfahren mitgewirkt habe.In der Folge stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig gemäß Paragraph 15, VwGVG einen (irrtümlicherweise als "Beschwerde" bezeichneten) Vorlageantrag, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich die Behörde nicht mit der Lage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt habe und veraltete Länderberichte zugrunde gelegt habe. Angesichts des schweren Erdbebens im April 2015 sei die Lage in Nepal äußerst prekär und würde die Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzen. Der Einvernahmeleiter habe lediglich eine Frist von einem Tag für die Vorlage eines neuen Vorarbeitsvertrages eingeräumt. Da der Beschwerdeführer nicht aufgefordert worden sei, Deutsch zu sprechen, und der Einvernahmeleiter ausschließlich unter Zuhilfenahme des Dolmetschers mit ihm gesprochen habe, habe er sich kein abschließendes Bild über die Deutschkenntnisse verschaffen können. Entgegen der Ansicht der Behörde würden die Unterstützungserklärungen durchwegs von guten Bekannten bzw. Freunden stammen. Während des Aufenthalts in Österreich sei es den Behörden trotz Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat bei der nepalesischen Botschaft zu erwirken. Außerdem entspreche es notorischem Amtswissen, dass von der nepalesischen Botschaft in der Regel keine Antworten auf Anfragen zur Erlangung von Identitätsdokumenten zu erwarten sind. Daher sei die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten und müsse davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthalt ex lege geduldet sei. Bei der Verhängung des Einreiseverbotes hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts ordnungsgemäß gemeldet gewesen sowie unbescholten sei und dass er zugegeben habe, gelegentlich erwerbstätig zu sein, sowie im Rahmen seiner Möglichkeiten am Verfahren mitgewirkt habe.

In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 wurde entgegnet, dass sich die Behörde lediglich bezüglich der erneut behaupteten Bedrohung durch Maoisten auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes gestützt habe und im Bescheid die aktuellsten Länderfeststellungen verwertet worden seien. Die Lage in Nepal sei zwar prekär, aber nicht aussichtslos, zumal die UN und viele weitere Organisationen dort tätig seien und nicht das gesamte Staatsgebiet vom Erdbeben im April 2015 verwüstet worden sei. Die Behörde sei nicht verpflichtet, so lange zu warten, bis es dem Fremden "genehm" sei, einen Arbeitsvorvertrag vorzulegen, zumal der Beschwerdeführer schon Jahre dafür Zeit gehabt habe. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe die Behörde diesem unterstellt, sich nicht selbstständig um ein Reisedokument bemüht zu haben, weshalb die zitierte höchstgerichtliche Entscheidung betreffend ein Heimreisezertifikat ins Leere gehe. Der Beschwerdeführer habe die Einvernahme durch einen Dolmetscher verlangt und das nunmehr be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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