Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2193948-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von KXXXX FXXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, MA 11, 1030 Wien, Rüdengasse 11, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von KXXXX FXXXX , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, MA 11, 1030 Wien, Rüdengasse 11, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenenA) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: