TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W164 2106718-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2106718-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.10.2018, Zl. 831824308/171031114 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.10.2018, Zl. 831824308/171031114 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird in Abänderung sämtlicher Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides festgestellt:

I. Gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gegenrömisch eins. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gegen

XXXX auf Dauer unzulässig.römisch 40 auf Dauer unzulässig.

II. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 und Abs 2 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 11.12.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen Antrag hat das BFA mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl. 831824308/1767822, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) odgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl Nr 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.Diesen Antrag hat das BFA mit Bescheid vom 08.04.2015, Zl. 831824308/1767822, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) odgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017 gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 55 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit § 9 BFA-VG § 52 Absatz 2 Z2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis W159 2106718-1/29E vom 19.01.2017 gemäß Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1, 10 Absatz eins, Ziffer 3 und 55 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Paragraph 52, Absatz 2 Z2 FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Zl. E 492/2017-2) erhoben. Das diesbezügliche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof ist noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017 ist formell rechtskräftig.

Am 06.09.2017 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte vor, er habe Österreich im April 2017 verlassen, sei in die Ukraine gereist und sei im September 2017 neuerlich nach Österreich eingereist. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht. Sie hätten sich in den letzten vier Jahren aber verschlimmert: Der BF habe mittlerweile viele Jahre außerhalb Afghanistans verbracht und würde dort nicht mehr akzeptiert werden. Man würde in Afghanistan davon ausgehen, dass der BF in Österreich Alkohol getrunken und mit Frauen geschlafen hätte.

Anlässlich einer beim BFA im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführten niederschriftlichen Befragung vom 12.09.2017 gab der BF an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen. Sein Leben sei in Gefahr. Der BF habe keine neuen Fluchtgründe. Den neuerlichen Asylantrag habe er wegen seiner Frau, XXXX , gestellt, die ein Kind erwarte. Diese sei asylberechtigt. Sie lebe nicht mit dem BF im gemeinsamen Haushalt sondern lebe noch bei ihrer Familie. Der BF habe sie im November 2015 kennengelernt und am 05. Oder 06. Oktober 2016 in Wien nach islamischem Recht geheiratet. Er werde von der Familie seiner Frau finanziell unterstützt. Der BF habe einen Deutschkurs A2 abgeschlossen. Das Zeugnis habe seine Frau.Anlässlich einer beim BFA im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführten niederschriftlichen Befragung vom 12.09.2017 gab der BF an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen. Sein Leben sei in Gefahr. Der BF habe keine neuen Fluchtgründe. Den neuerlichen Asylantrag habe er wegen seiner Frau, römisch 40 , gestellt, die ein Kind erwarte. Diese sei asylberechtigt. Sie lebe nicht mit dem BF im gemeinsamen Haushalt sondern lebe noch bei ihrer Familie. Der BF habe sie im November 2015 kennengelernt und am 05. Oder 06. Oktober 2016 in Wien nach islamischem Recht geheiratet. Er werde von der Familie seiner Frau finanziell unterstützt. Der BF habe einen Deutschkurs A2 abgeschlossen. Das Zeugnis habe seine Frau.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.09.2017 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz betreffend den BF auf. Das BVwG hat mit Beschluss W269 2106718-2/4E dessen Rechtmäßigkeit festgestellt.

Das BFA wies den genannten Antrag vom 06.09.2017 mit Bescheid Zl. 831824308/171031114 vom 13.01.2018 gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II., erster Satz). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Gem § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz). Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Das BFA wies den genannten Antrag vom 06.09.2017 mit Bescheid Zl. 831824308/171031114 vom 13.01.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter und dritter Satz). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wurde ausgeführt, es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung des BF in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art 8 EMRK gewährleistete Recht des BF auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein im Sinne des Art 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu ihr sei er in einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm schon bewusst sein hätte müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein könne, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein negativer Bescheid erster Instanz vorgelegen sei. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Rückkehrentscheidung sei auch als verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK anzusehen. Die Rückkehrentscheidung sei somit gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 bis 57 AsylG werde nicht erteilt. Der Rückkehrentscheidung stehe auch § 50 Abs 1 FPG nicht entgegen, da im Fall einer Abschiebung des BF nach Afghanistan Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würde und die Abschiebung für den BF nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Flüchtlingseigenschaft des BF sei zu verneinen. Eine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei im Fall des BF nicht empfohlen worden. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des BF zulässig. Der BF sei mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurde ausgeführt, es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung des BF in unzulässiger Weise in das im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht des BF auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu ihr sei er in einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm schon bewusst sein hätte müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein könne, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein negativer Bescheid erster Instanz vorgelegen sei. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Rückkehrentscheidung sei auch als verhältnismäßig iSd Artikel 8, EMRK anzusehen. Die Rückkehrentscheidung sei somit gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55 bis 57 AsylG werde nicht erteilt. Der Rückkehrentscheidung stehe auch Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht entgegen, da im Fall einer Abschiebung des BF nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würde und die Abschiebung für den BF nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Flüchtlingseigenschaft des BF sei zu verneinen. Eine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei im Fall des BF nicht empfohlen worden. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des BF zulässig. Der BF sei mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Es wurde unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund eines Feststellungs- und Begründungsmangels sowie unschlüssige Beweiswürdigung geltend gemacht.

Zur Begründung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. auf die Eheschließung und die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des BF verwiesen. Es sei nicht auf die rechtliche Gültigkeit der Ehe abzustellen, sondern darauf, dass bereits eine sexuelle Gemeinschaft bestehe. Die häusliche Gemeinschaft werde angestrebt, könne aber derzeit "aus Gründen des Anstandes und des Schutzes der Frau gegenüber ihren Eltern" nur bedingt eingegangen werden. Die Deportation des BF in seine Heimat würde zu einem nicht wieder gut zumachenden Schaden für seine Frau und deren Familie führen, wobei deren Chancen auf eine Wiederverheiratung entsprechend den afghanischen ‚moralischen' und gesellschaftlichen Vorstellungen praktisch null wären. Die belangte Behörde hätte aus dem Umstand, dass die Fluchtvorbringen des BF im vergangenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden, nicht ohne weiteres auf dessen Unglaubwürdigkeit im aktuellen Verfahren schließen dürfen. Unzulässiger Weise habe die Behörde Teile des Vorbringens des BF ignoriert. Der BF habe Dokumente zum Beweis seines ernsten Bemühens um Integration und Sprachzeugnisse vorgelegt.Zur Begründung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. auf die Eheschließung und die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des BF verwiesen. Es sei nicht auf die rechtliche Gültigkeit der Ehe abzustellen, sondern darauf, dass bereits eine sexuelle Gemeinschaft bestehe. Die häusliche Gemeinschaft werde angestrebt, könne aber derzeit "aus Gründen des Anstandes und des Schutzes der Frau gegenüber ihren Eltern" nur bedingt eingegangen werden. Die Deportation des BF in seine Heimat würde zu einem nicht wieder gut zumachenden Schaden für seine Frau und deren Familie führen, wobei deren Chancen auf eine Wiederverheiratung entsprechend den afghanischen ‚moralischen' und gesellschaftlichen Vorstellungen praktisch null wären. Die belangte Behörde hätte aus dem Umstand, dass die Fluchtvorbringen des BF im vergangenen Verfahren als unglaubwürdig beurteilt wurden, nicht ohne weiteres auf dessen Unglaubwürdigkeit im aktuellen Verfahren schließen dürfen. Unzulässiger Weise habe die Behörde Teile des Vorbringens des BF ignoriert. Der BF habe Dokumente zum Beweis seines ernsten Bemühens um Integration und Sprachzeugnisse vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.04.2018, W164 2106718-3/4E, über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.01.2018, Zl. 831824308/171031114 hinsichtlich Spruchpunkt I. sowie Spruchpunkt II, erster Satz gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz, sowie Spruchpunkt III. hat das BVwG den angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.04.2018, W164 2106718-3/4E, über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.01.2018, Zl. 831824308/171031114 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. sowie Spruchpunkt römisch zwei, erster Satz gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., zweiter und dritter Satz, sowie Spruchpunkt römisch drei. hat das BVwG den angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Zur Begründung der Zurückverweisung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der strafrechtlich unbescholtene BF habe in seiner Beschwerde konkret vorgebracht, dass er mit seiner (nach österreichischem Recht als Lebensgefährtin zu beurteilenden) Frau, die in Österreich asylberechtigt sei und die er in Österreich im Oktober 2016 nach islamischem Ritus geheiratet habe, nun ein gemeinsames Kind erwarte. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen ohne Weiteres als nicht relevant erachtet, da der BF nicht mit Frau XXXX (im folgenden mitbeteiligte Partei, =MB) im gleichen Haushalt lebe und da der BF die MB zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, zu dem ihm sein unsicherer Status bereits hätte bewusst gewesen sein müssen. Dem sei zu entgegnen, dass der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits am 11.12.2013 gestellt habe. Der über diesen Antrag ergangene erstinstanzliche Bescheid des BFA sei mit 08.04.2015 datiert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei am 19.01.2017 erfolgt, also mehr als vier Jahre nach dem vom BF gestellten Erstantrag auf internationalen Schutz. Die sich daraus ergebende erhebliche Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sei somit den österreichischen Behörden und Gerichten zuzuschreiben. Der BF habe gemäß seinen Vorbringen auch nicht etwa nach seiner rechtskräftigen Ausweisung durch neuerliche Einreise und einen Folgeantrag eine fortgesetzte Aufenthaltsdauer im Inland erwirkt und diese zur Begründung einer familiären Beziehung genutzt (vgl. VwGH 2011/23/0677 vom 22.11.2012). Vielmehr habe der BF in der von ihm angegebenen Zeit der Anbahnung seiner familiären Bindung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA vom 08.04.2015 abzuwarten gehabt. Auch die nach islamischem Ritus in Österreich erfolgte Heirat (Oktober 2016) habe gemäß den Angaben des BF vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 stattgefunden. Angesichts dieser Vorbringen dürfe nicht ohne weiteres aus dem unsicheren Aufenthaltsstatus des BF während des - ohne sein Zutun - mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens auf das Fehlen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens geschlossen werden. Soweit der BF vorgebracht habe, dass er mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, so sei dieser Umstand zwar grundsätzlich geeignet, Zweifel am Bestehen eines de facto Familienlebens zu begründen. Gleichzeitig müsse aber im Einzelfall - wie hier: der BF bringe diesbezüglich nämlich in seiner Beschwerde eine Begründung vor, die zu genauer hinterfragen wäre - in Erwägung gezogen werden, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts Gründe gehabt haben könnte, die mit einer tatsächlich bestehenden engen familiären Beziehung (dem entscheiden Kriterium für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens) nicht zwingend in Zusammenhang stehen. § 9 Abs 2 BFA-VG ordne nicht ausdrücklich das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes als zu gewichtendes Kriterium an, sondern das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens. Im vorliegenden Fall wäre daher das vom BF vorgebrachte Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes und dessen Gründe in eine weitergehende Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen. Nach den Gründen für das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes habe das BFA aber nicht gefragt. Beweise darüber, ob der BF die MB 2015 kennengelernt und im Oktober 2016 in Österreich nach islamischem Ritus geheiratet hat, ob er mit ihr ein gemeinsames Kind erwartete bzw. ob dieses zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung schon geboren war, weiters ob die MB afghanische Staatsbürgerin und asylberechtigt sei, habe die belangte Behörde aber im bisherigen Verfahren nicht einmal angefordert. Die diesbezüglich vom BF gemachten Vorbringen wären aber zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzubeziehen gewesen.Zur Begründung der Zurückverweisung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der strafrechtlich unbescholtene BF habe in seiner Beschwerde konkret vorgebracht, dass er mit seiner (nach österreichischem Recht als Lebensgefährtin zu beurteilenden) Frau, die in Österreich asylberechtigt sei und die er in Österreich im Oktober 2016 nach islamischem Ritus geheiratet habe, nun ein gemeinsames Kind erwarte. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen ohne Weiteres als nicht relevant erachtet, da der BF nicht mit Frau römisch 40 (im folgenden mitbeteiligte Partei, =MB) im gleichen Haushalt lebe und da der BF die MB zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, zu dem ihm sein unsicherer Status bereits hätte bewusst gewesen sein müssen. Dem sei zu entgegnen, dass der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits am 11.12.2013 gestellt habe. Der über diesen Antrag ergangene erstinstanzliche Bescheid des BFA sei mit 08.04.2015 datiert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei am 19.01.2017 erfolgt, also mehr als vier Jahre nach dem vom BF gestellten Erstantrag auf internationalen Schutz. Die sich daraus ergebende erhebliche Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sei somit den österreichischen Behörden und Gerichten zuzuschreiben. Der BF habe gemäß seinen Vorbringen auch nicht etwa nach seiner rechtskräftigen Ausweisung durch neuerliche Einreise und einen Folgeantrag eine fortgesetzte Aufenthaltsdauer im Inland erwirkt und diese zur Begründung einer familiären Beziehung genutzt vergleiche VwGH 2011/23/0677 vom 22.11.2012). Vielmehr habe der BF in der von ihm angegebenen Zeit der Anbahnung seiner familiären Bindung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA vom 08.04.2015 abzuwarten gehabt. Auch die nach islamischem Ritus in Österreich erfolgte Heirat (Oktober 2016) habe gemäß den Angaben des BF vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 stattgefunden. Angesichts dieser Vorbringen dürfe nicht ohne weiteres aus dem unsicheren Aufenthaltsstatus des BF während des - ohne sein Zutun - mehrere Jahre dauernden Asylverfahrens auf das Fehlen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens geschlossen werden. Soweit der BF vorgebracht habe, dass er mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, so sei dieser Umstand zwar grundsätzlich geeignet, Zweifel am Bestehen eines de facto Familienlebens zu begründen. Gleichzeitig müsse aber im Einzelfall - wie hier: der BF bringe diesbezüglich nämlich in seiner Beschwerde eine Begründung vor, die zu genauer hinterfragen wäre - in Erwägung gezogen werden, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts Gründe gehabt haben könnte, die mit einer tatsächlich bestehenden engen familiären Beziehung (dem entscheiden Kriterium für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens) nicht zwingend in Zusammenhang stehen. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ordne nicht ausdrücklich das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes als zu gewichtendes Kriterium an, sondern das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens. Im vorliegenden Fall wäre daher das vom BF vorgebrachte Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes und dessen Gründe in eine weitergehende Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen. Nach den Gründen für das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes habe das BFA aber nicht gefragt. Beweise darüber, ob der BF die MB 2015 kennengelernt und im Oktober 2016 in Österreich nach islamischem Ritus geheiratet hat, ob er mit ihr ein gemeinsames Kind erwartete bzw. ob dieses zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung schon geboren war, weiters ob die MB afghanische Staatsbürgerin und asylberechtigt sei, habe die belangte Behörde aber im bisherigen Verfahren nicht einmal angefordert. Die diesbezüglich vom BF gemachten Vorbringen wären aber zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzubeziehen gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren hat das BFA am 09.10.2018 die MB vernommen. Diese legte eine Heiratsurkunde nach islamischem Recht (Eheschließung am 05.10.2016), einen Ehevertrag sowie eine Geburtsurkunde der am XXXX geborenen Tochter XXXX vor und gab an, sie habe den BF im Jahre 2016 nach islamischem Recht in Wien geheiratet. Kennengelernt habe sie ihn im Jahr 2014 in Mürzsteg. Der BF sei dann in Graz in einer Asylunterkunft untergebracht gewesen. Die MB sei mit ihrer Familie nach Erhalt eines positiven Asylbescheides nach Wien gezogen. Auf der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter, die vorgelegt wurde, sei der BF nicht als Vater eingetragen worden, da er bei deren Ausstellung nicht anwesend gewesen sei. Mit dem BF telefoniere die MB manchmal. Alimente bekomme sie keine. Derzeit wohne sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einer Wohnung. Einer Beschäftigung gehe sie derzeit nicht nach. Sie sei in Karenz.Im fortgesetzten Verfahren hat das BFA am 09.10.2018 die MB vernommen. Diese legte eine Heiratsurkunde nach islamischem Recht (Eheschließung am 05.10.2016), einen Ehevertrag sowie eine Geburtsurkunde der am römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 vor und gab an, sie habe den BF im Jahre 2016 nach islamischem Recht in Wien geheiratet. Kennengelernt habe sie ihn im Jahr 2014 in Mürzsteg. Der BF sei dann in Graz in einer Asylunterkunft untergebracht gewesen. Die MB sei mit ihrer Familie nach Erhalt eines positiven Asylbescheides nach Wien gezogen. Auf der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter, die vorgelegt wurde, sei der BF nicht als Vater eingetragen worden, da er bei deren Ausstellung nicht anwesend gewesen sei. Mit dem BF telefoniere die MB manchmal. Alimente bekomme sie keine. Derzeit wohne sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einer Wohnung. Einer Beschäftigung gehe sie derzeit nicht nach. Sie sei in Karenz.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 22.10.2018, Zl. 831824308/171031114, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gem § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 22.10.2018, Zl. 831824308/171031114, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Begründung führte das BFA aus, der BF habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die mittlerweile eine Tochter zur Welt gebracht habe. Der BF lebe mit dieser aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF sei gesund. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen.

Eine Rückkehrentscheidung sei nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihren Wesen nach nicht bloß vorübergehend wären. Der BF habe mit der MB nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sei die Beziehung zur MB zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem ihm sein unsicherer Asylstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sein hätten müssen. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens sei sein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 5.10.2016 hätte dem BF und der MB angesichts des ungewissen Ausgangs des den BF betreffenden Asylverfahrens der unsicheren Aufenthaltsstatus "mehr als nur bewusst" sein müssen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bestanden. Die Geburt eines Kindes ändere nichts daran, dass eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Soweit der BF angegeben habe, dass die MB für seinen Lebensunterhalt aufkomme sei, anzumerken, dass dieser auch bei einem Aufenthalt des BF in seinem Heimatland gewährt werden könne. Der BF verfüge zwar in Österreich über ein beachtliches Familien-und Privatleben. Dieses sei jedoch dadurch zu seinen Ungunsten beeinträchtigt, als er nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sein Familien-und Privatleben sei weiters ausschließlich auf der Grundlage seines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden. Der BF habe von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihm ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien-und Privatlebens sei angesichts der aufgelisteten Faktoren gerechtfertigt. Als Lebensgefährte einer in Österreich Asylberechtigten mit einem gemeinsamen Kind habe der BF die Möglichkeit, vom Ausland aus einen Antrag auf ein Aufenthaltsrecht zu stellen. Ihm sei zumutbar, ein derartiges Verfahren und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten. Die Beziehung zur MB habe kurz gedauert. Die festgestellten gegenseitigen Abhängigkeiten seien nicht geeignet, einen derart hohen Stellenwert zu erreichen, der im Vergleich zum öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens eine Ausweisung als unzulässig erscheinen ließen. Die Ausweisung sei daher zulässig und gerechtfertigt. Im Fall des BF sei zwar ein Familien-und Privatleben in Österreich vorhanden. Dieses könne jedoch nicht als fest verankert mit gleichzeitiger Entfremdung von Heimatland bezeichnet werden. Der BF verfüge insbesondere auch noch über ausreichende familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland, insbesondere seien dort seine Eltern und Geschwister aufhältig. Der BF würde nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch sprechen, dies ergebe sich schon allein daraus, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen seien. Alle vom BF gesetzten Integrationsschritte sein unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich zu reduzieren. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist. Er habe zum Zeitpunkt seiner (Anmerkung: neuerlichen) Einreise nach Österreich vernünftigerweise nicht erwarten können, sein Familien-oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Der bisherige Aufenthalt des BF sei nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig. Im Fall des BF sei weiters davon auszugehen, dass er auch die Möglichkeit habe, sich im Heimatland ein relevantes Familien und oder Privatleben aufzubauen. Der BF befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter. Es würde im Heimatland keine Sprachbarriere bestehen. Der BF sei mit den Lebensgewohnheiten seines Heimatlandes vertraut. Nach einer üblichen Anpassungsphase sollte es dem BF möglich sein, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in seinem Heimatland wieder einzufinden. Dem BF stehe die Möglichkeit offen, von seinem Heimatland aus eine Familienzusammenführung mit der in Österreich aufhältigen MB zu betreiben. Eine damit verbundene Wartezeit sei ihm und der MB angesichts des gesamten festgestellten Sachverhalts zumutbar.Eine Rückkehrentscheidung sei nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihren Wesen nach nicht bloß vorübergehend wären. Der BF habe mit der MB nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sei die Beziehung zur MB zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem ihm sein unsicherer Asylstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sein hätten müssen. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens sei sein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 5.10.2016 hätte dem BF und der MB angesichts des ungewissen Ausgangs des den BF betreffenden Asylverfahrens der unsicheren Aufenthaltsstatus "mehr als nur bewusst" sein müssen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bestanden. Die Geburt eines Kindes ändere nichts daran, dass eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Soweit der BF angegeben habe, dass die MB für seinen Lebensunterhalt aufkomme sei, anzumerken, dass dieser auch bei einem Aufenthalt des BF in seinem Heimatland gewährt werden könne. Der BF verfüge zwar in Österreich über ein beachtliches Familien-und Privatleben. Dieses sei jedoch dadurch zu seinen Ungunsten beeinträchtigt, als er nicht selbsterhaltungsfähig sei. Sein Familien-und Privatleben sei weiters ausschließlich auf der Grundlage seines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden. Der BF habe von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihm ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien-und Privatlebens sei angesichts der aufgelisteten Faktoren gerechtfertigt. Als Lebensgefährte einer in Österreich Asylberechtigten mit einem gemeinsamen Kind habe der BF die Möglichkeit, vom Ausland aus einen Antrag auf ein Aufenthaltsrecht zu stellen. Ihm sei zumutbar, ein derartiges Verfahren und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten. Die Beziehung zur MB habe kurz gedauert. Die festgestellten gegenseitigen Abhängigkeiten seien nicht geeignet, einen derart hohen Stellenwert zu erreichen, der im Vergleich zum öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens eine Ausweisung als unzulässig erscheinen ließen. Die Ausweisung sei daher zulässig und gerechtfertigt. Im Fall des BF sei zwar ein Familien-und Privatleben in Österreich vorhanden. Dieses könne jedoch nicht als fest verankert mit gleichzeitiger Entfremdung von Heimatland bezeichnet werden. Der BF verfüge insbesondere auch noch über ausreichende familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland, insbesondere seien dort seine Eltern und Geschwister aufhältig. Der BF würde nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch sprechen, dies ergebe sich schon allein daraus, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen seien. Alle vom BF gesetzten Integrationsschritte sein unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich zu reduzieren. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist. Er habe zum Zeitpunkt seiner (Anmerkung: neuerlichen) Einreise nach Österreich vernünftigerweise nicht erwarten können, sein Familien-oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Der bisherige Aufenthalt des BF sei nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig. Im Fall des BF sei weiters davon auszugehen, dass er auch die Möglichkeit habe, sich im Heimatland ein relevantes Familien und oder Privatleben aufzubauen. Der BF befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter. Es würde im Heimatland keine Sprachbarriere bestehen. Der BF sei mit den Lebensgewohnheiten seines Heimatlandes vertraut. Nach einer üblichen Anpassungsphase sollte es dem BF möglich sein, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in seinem Heimatland wieder einzufinden. Dem BF stehe die Möglichkeit offen, von seinem Heimatland aus eine Familienzusammenführung mit der in Österreich aufhältigen MB zu betreiben. Eine damit verbundene Wartezeit sei ihm und der MB angesichts des gesamten festgestellten Sachverhalts zumutbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit der vorgebracht wird, der BF habe die MB schon 2014 kennengelernt. Bis 2015 hätten beide in der Steiermark im Rahmen der Grundversorgung gelebt. Nachdem der MB und ihrer Familie der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, seien diese nach Wien gezogen. Die MB habe anfangs bei ihrer Freundin gewohnt. Der BF habe sie in dieser Zeit jedenfalls mehrere Tage im Monat in Wien besucht. Er habe schon in seiner Verhandlung vom 25.5.2016 angegeben, dass er eine afghanische Freundin habe. Am 5.10.2016 hätten beide traditionell aus Liebe geheiratet. Von Anfang 2017 bis zur Ausreise des BF hätten sich die MB und er beinahe täglich gesehen. Jedoch habe die Wohnsituation keinen gemeinsamen Haushalt zugelassen.

Die MB sei zu ihren Familienangehörigen gezogen, nachdem sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe. Im Rahmen der Antragstellung sei über den BF die Schubhaft verhängt worden. Nachdem der BF in der Ukraine erfahren habe, dass die MB von ihm ein Kind erwarte, sei er wieder ins Bundesgebiet eingereist und habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Trotz ihrer Schwangerschaft habe die MB den BF während seiner Anhaltung an jedem der möglichen Besuchstage bis zu seiner Abschiebung am 11.10.2017 besucht. Seit der Abschiebung seien beide beinahe täglich telefonisch oder über Videotelefonie in Kontakt. Die MB lasse dem BF Fotos von seiner am 4.2.2018 geborenen Tochter über WhatsApp zukommen. Verwiesen wurde auf das gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben zwischen Eltern und Kind. Das BFA wäre an die vom Bundesverwaltungsgericht in Erkenntnisweg W164 2106718-3/4E geäußerte Rechtsansicht gebunden gewesen. Es habe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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