Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W123 2194472-1/12E
W123 2194473-1/13E
W123 2194475-1/7E
W123 2194476-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden
1. der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, 1099942610-152042543 (W123 2194473-1),1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, 1099942610-152042543 (W123 2194473-1),
2. des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, 1099942501-152042411 (W123 2194472-1),2. des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, 1099942501-152042411 (W123 2194472-1),
3. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, 1099942708-152042632 (W123 2194476-1) und3. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, 1099942708-152042632 (W123 2194476-1) und
4. des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, 1183428507-180221656 (W123 2194475-1),4. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, 1183428507-180221656 (W123 2194475-1),
alle StA Afghanistan, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:
"1. XXXX ,"1. römisch 40 ,
2. XXXX ,2. römisch 40 ,
3. XXXX und3. römisch 40 und
4. XXXX4. römisch 40
wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (zu 1.) bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 iVm Abs. 5 AsylG 2005 (zu 2. bis 4.) der Status der subsidiär Schutzberechtigten (zu 1.) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (zu 2. bis 4) in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (zu 1.) bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 (zu 2. bis 4.) der Status der subsidiär Schutzberechtigten (zu 1.) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (zu 2. bis 4) in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wirdGemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird
1. XXXX ,1. römisch 40 ,
2. XXXX ,2. römisch 40 ,
3. XXXX und3. römisch 40 und
4. XXXX4. römisch 40
eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (zu 1.) bzw. als subsidiär Schutzberechtigter (zu 2. bis 4.) bis zum 22.02.2020 erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 21.12.2015 für sich und den Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Am 22.12.2015 erfolgte die Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie den Iran aufgrund ihrer fehlenden Aufenthaltsberechtigung verlassen hätten. Ihre Eltern seien ursprünglich aus Afghanistan aufgrund des Krieges geflüchtet.
3. Am 22.03.2018 erfolgte die Einvernahme der Erst- bis Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde.
Zu ihrem Fluchtgrund erneut befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Unsere Aufenthaltskarte der ‚Passport' wurde im Iran nicht verlängert und wurde ungültig. Wir mussten daher den Iran verlassen und nach Österreich kommen. Mein Mann konnte ohne Aufenthaltsdokumente nicht arbeiten.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Hatten Sie Gelegenheit Ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern?
A: Ja.
F: Gelten Ihre Fluchtgründe auch für Ihre Kinder?
A: Ja.
F: Wurden Sie in Afghanistan jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Ihre Eltern in Afghanistan jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Nein wir hatten Angst weil Hazara Schiiten wurden von Taliban getötet und dann sind wir geflüchtet. Auch mein Vater wurde getötet daher flüchteten wir.
F: Wissen Sie wie es zum Tod Ihres Vaters kam?
A: Nein, ich weiß es nicht wir haben nur gehört, dass unser Vater getötet wurde.
F: Wurden Sie im Pakistan jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Die Pakistani haben uns schikaniert.
F: Beschreiben Sie mir ‚Sie haben uns schikaniert' näher:
A: Wir, mein Bruder und ich wurden außerhalb des Hauses verbal von Pakistani schikaniert.
F: Wurden Sie im Iran jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Im Iran wurden wir nicht verfolgt aber auch schikaniert. Sie haben zu uns gesagt, ‚Hey Afghani, Afghani'.
F: Wann haben Sie sich entschlossen den Iran zu verlassen?
A: Genaue Zeit weiß ich nicht, aber als unsere Aufenthaltskarte nicht mehr verlängert wurde haben wir uns entschlossen den Iran zu verlassen. Ich kann leider nicht sagen wann es war.
F: Wissen Sie wie alt Ihr Sohn damals war?
A: Nein. Leider nicht.
F: Welche Jahreszeit war als Sie den Iran verließen?
A: Es war Anfang Winter.
F: Warum genau haben Sie den Iran verlassen?
A: Wir bekamen keine Dokumente mehr und dann verließen wir den Iran am, ich glaube Anfang des 9. Monats.
[...]"
Zu seinem Fluchtgrund erneut befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Es war Krieg, unser Leben war in Gefahr. Wir haben in ständiger Angst gelebt. In dieser Zeit haben viele Leute Afghanistan verlassen. Meine Eltern haben sich auch dazu entschlossen Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu gehen. Meine Eltern haben alles verkauft und wir sind in den Iran gegangen.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja mein Leben war in Gefahr und daher bin ich hierhergekommen.
F: Hatten Sie Gelegenheit Ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern?
A: In Afghanistan war Krieg und wir hatten Angst aus dem Haus zu gehen.
Die Frage wird wiederholt: F: Hatten Sie Gelegenheit Ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern?
A: Im Iran oder in Afghanistan?
F: Alle Gründe die Sie dazu bewegt haben hier her zu kommen.
A: Mein Leben war in Gefahr und daher haben wir Afghanistan verlassen und sind in den Iran gegangen.
Die Frage wird erneut wiederholt: F: Hatten Sie Gelegenheit Ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern?
A: Ja.
F: Wurden Sie in Afghanistan jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Nein, weil ich kein Kind war, ich war 15 oder 16 Jahre alt als ich Afghanistan verlassen haben.
F: Wurden Ihre Eltern in Afghanistan jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Ich habe keine Ahnung aber Sie haben mir darüber nie etwas gesagt.
Vorhalt: Sie gaben an, Ihre Eltern wären wegen des Krieges in Afghanistan in den Iran geflüchtet: Was sagen Sie dazu?
A: Ja das stimmt, aber das ist das einzige was ich weiß. Ich weiß nicht ob Sie auch persönlich bedroht wurden.
F: Wurden Sie im Iran jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt?
A: Ja.
F: Wann wurden Sie bedroht?
A: Ich wurde vor 3 Jahren 5- 6 Mal bedroht.
F: Von wem wurden Sie bedroht?
A: Von der Iranischen Polizei, wo ich die Verlängerung meines iranischen Aufenthaltstitel beantragen musste.
F: Verstehe ich Sie richtig, die Beamten in der Behörde wo Sie Ihren Aufenthaltstitel für den Iran verlängern wollten, haben Sie bedroht?
A: Ja.
F: Beschreiben Sie mir die Art der Bedrohung:
A: Ich bin zu diesem Amt gegangen und wollte die Aufenthaltskarte von mir und meiner Frau und meinem Sohn verlängern. Dort habe ich aber immer die Antwort bekommen, ich solle nächste Woche kommen. In der Nächsten Woche hat er mir wieder gesagt, ich soll in 4 Tagen kommen. Nach vier Tagen haben Sie gesagt, nächste Woche. Ich habe einen Beamten gefragt warum Sie das mit mir machen und nicht einfach meine Karte verlängern. Er hat mich beleidigt und mich beschimpft und gesagt ich bin nur ein Afghane und muss dafür Geld zahlen. (AW benutzt als Beispiel ein Schimpfwort welches der iranische Beamte zu Ihm gesagt hat ‚Pedarsoukhteh'. Dieses Schimpfwort ist nicht direkt in die deutsche Sprache übersetzbar) Ich habe gesagt, dass ich nicht so viel Geld habe aber er hat gesagt, wenn er kein Geld bekommt, wird er die Aufenthaltskarte nicht verlängern und mich nach Afghanistan zurückbringen. Er hat mir eine Kontonummer gegeben und hat mir gesagt ich soll 50 000 000 Rial oder 5 000 000 Toman überweisen. Wenn ich das nicht mache, wird er mich als ein illegal im Iran lebender Afghane nach Afghanistan schicken.
F: War Ihr Aufenthalt bis zu diesem Zeitpunkt im Iran legal?
A: Ja.
F: Wann haben Sie sich entschlossen den Iran zu verlassen?
A: Drei Monate bevor wir Österreich erreichten entschieden wir uns zur Ausreise.
F: Wie viel Zeit verging zwischen diesem Vorfall bis zu Ihrer Ausreise aus dem Iran?
A: Ca. 3 Monate.
F: Verstehe ich Sie richtig. Es gab diesen Vorfall mit den Iranischen Behörden, dass man von Ihnen verlangte die Gebühr für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte zu zahlen und drei Monate danach entschlossen Sie sich den Iran zu verlassen.
[...]"
4. Am 21.02.2018 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Am 06.03.2018 langte sein Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.
5. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Am 27.04.2018 brachten die Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde im vollen Umfang ein.
7. Am 04.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
8. Am 25.10.2018 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten und wiesen insbesondere auf die "westliche Orientierung" der Erstbeschwerdeführerin hin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Schiiten und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit dem Jahr 2010 verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Dritt-und Viertbeschwerdeführer. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ist die Tante des Zweitbeschwerdeführers.
Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul und zog mit seiner Familie im Alter von 15 bis 16 Jahren in den Iran, wo er 21 Jahre lang lebte. Er besuchte im Iran insgesamt acht Jahre die Schule und arbeitete dort als Tischler, Bauarbeiter und Straßenverkäufer. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers ist bereits verstorben; der Vater und der Bruder des Zweitbeschwerdeführers sind im Iran wohnhaft. Der Bruder des Zweitbeschwerdeführers versorgt im Iran den Vater des Zweitbeschwerdeführers.
Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich die Volksschule.
Die Beschwerdeführer haben in Afghanistan keine Angehörigen, zu welchen Kontakt besteht. Sie sind gesund und strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Sie waren in Afghanistan weder vorbestraft noch inhaftiert.
Die Beschwerdeführer stellten im Dezember 2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan keinen konkreten Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen ausgesetzt.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens bzw. der Rückkehrbefürchtungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde auf jenes bzw. jene der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wären bzw. ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführer besteht bzw. bestehen könnte.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Hauptstadt Kabul geboren, zog mit ihren Eltern nach Mazar-e-Sharif und verließ im Alter von ca. 10 Jahren Afghanistan, um mit ihrer Familie in weiterer Folge in Pakistan zu wohnen. Im Alter von 23 Jahren übersiedelte die Erstbeschwerdeführerin in den Iran, wo diese ca. fünf Jahre aufhältig war. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben; ihre Mutter und ihre Geschwister sind im Iran wohnhaft.
Die Erstbeschwerdeführerin wuchs in einem traditionellen Umfeld in Afghanistan bzw. in Pakistan auf und arbeitete in Pakistan in einer Teppichweberei. Sie war bzw. ist weder im Iran noch in Österreich erwerbstätig. Sie besuchte insgesamt vier Jahre die Schule, absolvierte jedoch keine Berufsausbildung.
In Österreich hilft die Erstbeschwerdeführerin manchmal bei gemeinnützigen Tätigkeiten, beispielsweise im Zuge des Gartenprojektes der Caritas.
Derzeit partizipiert die Erstbeschwerdeführerin am Kurs "Gemeinsam Kultur (Er)Leben".
Sie legte im Jahr 2017 die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A1 ab und besuchte im Jahr 2018 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2. Die Erstbeschwerdeführerin besucht für zwei Unterrichtseinheiten pro Woche das Sprachcafé, nahm an einem Nähmaschinenkurs teil und partizipierte am Projekt "Fit & Fun für Frauen" und an Häkelkursen.
An einem durchschnittlichen Tag in Österreich bereitet die Erstbeschwerdeführerin das Frühstück zu, holt ihren Sohn von der Schule ab, bereitet das Mittagessen zu und lernt am Nachmittag meistens Deutsch oder macht einen Spaziergang.
In der Freizeit geht die Erstbeschwerdeführerin gerne einkaufen, betreibt Yoga und trifft sich mit ihren österreichischen oder afghanischen Freundinnen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018
Sicherheitslage
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).
Balkh
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).
Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).
Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018).
Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017).
In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Balkh
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).
Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh
Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im We