Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2122205-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. 1044355307 - 190102522 / BMI-EAST_WEST zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, Zl. 1044355307 - 190102522 / BMI-EAST_WEST zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste legal nach Erteilung eines Visums nach § 35 Abs. 4 AsylG in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.12.2015, Zl. 1044355307 - 151424863/BMI-BFA_TIROL_RD, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste legal nach Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.12.2015, Zl. 1044355307 - 151424863/BMI-BFA_TIROL_RD, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit am 16.04.2018 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W178 2122205-1/13Z als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit am 16.04.2018 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W178 2122205-1/13Z als unbegründet abgewiesen.
I.2. Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. 1044355307 - 151424863, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung antragsgemäß verlängert.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. 1044355307 - 151424863, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung antragsgemäß verlängert.
I.3. Nach Durchführung von Einvernahmen am 12.06.2018 und am 31.10.2018 wurde dem BF mit Bescheid vom 16.11.2018, Zl. 1044355307 - 180449479/BMI-BFA_VBG_RD, zugestellt durch Hinterlegung am 21.11.2018, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.3. Nach Durchführung von Einvernahmen am 12.06.2018 und am 31.10.2018 wurde dem BF mit Bescheid vom 16.11.2018, Zl. 1044355307 - 180449479/BMI-BFA_VBG_RD, zugestellt durch Hinterlegung am 21.11.2018, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Dagegen hat der BF keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
I.4. Am 29.01.2019 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, er sei mit seiner Familie nach dem Tod seines Vaters nach Pakistan gereist. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er Probleme habe.römisch eins.4. Am 29.01.2019 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, er sei mit seiner Familie nach dem Tod seines Vaters nach Pakistan gereist. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er Probleme habe.
I.5. Am 04.02.2019 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle, gab er an, er habe seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seines Gefängnisaufenthalts nicht verlängern lassen können und deswegen einen negativen Bescheid erhalten. Er wolle einen neuerlichen Antrag stellen, da er niemanden in Afghanistan kenne, weil er -in Pakistan aufgewachsen sei. In Pakistan sei die Situation für Afghanen sehr schlimm. Außerdem sei seine ganze Familie in Österreich.römisch eins.5. Am 04.02.2019 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle, gab er an, er habe seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seines Gefängnisaufenthalts nicht verlängern lassen können und deswegen einen negativen Bescheid erhalten. Er wolle einen neuerlichen Antrag stellen, da er niemanden in Afghanistan kenne, weil er -in Pakistan aufgewachsen sei. In Pakistan sei die Situation für Afghanen sehr schlimm. Außerdem sei seine ganze Familie in Österreich.
I.6. Mit Bescheid vom 11.02.2019, Zl. 1044355307 - 190102522 / BMI-EAST_WEST, dem BF am 19.02.2019 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 11.02.2019, Zl. 1044355307 - 190102522 / BMI-EAST_WEST, dem BF am 19.02.2019 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Der BF habe keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht und es liege auch kein neuer objektiver Sachverhalt vor, der Antrag sei daher zurückzuweisen. Der BF habe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingehalten und damit einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Zudem sei der BF mittellos und mehrmals strafrechtlich verurteilt worden, es sei daher ein Einreiseverbot zu verhängen.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Am 26.02.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid. Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren zu verkürzen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.8. Am 26.02.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid. Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren zu verkürzen und eine mündliche Verhand