TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W251 2182153-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2182153-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 1092504006 - 151634558, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 1092504006 - 151634558, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 28.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Die Taliban seien immer stärker geworden. Man müsse ständig mit der Angst leben getötet zu werden. Die Taliban haben ihn unter Zwang rekrutieren wollen. Aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers habe dessen Vater beschlossen ihn von Afghanistan wegzuschicken.

3. Am 14.07.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass die Taliban ihn haben mitnehmen wollen. Die Taliban seien deswegen zweimal persönlich bei ihm zuhause gewesen. Beim zweiten Mal sei dem Vater des Beschwerdeführers gedroht worden, dass der Beschwerdeführer getötet werden, wenn er nicht mit den Taliban mitgehen würde. Ein guter Freund des Beschwerdeführers sei bereits getötet worden, da dieser nicht mit den Taliban habe zusammenarbeiten wollen. Daraufhin habe sein Vater ihn weggeschickt. Nach seiner Ausreise seien die Taliban nochmals zum Haus seiner Familie gekommen und haben gedroht, dass sie den Beschwerdeführer finden und töten werden, da dieser nicht zu den Taliban gekommen sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer politischen Verfolgung, nämlich der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban, verlassen habe. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei Mitglied der Taliban gewesen und habe veranlasst, dass der Beschwerdeführer massiv bedroht worden sei um sich den Taliban anzuschließen. Ein Schulkollege des Beschwerdeführers sei getötet worden, da er sich den Taliban nicht angeschlossen habe. Der Bescheid würde sich überwiegend darauf stützen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keine detaillierten Angaben über seine Fluchtgründe gemacht habe, dabei würde das Bundesamt jedoch übersehen, dass die Erstbefragung nicht primär der Erforschung der Fluchtgründe, sondern der Identität und Reiseroute diene, sodass die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Das Bundesamt habe zudem übersehen, dass bei minderjährigen Asylwerbern ein besonderer Maßstab an die Glaubwürdigkeit anzulegen sei. Dem Bundesamt sei auch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer stets bemüht gewesen sei detaillierte und konkrete Angaben zu machen, er habe solche auch getätigt. Die Behörde habe sich nicht mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung sei auch noch aus weiteren Gründen mangelhaft. Da die Taliban in der Lage seien Personen im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ausfindig zu machen, stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert. Zudem sei der Beschwerdeführer sehr stark in Österreich integriert. Es seien auch einige Passagen im Beschied enthalten, die nicht auf den Beschwerdeführer zutreffen würden, sondern von einem anderen Bescheid eines anderen Asylwerbers scheinbar hineinkopiert worden seien.

6. Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 brachte der Beschwerdeführer nochmals vor, dass im Bescheid Passagen enthalten seien, die nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers passen würden, sondern aus einem anderen Bescheid als Textbaustein übernommen worden seien. Der Beschwerdeführer regte daher an, den Bescheid aufzuheben und diesen zur Gänze zurückzuverweisen, da sich die Behörde - zumindest über nicht unwesentliche Strecken des angefochtenen Bescheides - nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern ein anderes Vorbringen gewürdigt habe.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 legte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 vor. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich aufgrund des Gutachtens ergebe, dass im gesamten Staatsgebiet Afghanistans die Gefahr für Zivilpersonen bestehe einen ernsten Schaden des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Zudem wurde auf einen Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments vom 11.12.20117 sowie auf eine Entscheidung eines französischen Asylgerichts vom 09.03.2018, auf einen ORF-Bericht und einen Bericht von UNAMA vom 15.08.2017, auf einen Bericht des ARD und einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 22.04.52018 verwiesen. Aus diesen Berichten ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei, es bestehe auch für Zivilpersonen in Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung. Eine Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz bzw. eine Rückkehrentscheidung würden gegen die Bestimmungen des AsylG verstoßen. Der Beschwerdeführer beantragte Frau Friderike Stahlmann als Sachverständige zu bestellen und diese zur Gutachtenserörterung zu laden.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor, zum Beweis für das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens. Es wurde zudem nochmals angeregt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, da im Bescheid mehrfach Vorbringen gewürdigt worden sei, das aus einem anderen Bescheid herauskopiert worden sei. Es sei daher von ganz krassen Mängeln im Ermittlungsverfahren auszugehen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.02.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführervertreter stellte in der Verhandlung den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, da im Bescheid nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern das Vorbringen eines anderen Asylwerbers gewürdigt worden sei. Es liege daher ein grober Verfahrensmangel vor.

Das Gericht räumte den Parteien eine Frist von 14 Tagen ein, um zu den in der Verhandlung zum Akt genommenen Länderberichten eine Stellungnahme einzubringen.

8. Mit Stellungnahme vom 22.02.2019 ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Vorbringen glaubhaft sei. Aus den aktuellen UNHCR Richtlinien ergebe sich, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht möglich sei. In der Region um die Stadt Herat bestehe eine schlimme Dürre. Auch eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein sehr intensives und schützenswertes Familien- und Privatleben, dass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Es sei zudem darauf Bedacht zu nehmen, dass sich das Bundesamt nicht am gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt habe, das Bundesamt habe ein auffallendes Desinteresse an dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gezeigt, sodass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der XXXX an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. (AS 9; Verhandlungsprotokoll vom 14.02.2019, OZ 15, S. 7). Der Beschwerdeführer kann in Dari lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer spricht zudem Paschtu, etwas Englisch und Deutsch (OZ 15, S. 8).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. (AS 9; Verhandlungsprotokoll vom 14.02.2019, OZ 15, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer kann in Dari lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer spricht zudem Paschtu, etwas Englisch und Deutsch (OZ 15, Sitzung 8).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester aufgewachsen (AS 9; OZ 15, S. 9). Der Beschwerdeführer hat 10 Jahre lang eine Schule besucht, die 11. Klasse hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen (OZ 15, S. 8). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keinen Beruf gelernt, er hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen (AS 11; AS 125; OZ 15, S. 11)Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester aufgewachsen (AS 9; OZ 15, Sitzung 9). Der Beschwerdeführer hat 10 Jahre lang eine Schule besucht, die 11. Klasse hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen (OZ 15, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keinen Beruf gelernt, er hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen (AS 11; AS 125; OZ 15, Sitzung 11)

Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat keine Kinder (OZ 15 S. 7-8; AS 125).Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat keine Kinder (OZ 15 Sitzung 7-8; AS 125).

Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt noch im Heimatdorf in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet für andere Personen auf deren Landwirtschaften (OZ 15, S. 9). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie in Afghanistan seit er in Österreich ist finanziell nicht (OZ 15, S. 19).Die Familie des Beschwerdeführers lebt noch im Heimatdorf in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet für andere Personen auf deren Landwirtschaften (OZ 15, Sitzung 9). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie in Afghanistan seit er in Österreich ist finanziell nicht (OZ 15, Sitzung 19).

Der Beschwerdeführer hat noch nicht in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif gelebt.

Der Beschwerdeführer ist Ende September 2015 aus Afghanistan ausgereist (OZ 15, S. 9; AS 15) Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit dem 27.10.0215 durchgehend in Österreich auf (AS 11). Er ist seit seiner Antragstellung am 27.10.2018, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend in Österreich aufhältig. (AS 9 ff).Der Beschwerdeführer ist Ende September 2015 aus Afghanistan ausgereist (OZ 15, Sitzung 9; AS 15) Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit dem 27.10.0215 durchgehend in Österreich auf (AS 11). Er ist seit seiner Antragstellung am 27.10.2018, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend in Österreich aufhältig. (AS 9 ff).

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und die Deutschprüfungen auf dem Niveau B1 bestanden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 27.11.2018 seinen Pflichtschulabschluss bestanden (OZ 15, S. 12; Beilage ./A). Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (Beilage zu OZ 13):Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und die Deutschprüfungen auf dem Niveau B1 bestanden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 27.11.2018 seinen Pflichtschulabschluss bestanden (OZ 15, Sitzung 12; Beilage ./A). Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (Beilage zu OZ 13):

Seit September 2018 besucht der Beschwerdeführer eine Schule zur Ausbildung für Sozialberufe mit Schwerpunkt Behindertenarbeit und Altenarbeit. Diese Ausbildung dauert drei Jahre. Der Beschwerdeführer hat auch ein einmonatiges Praktikum in einem Altenheim absolviert (OZ 15, S. 14; Beilage ./G)Seit September 2018 besucht der Beschwerdeführer eine Schule zur Ausbildung für Sozialberufe mit Schwerpunkt Behindertenarbeit und Altenarbeit. Diese Ausbildung dauert drei Jahre. Der Beschwerdeführer hat auch ein einmonatiges Praktikum in einem Altenheim absolviert (OZ 15, Sitzung 14; Beilage ./G)

Der Beschwerdeführer ist beim roten Kreuz und bei der freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätig. Er hilft auch in der Gemeinde mit, wenn Feste gefeiert werden. Beim roten Kreuz ist der Beschwerdeführer ungefähr seit Anfang 2017 tätig. Dort hilft er einmal im Monat für vier Stunden in einem Team und verteilt Obst und G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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