Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2158966-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl.:
1022699400-14746142, nach Durchführung einer Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise siebzehnjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Shequaal und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 27.06.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde (vgl. AS 25 ff). Zum Grund seiner Flucht aus Somalia gab er im Wesentlichen an, er habe mit seiner Familie ursprünglich in XXXX gelebt, sie seien jedoch bereits vor mehreren Jahren vor Al Shabaab an die Grenze zu Äthiopien geflüchtet; dort hätten sie Probleme mit Dorfbewohnern gehabt, welche sie diskriminiert hätten, da sie zugereist wären; seinen Vater hätten sie mit einer Schusswaffe angeschossen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass sie auch auf ihn schießen würden. Seine Eltern seien verarmt und könnten die Familie nicht ernähren; der Beschwerdeführer selbst habe während der letzten drei Jahre bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Er habe sich eine bessere Zukunft, Bildung und Sicherheit erhofft. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst aufgrund der Sicherheitslage, vor den Bewohnern des Dorfes, vor Al Shabaab, und fürchte, verhungern zu müssen.1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise siebzehnjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Shequaal und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 27.06.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde vergleiche AS 25 ff). Zum Grund seiner Flucht aus Somalia gab er im Wesentlichen an, er habe mit seiner Familie ursprünglich in römisch 40 gelebt, sie seien jedoch bereits vor mehreren Jahren vor Al Shabaab an die Grenze zu Äthiopien geflüchtet; dort hätten sie Probleme mit Dorfbewohnern gehabt, welche sie diskriminiert hätten, da sie zugereist wären; seinen Vater hätten sie mit einer Schusswaffe angeschossen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass sie auch auf ihn schießen würden. Seine Eltern seien verarmt und könnten die Familie nicht ernähren; der Beschwerdeführer selbst habe während der letzten drei Jahre bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Er habe sich eine bessere Zukunft, Bildung und Sicherheit erhofft. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst aufgrund der Sicherheitslage, vor den Bewohnern des Dorfes, vor Al Shabaab, und fürchte, verhungern zu müssen.
Aus einem in weiterer Folge in Auftrag gegebenen Sachverständigen-Gutachten ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum den radiologischen Befunden nicht widersprechen würde (AS 73 ff).
Mit Eingabe vom 15.01.2015 wurde die (zwischenzeitig aufgelöste) Vollmacht des XXXX bekannt gegeben und um einen baldigen Einvernahmetermin ersucht.Mit Eingabe vom 15.01.2015 wurde die (zwischenzeitig aufgelöste) Vollmacht des römisch 40 bekannt gegeben und um einen baldigen Einvernahmetermin ersucht.
Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seiner bevollmächtigten Vertreterin vom Projekt XXXX niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 141 ff). Dabei gab er kurz zusammengefasst an, er gehöre der Volksgruppe der Sheikhal sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung an, stamme ursprünglich aus XXXX und habe später in einem Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX gelebt, wo sich seine Familie, zu welcher er gegenwärtig keinen Kontakt mehr habe, zuletzt aufgehalten hätte. Seine Familie habe in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Für seine Reise nach Österreich hätte er nichts gezahlt, andere somalische Personen hätten ihm geholfen. Der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, da sein Vater und er selbst oft misshandelt worden wären. Bei den Tätern habe es sich um eine Gruppe junger Männer gehandelt, welche Al Shabaab angehört hätten. Eines nachts sei diese Gruppe zu ihnen gekommen und hätte mit Waffen auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien noch ein paar Monate dortgeblieben. Die Personen seien noch ein paar Mal wiedergekommen und hätten herausgefunden, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht gestorben sei; dann hätten sie gesagt, wenn der Vater nicht mitkomme und für sie arbeite, würden sie ihn umbringen. So hätten sie ihr Zuhause verlassen und seien nach XXXX gegangen. Dort hätten sie in ein Flüchtlingslager gehen wollen, seien jedoch nicht aufgenommen worden, da das Lager voll gewesen wäre. Der Ort habe sich in Äthiopien befunden und es sei schwer für die Familie gewesen, dort zu leben. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den dortigen Einwohnern nicht akzeptiert worden. Die Leute hätten zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, wenn er nicht verschwinde, würden sie ihn töten; genauer gesagt, sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann aus Somalia, der eine Waffe besessen hätte, bedroht worden. Ein paar Tage später habe der gleiche Mann auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen. Die Familie des Beschwerdeführers habe XXXX verlassen, der Beschwerdeführer selbst sei weiter nach Österreich gereist, da er in Somalia keine Zukunft hätte und es dort nicht sicher sei. Im Fall einer Rückkehr würde er von Al Shabaab umgebracht werden, da er sein Land verlassen hätte.Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seiner bevollmächtigten Vertreterin vom Projekt römisch 40 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 141 ff). Dabei gab er kurz zusammengefasst an, er gehöre der Volksgruppe der Sheikhal sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung an, stamme ursprünglich aus römisch 40 und habe später in einem Flüchtlingslager in der Nähe von römisch 40 gelebt, wo sich seine Familie, zu welcher er gegenwärtig keinen Kontakt mehr habe, zuletzt aufgehalten hätte. Seine Familie habe in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Für seine Reise nach Österreich hätte er nichts gezahlt, andere somalische Personen hätten ihm geholfen. Der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, da sein Vater und er selbst oft misshandelt worden wären. Bei den Tätern habe es sich um eine Gruppe junger Männer gehandelt, welche Al Shabaab angehört hätten. Eines nachts sei diese Gruppe zu ihnen gekommen und hätte mit Waffen auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien noch ein paar Monate dortgeblieben. Die Personen seien noch ein paar Mal wiedergekommen und hätten herausgefunden, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht gestorben sei; dann hätten sie gesagt, wenn der Vater nicht mitkomme und für sie arbeite, würden sie ihn umbringen. So hätten sie ihr Zuhause verlassen und seien nach römisch 40 gegangen. Dort hätten sie in ein Flüchtlingslager gehen wollen, seien jedoch nicht aufgenommen worden, da das Lager voll gewesen wäre. Der Ort habe sich in Äthiopien befunden und es sei schwer für die Familie gewesen, dort zu leben. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den dortigen Einwohnern nicht akzeptiert worden. Die Leute hätten zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, wenn er nicht verschwinde, würden sie ihn töten; genauer gesagt, sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann aus Somalia, der eine Waffe besessen hätte, bedroht worden. Ein paar Tage später habe der gleiche Mann auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen. Die Familie des Beschwerdeführers habe römisch 40 verlassen, der Beschwerdeführer selbst sei weiter nach Österreich gereist, da er in Somalia keine Zukunft hätte und es dort nicht sicher sei. Im Fall einer Rückkehr würde er von Al Shabaab umgebracht werden, da er sein Land verlassen hätte.
In einer am 02.03.2017 durch den Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten (AS 175 ff), wurde unter Anführung näheren Berichtsmaterials auf die prekäre allgemeine Sicherheits- und humanitäre Lage sowie auf die schwierige Situation für Rückkehrer verwiesen. Der Beschwerdeführer habe Somalia als Minderjähriger verlassen, habe jede Anbindung verloren, sei ohne Ausbildung und wäre ohne Unterstützung.
2. Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. 1022699400-14746142, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. 1022699400-14746142, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich eine fristgerecht am 10.05.2017 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich lässt sich entnehmen, dass eine Person mit den durch den Beschwerdeführer im Verfahren ursprünglich angeführten Personalien im Strafregister nicht verzeichnet sei. Jedoch seien ähnliche Personensätze gefunden worden, unter welchen jeweils strafgerichtliche Verurteilungen aufscheinen. Unter den durch den Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf abgeänderten Personalien scheint keine Verurteilung auf.
5. Mit hg. Beschluss vom 11.07.2017, Zl. W103 2158966-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Behörde es unterlassen habe, nachvollziehbare Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers zu treffen, zumal im Verwaltungsakt unterschiedliche Personaldaten aufscheinen würden, welche von der Behörde keiner Klärung zugeführt worden wären; eine solche erweise sich jedoch unerlässlich im Hinblick auf eine zweifelsfreie Identifizierung bzw. Zuordenbarkeit der Verfahrenspartei.5. Mit hg. Beschluss vom 11.07.2017, Zl. W103 2158966-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Behörde es unterlassen habe, nachvollziehbare Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers zu treffen, zumal im Verwaltungsakt unterschiedliche Personaldaten aufscheinen würden, welche von der Behörde keiner Klärung zugeführt worden wären; eine solche erweise sich jedoch unerlässlich im Hinblick auf eine zweifelsfreie Identifizierung bzw. Zuordenbarkeit der Verfahrenspartei.
6. Am 15.02.2018 erfolgte im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (AS 367 bis 370), anlässlich derer dem Beschwerdeführer die verschiedenen im Verwaltungsakt aufscheinenden Personalien vorgehalten wurden. Weiters gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass zuletzt keine Änderungen in Bezug auf seine privaten und familiären Lebensumstände eingetreten seien, er gesund sei und bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor Al Shabaab. Zuletzt habe er im Jahr 2013 Kontakt nach Somalia gehabt.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werde, dessen Angaben zu einer Verfolgung durch Al Shabaab erachte die Behörde als nicht glaubhaft. Die Angaben zu einem angeblichen Rekrutierungsversuch hätten sich als bei weitem zu vage und unkonkret erwiesen, zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bezüglich seiner Aufenthaltsorte verstrickt. Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung seines Vaters in Äthiopien angesprochen hätte, ließe sich aus dieser keine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia drohende Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann. Die in Somalia dürrebedingte prekäre Versorgungslage treffe nicht alle Teile des Landes in gleicher Intensität. Dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung verfüge, sei es möglich, sich in Somaliland oder Puntland niederzulassen und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu finanzieren. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, lebe von der Grundversorgung und weise keine Integrationsverfestigung auf.
8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 26.06.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in XXXX , Somalia, gewohnt; mehrmals seien Mitglieder der Al Shabaab zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten verlangt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater diesen anschließen. Eines nachts sei der Vater von den Mitgliedern der Al Shabaab angeschossen worden, nachdem er sich geweigert hätte, sich diesen anzuschließen. Da der Vater keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätte, habe er die Ausreise der Familie Richtung Äthiopien organisiert. Die Familie sei auch von dort vertrieben worden, da ihnen vorgeworfen worden wäre, Al Shabaab anzugehören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von Mitgliedern der Al Shabaab ausfindig gemacht und getötet zu werden. Aus näher angeführten Länderberichten ergebe sich, dass sich die Menschenrechtslage unter Al Shabaab Stück für Stück verschlechtert hätte und die Ausführungen des Beschwerdeführers in Anbetracht dessen jedenfalls als glaubwürdig erachtet werden können, wobei er auf einen Schutz des Staates nicht hoffen könne. Zudem weise das aktuelle Länderinformationsblatt eine akute Unterversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln wegen der herrschenden Dürre aus, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sein Auskommen in Somalia zu sichern und sich vor einer ausweglosen Situation zu bewahren. Der Beschwerdeführer weise bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und habe viele österreichische Freunde.8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 26.06.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 , Somalia, gewohnt; mehrmals seien Mitglieder der Al Shabaab zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten verlangt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater diesen anschließen. Eines nachts sei der Vater von den Mitgliedern der Al Shabaab angeschossen worden, nachdem er sich geweigert hätte, sich diesen anzuschließen. Da der Vater keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätte, habe er die Ausreise der Familie Richtung Äthiopien organisiert. Die Familie sei auch von dort vertrieben worden, da ihnen vorgeworfen worden wäre, Al Shabaab anzugehören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von Mitgliedern der Al Shabaab ausfindig gemacht und getötet zu werden. Aus näher angeführten Länderberichten ergebe sich, dass sich die Menschenrechtslage unter Al Shabaab Stück für Stück verschlechtert hätte und die Ausführungen des Beschwerdeführers in Anbetracht dessen jedenfalls als glaubwürdig erachtet werden können, wobei er auf einen Schutz des Staates nicht hoffen könne. Zudem weise das aktuelle Länderinformationsblatt eine akute Unterversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln wegen der herrschenden Dürre aus, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sein Auskommen in Somalia zu sichern und sich vor einer ausweglosen Situation zu bewahren. Der Beschwerdeführer weise bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und habe viele österreichische Freunde.
9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.06.2018 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 25.02.2019 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertreterin, ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilgenommen haben.
Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...) R: Wo sind Sie geboren?
BF: In Somalia, in XXXX .BF: In Somalia, in römisch 40 .
R: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen und wo?
BF: Ich habe nur eine Koranschule in XXXX besucht, acht Jahre lang.BF: Ich habe nur eine Koranschule in römisch 40 besucht, acht Jahre lang.
R: Können Sie mir sagen, wie groß XXXX ist bzw. wie viele Einwohner diese Stadt hat?R: Können Sie mir sagen, wie groß römisch 40 ist bzw. wie viele Einwohner diese Stadt hat?
BF: Ich weiß nicht wie viele Einwohner, ich weiß aber, dass es eine mittelgroße Stadt ist.
R: Sie sind ja dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, Sie müssen ja ca. wissen, wie viele Einwohner diese Stadt hat.
BF: Ich habe nur eine Koranschule besucht, ich hatte keine Möglichkeit, die Stadt genau kennenzulernen.
R: Sie haben angegeben, dass Sie dort gewohnt haben.
BF: Das stimmt, aber ich weiß nicht, wie viele Einwohner diese Stadt hat.
R: Liegt die Stadt in der Wüste, gibt es dort einen Fluss? Können Sie mir Näheres darüber sagen?
BF: Es gibt vier verschiedene Bezirke und einen Fluss, XXXX .BF: Es gibt vier verschiedene Bezirke und einen Fluss, römisch 40 .
R: Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Dem Clan der Sheekhaal.
R: Können Sie mir etwas über diesen Clan erzählen? Was zeichnet diesen Clan aus, was ist der Unterschied zu anderen?
BF: Es ist kein großer Stamm.
R: Woher leitet dieser Stamm seine Abstammung ab?
BF: Ich weiß, dass es ein somalischer Stamm ist, mehr weiß ich nicht.
R: Sie haben auf Seite 189 bzw. auf Seite 401 angegeben, dass Sie sehr religiös erzogen worden seien. Dann wissen Sie nicht, dass es sich beim Clan der Sheekhaal um einen religiösen Clan handelt?
BF: Sie haben mich gefragt, ob ich weiß, woher mein Stamm abstammt, ich weiß aber, dass es ein sehr religiöser Stamm ist.
R: Wieso haben Sie das vorher nicht gesagt?
BF: Ich habe gedacht, dass Sie nach einer Abstammung des Stammes fragen.
R: Wenn Sie wirklich zum Clan der Sheekhaal gehören, müssen Sie wissen, wo sich die Abstammung dieses Clans herleitet. Das ist ein normales Grundwissen.
BF: Das ist ein in Somalia ansässiger Stamm und sehr religiös.
R: Ich glaube Ihnen nicht, dass Sie zum Clan der Sheekhaals gehören, denn sonst hätten Sie gewusst, dass die Sheekhaals vom ersten Kalif "Abu Bakr" abstammen.
BF: Ich weiß das nicht ausführlich, ich bin sehr jung, das kann die ältere Generation beantworten.
R: Das kann ich Ihnen nicht glauben, wie schon vorher gesagt haben Sie auf AS 189 und AS 401 angegeben, dass Sie sehr religiös seien, somit müssten Sie wissen, wer "Abu Bakr" ist.
BF: Ich habe eine Koranschule besucht, in dieser Schule wurde das nicht unterrichtet.
R: Gerade, wenn Sie eine Koranschule besucht hätten, dann wäre das sicherlich unterrichtet worden. Welche Berufe haben traditionell Angehörige des Sheekhaal-Clans?
BF: Sie sind Religionslehrer.
R: Was noch?
BF: Die restlichen üben keine bestimmten Berufe aus.
R: Sie sind auch Leiter von Moscheen bzw. Koranschulen. Wenn Sie wirklich in einer Koranschule gewesen wären, wäre Ihnen sicherlich erklärt worden, dass die Sheekaals vom ersten Kalifen "Abu Bakr" abstammen.
BF: Meine Aufgabe in der Schule war, den Koran auswendig zu lernen, nicht mehr.
R: Kommen wir nun zu den Gründen, warum Sie Somalia verlassen haben:
Wie haben die Verfolgungshandlungen gegen Sie begonnen?
BF: Die Al Shaabab (AS) wollten mich mehrfach rekrutieren.
R: Wie hat sich das genau abgespielt?
BF: Sie kamen meistens in der Nacht.
R: Wann genau hat sich das abgespielt?
BF: Mitte 2011, genau kann ich es nicht sagen, sie kamen vermummt und haben mich mit dem umbringen bedroht. Wir waren zu Hause in XXXX , als sie zu uns kamen.BF: Mitte 2011, genau kann ich es nicht sagen, sie kamen vermummt und haben mich mit dem umbringen bedroht. Wir waren zu Hause in römisch 40 , als sie zu uns kamen.
R: Was wollten diese Männer?
BF: Sie wollten uns rekrutieren.
R: Wer ist uns?
BF: Meinen Vater und mich.
R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ich nehme an, dass ich ca. 15 Jahre alt war.
R: Was war mit Ihrem älteren Bruder XXXX ? Wurde auch versucht, ihn zu rekrutieren?R: Was war mit Ihrem älteren Bruder römisch 40 ? Wurde auch versucht, ihn zu rekrutieren?
BF: Der ist jünger als ich.
R: Bei der Ersteinvernahme (AS 29) haben Sie am 27.06.2014 angegeben, dass Ihr Bruder XXXX 19 Jahre alt sein soll.R: Bei der Ersteinvernahme (AS 29) haben Sie am 27.06.2014 angegeben, dass Ihr Bruder römisch 40 19 Jahre alt sein soll.
BF: Das stimmt nicht, das Datum hat der damalige Dolmetscher erfunden.
R: Ich halte das für eine Schutzbehauptung, offensichtlich wollen Sie den älteren Bruder jetzt jünger machen, um zu begründen, warum gerade Sie einen Rekrutierungsversuch durch AS ausgesetzt waren.
BF: Nein, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt, er ist wirklich jünger als ich.
R: Wie ist es dann mit den Verfolgungshandlungen weitergegangen?
BF: Die AS kamen zu uns und forderten uns auf.
R: Was heißt uns, mit wem haben Sie gesprochen?
BF: Sie forderten den Vater und mich auf, sich AS anzuschließen.
R: Bei der Einvernahme vor dem BFA haben Sie aber dezidiert verneint, dass persönlich gegen Sie eine Bedrohung ausgesprochen wurde, sondern immer nur darauf verwiesen, dass der Vater aufgefordert wurde.
BF: Ich habe die gleiche Aussage wie heute damals auch getätigt.
R: Was war Ihr Vater von Beruf?