Entscheidungsdatum
22.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W208 2186434-1/11E
W208 2186441-1/12E
W208 2186440-1/8E
W208 2186438-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. 1050965709-150110429, Zl. 1050965502-150110415, Zl. 1050966401-150110437 und Zl. 1099816310-152039372, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. 1050965709-150110429, Zl. 1050965502-150110415, Zl. 1050966401-150110437 und Zl. 1099816310-152039372, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlichA) römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich
Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. - VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.03.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.03.2020 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), eine Familie bestehend aus der Ehefrau (BF 1), dem Ehemann (BF 2), eines minderjährigen Sohnes (BF 3) haben nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt. Später wurde noch ein Antrag für die erst in Österreich geborene Tochter (BF 4) eingebracht.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), eine Familie bestehend aus der Ehefrau (BF 1), dem Ehemann (BF 2), eines minderjährigen Sohnes (BF 3) haben nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt. Später wurde noch ein Antrag für die erst in Österreich geborene Tochter (BF 4) eingebracht.
2. Am 29.01.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der die BF 1 und 2 in der Sprache Dari zum Fluchtweg und Fluchtgrund befragt wurde (Angabe des BF 2: Verfolgung durch einen Geschäftspartner und der mit diesem zusammenarbeitenden Mafiabande; die BF 1 brachte weder für sich noch für den minderjährigen BF 3 eigene Fluchtgründe vor). Verständigungsprobleme lagen nicht vor.
3. Bei der Einvernahme am 11.10.2017 gab der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen seiner Flucht. Im Wesentlichen, dass ein Geschäftspartner (der ein Verwandter des afghanischen Präsidenten sei und auch des Polizeichefs) ihn betrogen, in dem er gemeinsam angekaufte Maschinen während eines Aufenthalts des BF 2 in PAKISTAN gestohlen und verkauft habe. Er und seine Familie seien - da er nach ihm und den Maschinen gesucht habe - von Unbekannten, die auch nach seinem Geschäftspartner gesucht hätten, Zuhause aufgesucht und bedroht worden. Diese Leute würden ihn umbringen.
Der BF 2 legte folgende Unterlagen vor:
Bei dieser Niederschrift kam es teilweise zu Verständigungsproblemen mit dem BF 2 (NS BFA, 17).
Die BF 1 gab an nunmehr ein weiteres Kind, die in Österreich geborene Tochter (BF 4) zu haben. Ihr Sohn, könne nicht gut sprechen und verstehe man ihn auch nicht gut, er stehe unter Schock, wegen der Angst bei dem Vorfall, und sei nicht gesund. Bei einer Rückkehr drohe die Entführung ihres Sohnes. Sie als Frau können nicht allein außer Haus gehen (BFA, 14).
Zu ihren Kindern gab die BF 1 an, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe und sie vertrete sie im Verfahren (BFA, 5).
Die BF 2 legte ein Unterstützungsschreiben ihrer privaten Deutschlehrerin vor, mit der sie zwei Stunden pro Woche Deutsch lerne (AS 249) und ein Kopie ihrer Taskira (AS 253, 255).
Im Akt des BF 3 finden sich ein Schreiben der Kinderbetreuungseinrichtung XXXX (AS 39), wonach der BF große Defizite in der Sprachentwicklung habe und teilweise ein verschlossenes und aggressives Verhalten an den Tag lege. Weiters ein Mail des Vorstandes des Konventionshospitals der Barmherzigen Brüder in XXXX , der bestätigt, dass der BF 3 zur Begutachtung an der Neurologisch Linguistischen Ambulanz angemeldet worden sei.Im Akt des BF 3 finden sich ein Schreiben der Kinderbetreuungseinrichtung römisch 40 (AS 39), wonach der BF große Defizite in der Sprachentwicklung habe und teilweise ein verschlossenes und aggressives Verhalten an den Tag lege. Weiters ein Mail des Vorstandes des Konventionshospitals der Barmherzigen Brüder in römisch 40 , der bestätigt, dass der BF 3 zur Begutachtung an der Neurologisch Linguistischen Ambulanz angemeldet worden sei.
4. Am 20.03.2015 kam es zu einem Streit in der Asylunterkunft um ein Zimmer, bei der sowohl die BF 1 als auch der BF 2 verletzt wurden, ihrerseits aber ihren Kontrahenten (einem Pärchen mit einer ebenfalls schwangeren Frau) leichte Körperverletzungen beibrachten. Das Verfahren wegen teils vollendeter, teils versuchter Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX ( XXXX ) vom 17.09.2015 nach einer Diversion unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt.4. Am 20.03.2015 kam es zu einem Streit in der Asylunterkunft um ein Zimmer, bei der sowohl die BF 1 als auch der BF 2 verletzt wurden, ihrerseits aber ihren Kontrahenten (einem Pärchen mit einer ebenfalls schwangeren Frau) leichte Körperverletzungen beibrachten. Das Verfahren wegen teils vollendeter, teils versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 ( römisch 40 ) vom 17.09.2015 nach einer Diversion unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt.
5. Das BFA hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).5. Das BFA hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Gegen die am 15.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG den BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 06.02.2018) am 07.02.2018 beim BFA von allen BF Beschwerde eingebracht. Wobei die minderjährigen BF 3 und BF 4 von ihrer Mutter vertreten wurden.6. Gegen die am 15.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den BF zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 06.02.2018) am 07.02.2018 beim BFA von allen BF Beschwerde eingebracht. Wobei die minderjährigen BF 3 und BF 4 von ihrer Mutter vertreten wurden.
7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 19.02.2018 vom BFA vorgelegt.
8. Mit Ladungen vom 23.07.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und die BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden oder Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden kann.
9. Mit Mail vom 09.08.2018 legte die den BF zugewiesene Rechtsberatungsorganisation einen "Entwicklungsdiagnostischen Befund" des Hospitals vom 17.01.2018 (ON 7 im Akt des BF 2 W208 2186441) vor, wonach zum BF 3 keine Hinweise auf eine "Autismus-Spektrum-Störung" erhoben werden konnte, er jedoch eine schwankende Leistungsfähigkeit bzw. Motivation, eine teilweise erhöhte Ablenkbarkeit, Impulsivität, eine leichte motorische Unruhe sowie sprechmotorische Einschränkungen und einen motorischer Entwicklungsrückstand zeige. Es gebe Hinweise auf geringe sozial-emotionale Kompetenzen, emotionale Auffälligkeiten und erhöhte Hyperaktivtät. Klinisch relevante Auffälligkeiten hinsichtlich oppositionell-aggressivem Verhalten seien (von der Mutter) nicht berichtet worden. Empfohlen wurde im Wesentlichen ein Integrationsstatus und eine Stützkraft im Kindergarten, eine integrative Vorschule, konsequentes Erziehungsverhalten und Unterstützung durch einen strukturierten Tagesablauf sowie eine logopädische Therapie.
10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.09.2018 eine öffentliche Verhandlung durch bei der die Verfahren verbunden wurden. An der Verhandlung nahmen alle BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari/Farsi und Paschtu und ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teil und wurden mit Ausnahme der minderjährigen BF ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende weitere Unterlagen betreffend des BF 2 vorgelegt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zu den BF und ihrem Netzwerk
1.1.1. Die BF 1 führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in der Stadt KABUL geboren, wo sie nach dem Tod ihrer Eltern bei einer Tante väterlicherseits (vs) aufgewachsen ist und nach der Hochzeit mit ihrem Mann (dem BF 2) bei ihren Schwiegereltern (ebenfalls in KABUL) gelebt hat. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari, außerdem verfügt sie über geringe Deutschkenntnisse.1.1.1. Die BF 1 führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in der Stadt KABUL geboren, wo sie nach dem Tod ihrer Eltern bei einer Tante väterlicherseits (vs) aufgewachsen ist und nach der Hochzeit mit ihrem Mann (dem BF 2) bei ihren Schwiegereltern (ebenfalls in KABUL) gelebt hat. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari, außerdem verfügt sie über geringe Deutschkenntnisse.
Sie hat keine Bildung genossen und kann in ihrer Sprache nicht lesen und schreiben. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat von einer Cousine schneidern gelernt (VHS, 15).
Sie hat folgende Angehörige in Afghanistan: Die ua. Verwandten des Ehemannes und eine Tante (vs) in KABUL (VHS, 8).
Sie hat einen Onkel (vs) in DEUTSCHLAND (VHS, 10).
Sie steht in ca. monatlichem Kontakt mit ihren Angehörigen.
Sie kann auf das soziale Netzwerk ihres Clans vor Ort zurückgreifen und auf die Unterstützung der Großfamilie, die sie aufgrund der modernen Kommunikationsmittel und des Bankwesens finanziell auch aus dem Ausland bzw. aus anderen Provinzen unterstützen können. Sie hat für ihre vierköpfige Familie eine dauerhafte Unterkunftsmöglichkeit im großen Haus der Schwiegereltern (VHS, 8; für sie und ihre Familie 6 Zimmer von insgesamt 12) mit angeschlossenen Landwirtschaft.
Sie ist in Afghanistan nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
Sie ist auch in Österreich nicht vorbestraft.
Neben Deutschunterricht (2 x wöchentlich 1 Stunde) durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Kontakten mit in der Flüchtlingsbetreuung engagierten österr. Besuchern in ihrer Unterkunft, hat sie keine Integrationsschritte gesetzt. Sie hat ihrem Gatten den Vortritt bei den Deutschkursen der Volkshochschule gelassen und kümmert sich um die Kinder und den Haushalt (Empfehlungsschreiben AS 241), wobei ihr Sohn aufgrund seiner Entwicklungsrückstände (vgl. I.9.) einen erhöhten Betreuungsbedarf hat, aber in den Kindergarten geht. Auf allen im Akt einliegenden Bildern ist sie mit Kopftuch zu sehen (AS 255-263). Wenn sie das Haus verlässt, dann um ihre Kinder in den Kindergarten und die Schule zu bringen, einkaufen oder im Park spazieren zu gehen (VHS, 11). Sie hat keine klaren Vorstellungen von ihrer Zukunft - einmal spricht sie davon Verkäuferin zu werden (VHS, 11), ein anderes Mal Schneiderin (VHS, 15) - und rückt ganz klar das Glück ihrer Kinder in den Vordergrund. Sie konnte ihre Rechte als Frau in der Verhandlung vor dem BVwG nicht benennen (VHS, 12) und sprach nur ganz allgemein davon frei leben, anziehen zu können was sie will und kein Kopftuch tragen zu müssen (BFA, 16).Neben Deutschunterricht (2 x wöchentlich 1 Stunde) durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Kontakten mit in der Flüchtlingsbetreuung engagierten österr. Besuchern in ihrer Unterkunft, hat sie keine Integrationsschritte gesetzt. Sie hat ihrem Gatten den Vortritt bei den Deutschkursen der Volkshochschule gelassen und kümmert sich um die Kinder und den Haushalt (Empfehlungsschreiben AS 241), wobei ihr Sohn aufgrund seiner Entwicklungsrückstände vergleiche römisch eins.9.) einen erhöhten Betreuungsbedarf hat, aber in den Kindergarten geht. Auf allen im Akt einliegenden Bildern ist sie mit Kopftuch zu sehen (AS 255-263). Wenn sie das Haus verlässt, dann um ihre Kinder in den Kindergarten und die Schule zu bringen, einkaufen oder im Park spazieren zu gehen (VHS, 11). Sie hat keine klaren Vorstellungen von ihrer Zukunft - einmal spricht sie davon Verkäuferin zu werden (VHS, 11), ein anderes Mal Schneiderin (VHS, 15) - und rückt ganz klar das Glück ihrer Kinder in den Vordergrund. Sie konnte ihre Rechte als Frau in der Verhandlung vor dem BVwG nicht benennen (VHS, 12) und sprach nur ganz allgemein davon frei leben, anziehen zu können was sie will und kein Kopftuch tragen zu müssen (BFA, 16).
1.1.2. Der BF 2 ist der Ehemann der BF 1 (Heirat 2009 in KABUL) führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in KABUL, geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu und verfügt über Deutschkenntnisse A1.1.1.2. Der BF 2 ist der Ehemann der BF 1 (Heirat 2009 in KABUL) führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in KABUL, geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu und verfügt über Deutschkenntnisse A1.
Der BF 2 hat folgende Bildung genossen: 3 Jahre Grundschule, er kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben.
Der BF 2 ist arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Bekleidungsverkäufer, Autohändler und in der Baubranche (Zerkleinerung von Kies) und in der Landwirtschaft (VHS, 5, 6 und Empfehlungsschreiben AS 251, 253).
Der BF 2 hat folgende Angehörige in Afghanistan in KABUL: Seinen etwa 83-jährigen Vater, der das konservative und strenge Familienoberhaupt ist und dem er gehorcht, seine etwa 60-jährige Mutter, er hat früher ein Bekleidungsgeschäft besessen und lebt nun von den Erträgen der Landwirtschaft, die er mit vier Landarbeitern betreibt (VHS, 10) in einem Haus mit 12 Zimmer wovon 6 den BF gehört haben (VHS, 8).
Weiters seinen mit seiner Familie in KABUL aufhältigen Bruder und drei Schwestern, die ebenfalls in KABUL mit ihren Ehemännern leben und arbeiten. Dieser Bruder und die Ehemänner der Schwestern des BF 2 sind "freidenkende" Menschen (VHS, 9).
Der BF 2 hat einen weiteren Bruder und eine Schwester in NORWEGEN.
Der BF ist nicht gesund. Er leidet an der Augenkrankheit "Glaukom" (auf einem Auge ist der Schaden weit fortgeschritten und ist er nahezu blind, mit dem anderen sieht er noch, hat aber auch hier bereits Glaukom) und bekommt Augentropfen LATANOPROST PFI AU-TR 50 (1xtäglich). Diese Krankheit ist nicht lebensbedrohend, kann aber zur Erblindung führen und er steht deshalb in ärztlicher Behandlung (Kontrollen alle 4 Monate). Seine Arbeitsfähigkeit ist durch seine Krankheit vorerst nicht beeinträchtigt (VHS, 6).
Er ist in Afghanistan nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
Er ist auch in Österreich nicht vorbestraft.
1.1.3. Die BF 3 und 4 sind die gemeinsamen Kinder der BF 2 und des BF 1.
Der BF 3 - wurde von seinen Schwiegereltern (damals war er ca. 18 Monate alt) geliebt und gut behandelt (VHS, 9) - in Österreich hat sich herausgestellt, dass er motorisch und in seiner Sprachentwicklung eingeschränkt ist (aber nicht autistisch) er besucht derzeit den Kindergarten und wurde von den Ärzten eine gezielte Förderung, ein konsequentes Erziehungsverhalten und ein strukturierter Tagesablauf sowie eine logopädische Therapie empfohlen (Entwicklungsdiagnostischer Befund, ON 7 in W208 2186441-1//).
Die BF 4 ist gesund und beginnt ebenfalls mit dem Kindergarten.
1.1.4. Die BF leben gemeinsam im Familienverband und beziehen Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtgründen
1.2.1. Bei der BF 1 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. BF 1 hat keine selbstbestimmte Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Ihre Lebensführung in Österreich ist nicht zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden, sodass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.
1.2.2. Die BF (insbesondere auch der BF 2) waren vor dem Verlassen Afghanistans und wären auch bei einer Rückkehr keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban, Daesh oder sonstige krimineller Personen, aufgrund der politischen Gesinnung, des Geschlechts, der sexuellen oder religiösen Orientierung, sowie der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt.
Die minderjährigen BF wären im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Angehörige der eigenen Großfamilie und sonstige konservativer Teile der Bevölkerung sowie durch die allgemein angespannte Sicherheitslage in ganz Afghanistan (insbesondere in KABUL) ausgesetzt. Sie stellen sich diesbezüglich als besonders vulnerabel dar.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt 01.03.2019):
Der Kurzinformation vom 01.03.2019 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor labil bleibt. Die meisten regierungsfeindlichen Angriffe fanden in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandarhar, Uruzgan und Herat statt. Zivile Opfer durch Kämpfe und Anschläge gab es auch in den Provinzen Kunar, Nangarhar, Kunduz und Kabul sowie entlang verschiedener Hauptstraßen in diesen Provinzen. Alle Provinzzentren sind jedoch unter Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung.
Den Kurzinformationen vom 22.01.2019 und 31.01.2019 sind einerseits die Aufnahme von Friedensgesprächen der USA mit den Taliban zu entnehmen andererseits aber auch wieder tödliche Anschläge auf einen Stützpunkt des afghanischen Geheimdienstes in der Provinz WARDAK am 21.01.2019, am Vortag auf einen Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz LOGAR und vor der gesicherten Green Zone in KABUL, wo viele internationale Organisationen und NGO angesiedelt sind.
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung. Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben. Weiters wird von Problemen bei der Stimmauszählung in der Provinz KABUL und einer Verschiebung der Präsidentschaftswahl von 20.04.2019 auf 20.07.2019 berichtet.
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt. Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte (Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft) und andere Zivilisten aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten. Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde.
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt. Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren. Der IS bekannte sich zum Anschlag.
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten. Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel. Der IS bekannte sich zum Anschlag.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). [...] Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden.
Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Aus der KI vom 11.9.2018, geht hervor, dass Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan stattgefunden haben. Es handelte sich dabei um Selbstmordanschläge auf eine Demonstration, eine Mädchenschule, einen Festumzug und einen Wrestling-Club.
Der KI vom 22.08.2018, sind Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zu entnehmen. Dies waren Entführungen auf der Takhar-Kunduz-Autobahn, ein IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul sowie vor dem Flughafen Kabul und auf eine schiitische Moschee in Gadrez-Stadt in Paktia, sowie Kämpfe zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab.
Das LIB der Staatendokumentation führt ergänzend zur SICHERHEITSLAGE im Punkt 3 im Wesentlichen aus:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr instabil. Es ist mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Die afghanische Regierung bzw deren Sicherheitskräfte behalten auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen.Die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr instabil. Es ist mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Die afghanische Regierung bzw deren Sicherheitskräfte behalten auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen.
Die Aufständischen üben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren aus. Sie greifen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige an; es gibt Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS. Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt. Es haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden.
Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen.
Die Taliban kontrollieren zwischen 10% und 14 % der afghanischen Distrikte Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017).
Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).
Zur Heimatprovinz der BF KABUL wird im LIB darüber hinaus ausgeführt:
"3.1. KABUL
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.20