Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W166 2208831-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2018, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.10.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde unter Zugrundelegung der Funktionseinschränkungen "periphere arterielle Verschlußkrankheit IIb mit Z.n. Bifurkationsprothese 2011, Z.n. Folgeeingriff bei Thrombose beider Bifurkationsschenkel 2015, weitere Gefäßaufdehnung im März 2018", "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II" und "Hypertonie" zu der beantragten Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.10.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde unter Zugrundelegung der Funktionseinschränkungen "periphere arterielle Verschlußkrankheit römisch zwei b mit Z.n. Bifurkationsprothese 2011, Z.n. Folgeeingriff bei Thrombose beider Bifurkationsschenkel 2015, weitere Gefäßaufdehnung im März 2018", "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II" und "Hypertonie" zu der beantragten Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bei bestehender peripherer arterieller Verschlusskrankheit Stadium IIb bestehen zwar Einschränkungen der Gehstrecke, aber da noch nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind, liegen aus medizinscher Sicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" derzeit nicht vor.Bei bestehender peripherer arterieller Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei b bestehen zwar Einschränkungen der Gehstrecke, aber da noch nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind, liegen aus medizinscher Sicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" derzeit nicht vor.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Mit angefochtenem Bescheid vom 07.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, nach welchem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid mit übermittelt werde, zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, legte diverse medizinische Beweismittel vor und führte aus, daraus würde sich ergeben, dass er nur kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer seine persönliche Einvernahme und die Einholung eines ergänzenden Gutachtens.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11.01.2019 vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Auftragsschreiben vom 29.01.2019 ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.02.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Vorgutachten 03.10.2018, Dr.in XXXX :Vorgutachten 03.10.2018, Dr.in römisch 40 :
periphere arterielle Verschlusskrankheit IIb mit Zustand nach Bifurkationsprothese 2011 Zustand nach Folgeeingriff bei Thrombose beider Bifurkationsschenkel 2015, weitere Gefäßaufdehnung im März 2018: 050303: 60 %periphere arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Zustand nach Bifurkationsprothese 2011 Zustand nach Folgeeingriff bei Thrombose beider Bifurkationsschenkel 2015, weitere Gefäßaufdehnung im März 2018: 050303: 60 %
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung- COPD Il 060602: 30%Chronisch obstruktive Lungenerkrankung- COPD römisch eins l 060602: 30%
Hypertonie: 050102: 20 %
Gesamt GdB: 60 %
Bei bestehender peripherer arterieller Verschlusskrankheit Stadium Ilb bestehen zwar Einschränkungen der Gehstrecke, aber da noch nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind, liegen aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel" derzeit nicht vor.
Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.11.2018 des Sozialministeriumservice: Aus dem Befund Landesklinikum XXXX 09.03.2018 wird festgehalten, dass ich nur eine sehr kurze Gehstrecke zurücklegen kann. Dies ist nach wie vor gegeben, sodass es mir unmöglich ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützenBeschwerde gegen den Bescheid vom 07.11.2018 des Sozialministeriumservice: Aus dem Befund Landesklinikum römisch 40 09.03.2018 wird festgehalten, dass ich nur eine sehr kurze Gehstrecke zurücklegen kann. Dies ist nach wie vor gegeben, sodass es mir unmöglich ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützen
Zusammenfassung relevanter Befunde:
Landesklinikum XXXX 03/18:Landesklinikum römisch 40 03/18:
Zuweisungsdiagnose:
Geplante Angiographie am 08.03.2018 bei Patient mit pAVK Ilb, Zustand nach Bifurkationsprothese 2011 und Z.n. Bifurkationsschenkelverschluss mit Thrombektomie 2015, derzeitige Gehstrecke 50-100 m COPD Grad l, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie, Linksherzhypertrophie
Zusammenfassung:
Unauffällige Darstellung der BIF-Prothese auf die distale Arterie Fem.comm. bds.
Es besteht li eine Verschlusskrankheit vom Oberschenkeltyp (kompletter Verschluss der A.Fem.sup., Stenose der cranialen supragenualen A.Poplitea, über 50%ige Stenose der A. fem profunda am Abgang)
Die Läsion der Arteria profunda wird palliativ stufenweise bis auf 7mm dilatiert. Die Kontroll-Angio zeigt eine nahezu vollständige Wiederherstellung des normalen Lumens.
Bei ausbleibender Besserung wäre angesichts der einschränkenden kurzen Wegstrecke eine Bypass-Verlängerung auf die infragenuale A.Poplitea zu überlegen
Derzeitige Beschwerden:
Er könne nach wie vor nur 50-100 m gehen.
Er würde keinen weiteren Eingriff vornehmen lassen wollen, weil er bezweifeln würde, dass damit eine wesentliche Besserung möglich sei.
Er leide unter Muskelkrämpfen. Er habe Atemnot bei COPD.
Therapie:
Magnosolv, Berodual, Sultanol, TASS, Tenormin, Crestor
Sozialanamnese:
Pensionist, lebt alleine
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: reduziert
Ernährungszustand: gut
Größe: 165 cm Gewicht: 81 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus: HNA : frei
Cor: rein, rhythmisch, normfrequent
Pulmo: VA,SKS, Belastungsdyspnoe
Abdomen: weich, indolent, hepar am ribo, blande Narben
WS: kein KS, FBA im Stehen 10 cm, Zehen/ Fersenstand bds möglich,
Lasegue bds neg OE: frei, Nacken/schürzengriff bds endlagig, grobe Kraft seitengleich, Faustschluss vollständig, keine Sensibilitätsstörungen
UE- blande Narben am OSCH bds., keine Varizen, keine Ödeme, Kraftminderung bds, li>als re,
Zehen-Fersenstand links nicht, rechts erschwert mit anhalten möglich Einbeinstand links nicht, rechts erschwert mit anhalten möglich
Endlagige Bewegungseinschränkung beider Hüft- und Kniegelenke.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild hinkend, ohne Hilfsmittel, nur eine kurze Gehstrecke aufgrund der pAVK möglich.
Zehnen/ Fersen / Einbeinstand links nicht, rechts erschwert möglich Belastungsdyspnoe.
Status Psychicus:
Grob unauffällig, in alle Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, ductus kohärent, euthym
Diagnosen:
1.) periphere arterielle Verschlusskrankheit Ilb mit Zustand nach Bifurkationsprothese 2011, Zustand nach Folgeeingriff bei Thrombose beider Bifurkationsschenkel 2015, weitere Gefäßaufdehnung im März 2018
2.) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung- COPD I-II
3.) Hypertonie, Linksherzhypertrophie
4.) Hyperlipidämie
Fragestellungen:
1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
3) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben. Es wird um Stellungnahme zu den Einwendungen ersucht. Insbesondere wird um Stellungnahme zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden arteriellen Verschlusskrankheit PAVK IIb dahingehend ersucht, als diese im SVG vom 8.10.2018, Abl. 24-26 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" auf Grund des Befundes des LK3) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben. Es wird um Stellungnahme zu den Einwendungen ersucht. Insbesondere wird um Stellungnahme zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden arteriellen Verschlusskrankheit PAVK römisch zwei b dahingehend ersucht, als diese im SVG vom 8.10.2018, Abl. 24-26 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" auf Grund des Befundes des LK
XXXX und bei Einschätzung des Leidens 1 von der ärztlichen Sachverständigen als "schwere Verschlusskrankheit" und im KH-Befund als "PVAK II mit sehr kurzer Wegstrecke" beschrieben wird.römisch 40 und bei Einschätzung des Leidens 1 von der ärztlichen Sachverständigen als "schwere Verschlusskrankheit" und im KH-Befund als "PVAK römisch zwei mit sehr kurzer Wegstrecke" beschrieben wird.
Da bei einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt wird ersucht - falls dies beim Beschwerdeführer nicht vorliegt - ausführlich dazu Stellung zu nehmen und auch auszuführen, welche therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind.
5) Bedingen die Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Stellungnahme:
ad 1)
Erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremtäten liegt nicht vor.
ad 2)
Aufgrund der Funktionseinschränkung bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht gewährleistet. Es ist nur möglich eine Wegstrecke von 50-100 m (Befund KH XXXX 03/18) zurückzulegen. Aufgrund der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium Ilb liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.Aufgrund der Funktionseinschränkung bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht gewährleistet. Es ist nur möglich eine Wegstrecke von 50-100 m (Befund KH römisch 40 03/18) zurückzulegen. Aufgrund der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium Ilb liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Trotz adäquater Therapie konnte keine wesentliche Besserung erzielt werden.
Ob die noch mögliche therapeutische Option (Bypass-Verlängerung) eine wesentliche Besserung bringen würde ist nicht absehbar. Diese Möglichkeit wird nur angedacht. Daher liegt, bei anhaltender Funktionseinschränkung trotz adäquater Therapie ein gleichzusetzender Zustand von "fehlender therapeutischer Option" vor.
Laut Befund KH XXXX wäre bei ausbleibender Besserung eine Bypass-Verlängerung zu überlegen.Laut Befund KH römisch 40 wäre bei ausbleibender Besserung eine Bypass-Verlängerung zu überlegen.
Das bedeutet, dass nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass eine Verlängerung der Bypaßprothese eine wesentliche Besserung bringen würde.
Es wurden schon sehr umfangreiche therapeutische Maßnahmen gesetzt (Bifurkationsprothese, Gefäßdehnungen).
Trotz dieser umfangreichen therapeutischen Maßnahmen liegt nach wie vor eine pAVK Ilb vor. Trotz adäquater Therapie konnte keine wesentliche Besserung erzielt werden.
Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung stellt per se keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit dar, da COPD Stadium I-II.
Wirkt sich aber in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung bei pAVK II b erschwerend aus.Wirkt sich aber in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung bei pAVK römisch zwei b erschwerend aus.
Die Linksherzhypertrophie und die arterielle Hypertonie, sowie die Hyperlipidämie bedingen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
ad 3)
Der Einwand, dass nach wie vor nur eine kurze Wegstrecke bei pAVK Ilb zurückgelegt werden kann trifft zu.
Bei der Peripheren arteriellen Verschlußkrankheit Stadium Il b - pAVK Ilb handelt es sich sowohl um eine schwere Verschlußkrankeit, als auch um eine pAVK mit kurzer Wegstrecke. Beide Aussagen sind zutreffend bei pAVK Ilb.Bei der Peripheren arteriellen Verschlußkrankheit Stadium römisch eins l b - pAVK Ilb handelt es sich sowohl um eine schwere Verschlußkrankeit, als auch um eine pAVK mit kurzer Wegstrecke. Beide Aussagen sind zutreffend bei pAVK Ilb.
Die Therapeutischen Optionen sind weitgehend ausgeschöpft, es besteht noch eine Möglichkeit der Bypaßverlängerung, deren Indikation ist allerdings nicht sicher (eine Bypaßverlängerung wäre zu überlegen).
Daher liegt, bei anhaltender Funktionseinschränkung (nur eine kurze Wegstrecke von 50-100 m kann zurückgelegt werden) trotz adäquater Therapie ein gleichzusetzender Zustand von "fehlender therapeutischer Option" vor.
ad 5)
Die Einwendungen bedingen daher eine abweichende Beurteilung des bisherigen Ergebnisses bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Aufgrund der Funktionseinschränkung bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit pAVK Ilb ist das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht gewährleistet. Es ist nur möglich eine Wegstrecke von 50-100 m zurückzulegen.
Aufgrund der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium Ilb liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Trotz adäquater Therapie konnte keine wesentliche Besserung erzielt werden. Daher liegt, bei anhaltender Funktionseinschränkung trotz adäquater Therapie ein gleichzusetzender Zustand von "fehlender therapeutischer Option" vor.
Die COPD I-II mit Belastungsdyspnoe wirkt sich in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung bei pAVK Il b mit deutlich reduzierter Gehstrecke erschwerend aus."Die COPD I-II mit Belastungsdyspnoe wirkt sich in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung bei pAVK römisch eins l b mit deutlich reduzierter Gehstrecke erschwerend aus."
Mit Schreiben vom 08.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwälte OEG nachweislich am 11.03.2019 zugestellt, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 08.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwälte OEG nachweislich am 11.03.2019 zugestellt, und der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 12.03.2019 mit, er erkläre sich mit dem Ermittlungsergebnis (Sachverständigengutachten vom 27.02.2019) einverstanden, ersuche eine Entscheidung auf Grundlage des Gutachtens zu erlassen und er ziehe seinen Antrag auf persönliche Einvernahme zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H.
Beim Beschwerdeführer liegen als Funktionseinschränkungen "Periphere arterielle Verschlusskrankheit Ilb mit Zustand nach Bifurkationsprothese 2011, Zustand nach Folgeeingriff bei Thrombose beider Bifurkationsschenkel 2015, weitere Gefäßaufdehnung im März 2018", "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD I-II", "Hypertonie, Linksherzhypertrophie" und "Hyperlipidämie" vor.
Durch das Vorliegen der Peripheren arteriellen Verschlusskrankheit pAVK Ilb ist das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer kann lediglich eine Wegstrecke von 50 bis 100 Meter zurücklegen.
Trotz adäquater Therapie konnte keine wesentliche Besserung erzielt werden. Es liegt ein gleichzusetzender Zustand von "fehlender therapeutischer Option" vor.
Die Chronisch Obstruktive Lungenerkrankung (COPD I-II) mit Belastungsdyspnoe wirkt sich in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung bei pAVK Il b - mit deutlich reduzierter Gehstrecke - erschwerend aus.Die Chronisch Obstruktive Lungenerkrankung (COPD I-II) mit Belastungsdyspnoe wirkt sich in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung bei pAVK römisch eins l b - mit deutlich reduzierter Gehstrecke - erschwerend aus.
Es liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2019.
In diesem Gutachten hat sich die medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel hat die sachverständige Ärztin festgestellt, dass das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 Meter) bei Vorliegen der Peripheren arteriellen Verschlusskrankheit nicht gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer kann lediglich eine Wegstrecke von 50-100 Meter zurückzulegen. Bei der Peripheren arteriellen Verschlußkranheit Stadium Il b (pAVK Ilb) handelt es sich sowohl um eine schwere Verschlußkrankeit, als auch um eine pAVK mit kurzer Wegstrecke. Trotz adäquater, sehr umfangreicher therapeutischer Maßnahmen wie Bifurkationsprothese bzw. Gefäßdehnungen konnte keine wesentliche Besserung erzielt werden. Ob die noch mögliche und lediglich angedachte therapeutische Option (Bypass-Verlängerung) eine wesentliche Besserung bringen würde ist nicht absehbar. Daher liegt, bei anhaltender Funktionseinschränkung trotz adäquater Therapie ein gleichzusetzender Zustand von "fehlender therapeutischer Option" vor.Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel hat die sachverständige Ärztin festgestellt, dass das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 Meter) bei Vorliegen der Peripheren arteriellen Verschlusskrankheit nicht gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer kann lediglich eine Wegstrecke von 50-100 Meter zurückzulegen. Bei der Peripheren arteriellen Verschlußkranheit Stadium römisch eins l b (pAVK Ilb) handelt es sich sowohl um eine schwere Verschlußkrankeit, als auch um eine pAVK mit kurzer Wegstrecke. Trotz adäquater, sehr umfangreicher therapeutischer Maßnahmen wie Bifurkationsprothese bzw. Gefäßdehnungen konnte keine wesentliche Besserung erzielt werden. Ob die noch mögliche und lediglich angedachte therapeutische Option (Bypass-Verlängerung) eine wesentliche Besserung bringen würde ist nicht absehbar. Daher liegt, bei anhaltender Funktionseinschränkung trotz adäquater Therapie ein gleichzusetzender Zustand von "fehlender therapeutischer Option" vor.
Zusammenfassend kann aus ärztlicher Sicht festgestellt werden, dass aufgrund der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium Ilb eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, und die Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD I-II) per se keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellt, sich aber in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung bei pAVK II b erschwerend auswirkt.Zusammenfassend kann aus ärztlicher Sicht festgestellt werden, dass aufgrund der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Stadium Ilb eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, und die Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD I-II) per se keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellt, sich aber in Zusammenschau mit der Funktionseinschränkung bei pAVK römisch zwei b erschwerend auswirkt.
Die Linksherzhypertrophie und die arterielle Hypertonie, sowie die Hyperlipidämie bedingen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Im Ergebnis geht aus dem Sachverständigengutachten die Unzumutbarkeit der Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer hervor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.02.2019, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 18/2017, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 18 aus 2017,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.14. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen