Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W117 2016944-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch XXXX und Co KG, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl. IFA 642738208 VZ INT 190023614 VZ FAS 190201202, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch römisch 40 und Co KG, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl. IFA 642738208 VZ INT 190023614 VZ FAS 190201202, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 13.12.2014 wurde der Antrag- im Rahmen eines Familienverfahrens- auf internationalen Schutz vom 19.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. emäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrugt die Frist für seine freiwillige Ausreise in die Russische Föderation 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diese Entscheidung brachten der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.Mit Bescheid vom 13.12.2014 wurde der Antrag- im Rahmen eines Familienverfahrens- auf internationalen Schutz vom 19.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. emäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrugt die Frist für seine freiwillige Ausreise in die Russische Föderation 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diese Entscheidung brachten der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis BVwG vom 22.11.2018 (W112 2016947-1/38E, W112 2016953-1/39E, W112 2015754-1/37E, W112 2016951-1/45E, W112 2016944-1/36E, W112 2142768-1/23E, W112 2011201-1/52E, W112 2011200-1/50E, W112 2011199-1/39E) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wurden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 f. AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 iVm 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. jeweils zu lauten hat:Mit Erkenntnis BVwG vom 22.11.2018 (W112 2016947-1/38E, W112 2016953-1/39E, W112 2015754-1/37E, W112 2016951-1/45E, W112 2016944-1/36E, W112 2142768-1/23E, W112 2011201-1/52E, W112 2011200-1/50E, W112 2011199-1/39E) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wurden gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, f. AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, in Verbindung mit 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. jeweils zu lauten hat:
"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt."Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Das Bundesverwaltungsgericht ging von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: (Die Beschwerdeführerin wurde dabei als Sechstbeschwerdeführerin, ihr Vater als Erstbeschwerdeführer, ihre Mutter als Zweitbeschwerdeführerin und die Geschwister als Viert- und Fünftbeschwerdeführer bezeichnet;)
"Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. (...)
Die Zweitbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin und Schwester des Zeugen. Sie ist in Tschetschenien geboren, absolvierte die Grundschule in Gudermes und XXXX ein medizinisches College in Grosny. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch, kann letzteres aber nicht schreiben. Sie arbeitete zuletzt als Laborantin, führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder, weiters um den Garten und den Obstgarten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise im Lebensmittelhandel arbeitete. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie Geschäftsfrau war und einen CD-Handel betrieb.Die Zweitbeschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin und Schwester des Zeugen. Sie ist in Tschetschenien geboren, absolvierte die Grundschule in Gudermes und römisch 40 ein medizinisches College in Grosny. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch, kann letzteres aber nicht schreiben. Sie arbeitete zuletzt als Laborantin, führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder, weiters um den Garten und den Obstgarten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise im Lebensmittelhandel arbeitete. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie Geschäftsfrau war und einen CD-Handel betrieb.
(...)
Sie ist mit dem Erstbeschwerdeführer standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet. Sie und der Erstbeschwerdeführer sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin.
Der Erstbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in Grosny, Tschetschenien, geboren, seine Familie übersiedelte aber nach Karbadino-Balkarien, als er ein Kind war. Er besuchte XXXX die Grundschule in Naltschik und XXXX das Internationale Institut für Business Management und Recht in Slavejansk in der Ukraine, schloss die Ausbildung aber nicht ab. Danach arbeitete er in Wladiwostok. Nach ca. einem Jahr in Wladiwostok kehrte er nach Karbadino-Balkarien zurück, weil er verheiratet werden sollte. Nach der arrangierten Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführerin lebte er mit ihr in Grosny, wo sie die Ausbildung abschloss, dann zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach Karbadino-Balkarien.Der Erstbeschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in Grosny, Tschetschenien, geboren, seine Familie übersiedelte aber nach Karbadino-Balkarien, als er ein Kind war. Er besuchte römisch 40 die Grundschule in Naltschik und römisch 40 das Internationale Institut für Business Management und Recht in Slavejansk in der Ukraine, schloss die Ausbildung aber nicht ab. Danach arbeitete er in Wladiwostok. Nach ca. einem Jahr in Wladiwostok kehrte er nach Karbadino-Balkarien zurück, weil er verheiratet werden sollte. Nach der arrangierten Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführerin lebte er mit ihr in Grosny, wo sie die Ausbildung abschloss, dann zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach Karbadino-Balkarien.
XXXX machte er eine Ausbildung in Chierkesk, Karatschai-Tscherkessien. Er spricht Kabardinisch, Russisch und Tschetschenisch, letzteres kann er aber nicht schreiben. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestritt, aber finanziell ging es ihm und seiner Familie gut. Er investierte in Grundstücke; sein Vater war der Abteilungsleiter der Traktorenfabrik von Naltschik. Er verfügt über ein Einfamilienhaus, es kann allerdings nicht festgestellt werden, wo sich dieses befindet; dass er es an seine Verfolger überschreiben musste, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers über keine Besitztümer mehr in der Russischen Föderation verfügt. Er hat auch Anspruch auf ein Grundstück in Karbadino-Balkarien aus dem Nachlass seines Vaters, das ihm noch nicht eingeantwortet wurde. Dass der Erstbeschwerdeführer die Russische Föderation zuvor nie verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.römisch 40 machte er eine Ausbildung in Chierkesk, Karatschai-Tscherkessien. Er spricht Kabardinisch, Russisch und Tschetschenisch, letzteres kann er aber nicht schreiben. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestritt, aber finanziell ging es ihm und seiner Familie gut. Er investierte in Grundstücke; sein Vater war der Abteilungsleiter der Traktorenfabrik von Naltschik. Er verfügt über ein Einfamilienhaus, es kann allerdings nicht festgestellt werden, wo sich dieses befindet; dass er es an seine Verfolger überschreiben musste, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers über keine Besitztümer mehr in der Russischen Föderation verfügt. Er hat auch Anspruch auf ein Grundstück in Karbadino-Balkarien aus dem Nachlass seines Vaters, das ihm noch nicht eingeantwortet wurde. Dass der Erstbeschwerdeführer die Russische Föderation zuvor nie verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.
Die Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX , XXXX Jahre alt, und sein Bruder XXXX , XXXX Jahre alt, leben in Karbadino-Balkarien, ebenso seine Mutter, XXXX Jahre alt. Sein Vater starb 2018 XXXX -Jährig in Karbadino-Balkarien. Sein Bruder ist Komponist von Volksmusik, seine Schwester ist verheiratet und Hochschullehrerin. Seine Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine Pension. Seine Verwandten haben keine Probleme in der Russischen Föderation.Die Schwester des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, und sein Bruder römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, leben in Karbadino-Balkarien, ebenso seine Mutter, römisch 40 Jahre alt. Sein Vater starb 2018 römisch 40 -Jährig in Karbadino-Balkarien. Sein Bruder ist Komponist von Volksmusik, seine Schwester ist verheiratet und Hochschullehrerin. Seine Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine Pension. Seine Verwandten haben keine Probleme in der Russischen Föderation.
Mit seiner Familie hält der Erstbeschwerdeführer Kontakt über Skype. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet. Er und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin.Mit seiner Familie hält der Erstbeschwerdeführer Kontakt über Skype. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit römisch 40 standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet. Er und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin.
Der Drittbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in Karbadino-Balkarien geboren und besuchte die Grundschule XXXX in Nartkala. Er spricht Russisch und Tschetschenisch, Kabardinisch sowie etwas Englisch. Er machte in der Russischen Föderation neben der Grundschuldbildung Kurse für Massage und den Führerschein. Er reiste unmittelbar nach dem Abschluss der Grundschule aus und war in der Russischen Föderation nicht erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, mit dem wem der Drittbeschwerdeführer vor der Ausreise zusammenlebte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach Gudermes übersiedelte. Er hatte engen Kontakt zu seinen Tanten mütterlicherseits in Gudermes. Mit seinen russischen Freunden ist er über FACEBOOK in Kontakt.Der Drittbeschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in Karbadino-Balkarien geboren und besuchte die Grundschule römisch 40 in Nartkala. Er spricht Russisch und Tschetschenisch, Kabardinisch sowie etwas Englisch. Er machte in der Russischen Föderation neben der Grundschuldbildung Kurse für Massage und den Führerschein. Er reiste unmittelbar nach dem Abschluss der Grundschule aus und war in der Russischen Föderation nicht erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, mit dem wem der Drittbeschwerdeführer vor der Ausreise zusammenlebte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach Gudermes übersiedelte. Er hatte engen Kontakt zu seinen Tanten mütterlicherseits in Gudermes. Mit seinen russischen Freunden ist er über FACEBOOK in Kontakt.
Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, (...). Er ist ledig und hat keine Kinder. (...) Mit ihm und seinen Tanten in Tschetschenien unterhält er sich tschetschenisch, mit seinen Eltern Russisch und seinen Großeltern Russisch und Tschetschenisch. Er besuchte auch die Großeltern väterlicherseits und steht auch mit seiner Tante und seinem Onkel väterlicherseits in Kontakt. Am meisten telefoniert er mit der Tante väterlicherseits und dem Cousin in Moskau.
Die Viertbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und lebte in der Russischen Föderation mit ihrer Mutter zusammen. Sie ist in Karbadino-Balkarien geboren. Sie hat ein Referenzalter von 4,5 Jahren und spricht Russisch und Tschetschenisch, wobei sie ersteres besser kann. Sie verfügt selbst nur über eingeschränkte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten. Sie wurde auf Grund eines Gutachtens 2009 als behindertes Kind registriert. Mit zwei Jahren begann sie im Kindergarten, entwickelte sich aber langsam. Sie kam erst mit acht Jahren in die Schule, machte aber keine Lernfortschritte. Nach zwei Jahren wurde sie ausgeschult und ab diesem Zeitpunkt (2007) durch einen Hauslehrer unterrichtet. Sie hatte in der Russischen Föderation engen Kontakt mit den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Sie ist ledig.Die Viertbeschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und lebte in der Russischen Föderation mit ihrer Mutter zusammen. Sie ist in Karbadino-Balkarien geboren. Sie hat ein Referenzalter von 4,5 Jahren und spricht Russisch und Tschetschenisch, wobei sie ersteres besser kann. Sie verfügt selbst nur über eingeschränkte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten. Sie wurde auf Grund eines Gutachtens 2009 als behindertes Kind registriert. Mit zwei Jahren begann sie im Kindergarten, entwickelte sich aber langsam. Sie kam erst mit acht Jahren in die Schule, machte aber keine Lernfortschritte. Nach zwei Jahren wurde sie ausgeschult und ab diesem Zeitpunkt (2007) durch einen Hauslehrer unterrichtet. Sie hatte in der Russischen Föderation engen Kontakt mit den Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Sie ist ledig.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 19.07.2018 wurde die Zweitbeschwerdeführerin zur Sachwalterin der Viertbeschwerdeführerin bestellt. Sie hatte eine enge Bindung zu ihren Tanten, die in der Russischen Föderation leben, und zu ihrem verstorbenen Großvater. Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, (...) Schwester des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin (...). Sie ist ledig und hat keine Kinder.
Der Fünftbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsnagehöriger. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebte in der Russischen Föderation mit seiner Mutter zusammen. Er ist in Karbadino-Balkarien geboren. Er war ca. eineinhalb Jahre lang in der Russischen Föderation im Kindergarten. Er spricht Russisch und Tschetschenisch. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Enkel des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, Bruder des Drittbeschwerdeführers, der Viert- und der Sechstbeschwerdeführerin (...).Der Fünftbeschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsnagehöriger. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Er lebte in der Russischen Föderation mit seiner Mutter zusammen. Er ist in Karbadino-Balkarien geboren. Er war ca. eineinhalb Jahre lang in der Russischen Föderation im Kindergarten. Er spricht Russisch und Tschetschenisch. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Enkel des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, Bruder des Drittbeschwerdeführers, der Viert- und der Sechstbeschwerdeführerin (...).
Die Sechstbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsangehörige. Sie ist in Österreich geboren. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Enkelin des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, Schwester des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, (...).Die Sechstbeschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsangehörige. Sie ist in Österreich geboren. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Enkelin des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin, Schwester des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, (...).
(...)
Seit dem ersten Tschetschenienkrieg hat der Erstbeschwerdeführer massive Einschlafstörungen, Panikzustände, die sich nach der Einreise nach Österreich verschlimmerten, und Kopfschmerzen. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Teilremission mit sehr diskreten Symptomen. Nach der Einreise nach Österreich litt er an einer Depression. Von 22.01.2015 an besuchte der Erstbeschwerdeführer ca. ein Jahr lang Psychotherapie beim Verein ZEBRA, seither nimmt er keine psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch. Der Erstbeschwerdeführer hat sich in der Kindheit mehrfach beide Arme und Hände gebrochen. 2011 wurde er in der Russischen Föderation wegen eines Abszesses am Hals operiert. Er hatte eine Weichteilprellung nach einer Explosion und eine Narbe am linken Unterschenkel auf Grund einer Granatexplosion; im Februar 2013 hat er eine Unterschenkelfraktur erlitten. Er hatte keine Thrombose. Er machte 2015 zwei Serien Physiotherapie. 2016 wurde eine Stütze für das Sprunggelenkt angefertigt, Wärmanwendungen und Bewegungsübungen wurden empfohlen. Es kann weder festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer darüberhinausgehende Probleme mit seinem Bein hat, noch mit Leber und Pankreas. Der Erstbeschwerdeführer litt 2013-2015 an Tinnitus, der medikamentös und mit physikalischer Therapie behandelt wurde, 2017 an einer Ohrenentzündung und einem Gehörgangs Ekzem. Aktuell leidet er an einer Prostataentzündung. Die Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers sind in der Russischen Föderation behandelbar, auch in der Teilrepublik Tschetschenien. Für die Medikamentenkosten muss er allerdings selbst aufkommen. Der Erstbeschwerdeführer ist transport- und arbeitsfähig.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion wegen der Belastung durch die entwicklungsgestörte Tochter und die anderen schwierigen sozialen Umstände. Eine psychologische Betreuung wurde empfohlen, von ihr aber nie in Anspruch genommen. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar ist. Sie wird seit 2015 wegen Eisenmangelsund Blutarmut sowie Gastritis und Hashimoto-Tyreoditis medikamentös behandelt; aktuell nimmt sie nur Eisentabletten. 2015 hatte sie Nierensteine. Sie macht Beckenbodengymnastik wegen Gebärmuttersenkung. Sie hatte Probleme nach der Geburt der Sechstbeschwerdeführerin, die seit Ende 2016 keine Behandlung mehr erfordern. Sie hat einen Spreizfuß, mässiggradige Spondylose, Spondylathrose, Diskopathie mit geringer Höhenreduktion der Bandscheibensegmente und eine Segmentstörung an der Lendenwirbelsäule sowie eine segmentale Streckstellung der mittleren Halswirbelsäule ohne Rotationsfehlstellung und machte aus diesem Grund 2015 zwei Serien Physiotherapie, 2017 eine. Die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin sind in der Russischen Föderation behandelbar, auch in der Teilrepublik Tschetschenien; sie wurde auch bereits in der Russischen Föderation behandelt. Für die Medikamentenkosten muss sie allerdings selbst aufkommen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist transport- und arbeitsfähig.
Der Drittbeschwerdeführer leidet an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung. Er hat Schlafprobleme und nimmt Schlafmittel. Er hat Kopfschmerzen. Der Drittbeschwerdeführer hatte mehrfach Nierenentzündungen. Er ist aus diesem Grund in Kontrollen in der Nierenambulanz und beim Urologen. Aktuell bedarf er aus diesem Grund keiner Behandlung. Er hat hohen Blutdruck und nimmt ein blutdrucksenkendes Mittel. Er hat eine Hausstaubmilbenallergie und nimmt dagegen Nasonex sowie eine Allergie gegen ein bestimmtes Medikament. Er hat einen Ernährungsplan.
Der Drittbeschwerdeführer hat eine Nasenscheidewandverkrümmung und eine vergrößerte, luftgefüllte Nasenmuschel. Am 09.02.2015 wurde eine NasenOP durchgeführt. Er besucht eine Schnarch-Ambulanz. Der Drittbeschwerdeführer schielt und hat eine Hornhautverkrümmung. 2015 wurde eine neue Brille angepasst, er trägt sie aber nicht, außer wenn er liest. In der Russischen Föderation war der Drittbeschwerdeführer zunächst 2007 in Naltschik in Behandlung, 2010 in Nartkala in Spitalsbehandlung, nach Untersuchungen wurde ihm eine Kur verordnet. 2011 war er wiederum in Nartkala in Behandlung, 2012 in Gudermes. Die Nasenwandkorrektur wurde 2011 in Stawropol durchgeführt. Die Erkrankungen des Drittbeschwerdeführers sind in der Russischen Föderation behandelbar, auch in der Teilrepublik Tschetschenien; sie wurde auch bereits in der Russischen Föderation behandelt. Für die Medikamentenkosten muss er allerdings selbst aufkommen. Der Drittbeschwerdeführer ist transport- und arbeitsfähig.
Die Viertbeschwerdeführerin leidet an einer geistigen Behinderung in Form einer schweren Intelligenzminderung bzw. ausgeprägten Entwicklungsverzögerung infolge einer konnotalen Toxoplasmoinfektion bzw. frühkindlicher Epilepsie; sie spricht kaum und hat ein Referenzalter von 4,5 Jahren. Zeitweise ist sie aggressiv, manchmal nässt sie ein. Ihre Erkrankung wird auch als suspekte frühkindliche Retardierung bzw. Autismus und Epilepsie beschrieben, bzw. als geistige Behinderung mit im Vordergrund stehender Anpassungsstörung mit depressivem Verhalten, wobei keine ausgeprägte depressive Verstimmung vorliegt. Eine starke Verschlechterung ist nicht zu erwarten, eine weitere Therapie nicht erfolgsversprechend. Es besteht kein Hinweis auf eine produktive Symptomatik oder suizidale Tendenzen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin in Österreich rapide verschlechtert hat. Sie wird mit Mutan medikamentös behandelt. Sie leidet an Skoliose und macht zur Behandlung Unterwassertherapie sowie 2015, 2016 und 2017 je eine Serie Physiotherapie. 01.01.2015-03.01.2015 war die Viertbeschwerdeführerin wegen Bauchschmerzen in stationärer Behandlung. Seit Juli 2015 hat sie einen leichten Kropf und soll kein Jod zu sich nehmen. Seit 2015 wird sie wegen Schuppenflechte medikamentös behandelt. Sie leidet an keinen schwerwiegenden HNO-Problemen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin nur in Österreich eine hochwertige medizinische Versorgung erhalten kann. Zweck der Einreise nach Österreich ist aus Sicht der Zweitbeschwerdeführerin die Heilung ihrer Tochter gewesen; diese ist jedoch aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die Viertbeschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation seit ihrem dritten Lebensjahr medizinisch behandelt und auf Antrag ihrer Eltern 2009 als behindertes Kind registriert. 2010 war sie zunächst in Tschetschenien in Behandlung, November-Dezember wurde sie wegen Autismus, Typ Kanner, in Nartkala im staatlichen Krankenhaus behandelt. Im Februar 2013 wurde sie psychologisch begutachtet, wobei die Diagnose im Wesentlichen mit den österreichischen Befunden übereinstimmt. Der Wirkstoff Mutan ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien erhältlich, Anpassungsstörungen, PTBS und Depression sind sowohl in der Russischen Föderation im Allgemeinen, als auch in Tschetschenien im Besonderen. Psychotherapie ist nur eingeschränkt verfügbar, vorwiegend wird die Behandlung medikamentös durchgeführt; die Viertbeschwerdeführerin nimmt aber auch in Österreich Medikamente, aber keine Psychotherapie in Anspruch. Physiotherapie bei Skoliose ist ebenso sowohl in der Russischen Föderation im Allgemeinen, als auch in Tschetschenien im Speziellen verfügbar. Die Viertbeschwerdeführerin ist transportfähig.
Der Fünftbeschwerdeführer hat eine TIC-Störung, ein Aufmerksamkeitsdefizit und eine Hyperaktivitätsstörung. Eine Behandlung aus diesem Grund findet nicht statt. Der Fünftbeschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden HNO-Problemen. Er hatte 2015 Wachstumsschmerzen. 2018 litt er an Bauchschmerzen und Haarausfall; einer Behandlung aus diesen Gründen findet nicht statt. Er wurde in Österreich beschnitten; behandlungsbedürftige Probleme aus diesem Grund bestehen nicht.
Der Fünftbeschwerdeführer ist transportfähig.
Die Sechstbeschwerdeführerin ist gesund und transportfähig.
(...)
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in Polen von seinen Verfolgern gefunden und von diesen gegen seinen Willen nach Tschetschenien zurückgebracht wurde. Dass die Beschwerdeführer wegen Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und Sicherheitsbedenken Polen verlassenen haben, kann nicht festgestellt werden, vielmehr steht auf Grund der in Österreich lebenden, Familienmitglieder fest, dass das Ziel der Beschwerdeführer von Anfang an Österreich war. Die Beschwerdeführer stellten absichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, um die Zuständigkeit Österreichs im Rahmen der Dublin II-VO zu erwirken, wie dies bereits der Zeuge und die Zeugin in ihren Verfahren nach mehreren negativen DUBLIN-Bescheiden taten. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Einreise nach Österreich und zum Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien zwischen den beiden Ausreisen sind nicht glaubhaft. Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner zweiten Einreise nach Österreich sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Erstbeschwerdeführer zwischen dem ersten Grenzübertritt nach Polen am 05.07.2013 und der Asylantragstellung in Österreich am 19.09.2013 aufhielt. Der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin reisten nach Österreich ein, um in der Nähe ihres Sohnes, der in Österreich subsidiären Schutz hat, zu leben, damit er, dh. seine Gattin, dem Adat entsprechend pflegt.
(...)
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer reisten mit dem volljährigen Drittbeschwerdeführer, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer nach Österreich ein, damit der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin hier behandelt werden. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sind nicht glaubhaft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer als Angehörige eines Ministeriumsmitarbeiters von Freiheitskämpfern in asylrelevanter Weise verfolgt werden und die staatlichen Behörden betreffend die Angehörigen von Ministeriumsmitarbeitern nicht schutzwillig und schutzfähig sind.
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Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer auf Grund von präventiver Blutrache einer Gefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder sind.
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Der Erstbeschwerdeführer war Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg, aber nicht im zweiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er aus diesem Grund verfolgt wurde oder im Falle der Rückkehr verfolgt werden würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus ethnischen oder nationalen Gründen, wegen unterstellter politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden.
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Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus religiösen Gründen verfolgt wurden oder im Falle der Rückkehr verfolgt würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer wegen ihres Geschlechts verfolgt wurden oder im Falle der Rückkehr verfolgt würden.
Den Beschwerdeführern droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich oder als Angehörige von in Österreich Asylberechtigten.
Die Zweitbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Behinderung in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin ein Geschäft für Audio/Video in Gudermes hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen unlizenzierter Ware verurteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von Kadyrow-Leuten erpresst und misshandelt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben ein Haus mit Garten, der Erstbeschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf ein noch nicht eingeantwortetes Grundstück in NALTSCHIK.
Der Erstbeschwerdeführer hat Berufserfahrung und ist arbeitsfähig, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine abgeschlossene Ausbildung, Berufserfahrung und ist ebenfalls arbeitsfähig. Die Viertbeschwerdeführerin ist seit 2009 als Behinderte registriert und hat Anspruch auf staatliche Beihilfen. Der Lebensunterhalt des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin ist wie auch der der Viertbeschwerdeführerin über ihre Eltern gesichert, zumal diese über ein enges soziales Netz in Tschetschenien und Karbadino-Balkarien verfügen.
Die Beschwerdeführer haben Zugang zum Sozialsystem. Der Drittbeschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat in der Russischen Föderation die Matura gemacht. Er kann seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation mit Erwerbsarbeit sichern, sei es in Tschetschenien, sei es in anderen Teilen der Russischen Föderation. Er verfügt über ein enges soziales Netz in Tschetschenien und Karbadino-Balkarien.
(...)
Es kann nicht festgestellt werden, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich weitaus stärker und tragfähiger sind, als im Heimatland.
Der XXXX unbescholtene Erstbeschwerdeführer hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Er absolvierte in den mehr als vier Jahren seines Aufenthalts nur einen einzigen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 im Jahr 2017, legte aber die Prüfung nicht ab; er spricht nicht Deutsch. Er absolvierte auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Österreich und ließ in Österreich seine Ausbildung nicht anerkennen. Er war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, arbeitete aber trotz vollem Bezug der Grundversorgung für DHL und verrichtet gelegentlich Remunerationstätigkeiten in seinem Grundversorgungsquartier seit kurzem arbeitet er auch in Projekten der Stadtgemeinde Bruck an der Mur im Bereich Landschaftspflege mit. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein, seinem Alltag in Österreich verbringt er hauptsächlich im Rahmen seiner Familie und liest russische Bücher; er hat auf Grund des Adat auch kaum Kontakt zum in Österreich lebenden Schwager und dessen Familie. Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.Der römisch 40 unbescholtene Erstbeschwerdeführer hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Er absolvierte in den mehr als vier Jahren seines Aufenthalts nur einen einzigen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 im Jahr 2017, legte aber die Prüfung nicht ab; er spricht nicht Deutsch. Er absolvierte auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Österreich und ließ in Österreich seine Ausbildung nicht anerkennen. Er war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, arbeitete aber trotz vollem Bezug der Grundversorgung für DHL und verrichtet gelegentlich Remunerationstätigkeiten in seinem Grundversorgungsquartier seit kurzem arbeitet er auch in Projekten der Stadtgemeinde Bruck an der Mur im Bereich Landschaftspflege mit. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein, seinem Alltag in Österreich verbringt er hauptsächlich im Rahmen seiner Familie und liest russische Bücher; er hat auf Grund des Adat auch kaum Kontakt zum in Österreich lebenden Schwager und dessen Familie. Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO geworden.
Die XXXX unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Sie besuchte während ihres fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nur einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 2016, legte hierüber keine Prüfung ab und hat keine Deutschkenntnisse. Sie nahm in Österreich auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und ließ ihre Ausbildung hier nicht anerkennen. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, verrichtet aber Remunerationstätigkeiten in ihrem Grundversorgungsquartier. Sie ist auch kein Mitglied in einem Verein, ihren Alltag in Österreich verbringt sie hauptsächlich im Rahmen ihrer Familie, wo sie sich neben dem Haushalt und die minderjährigen Kinder auch um die volljährige behinderte Viertbeschwerdeführer, (...) kümmert.Die römisch 40 unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Sie besuchte während ihres fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nur einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 2016, legte hierüber keine Prüfung ab und hat keine Deutschkenntnisse. Sie nahm in Österreich auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und ließ ihre Ausbildung hier nicht anerkennen. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, verrichtet aber Remunerationstätigkeiten in ihrem Grundversorgungsquartier. Sie ist auch kein Mitglied in einem Verein, ihren Alltag in Österreich verbringt sie hauptsächlich im Rahmen ihrer Familie, wo sie sich neben dem Haushalt und die minderjährigen Kinder auch um die volljährige behinderte Viertbeschwerdeführer, (...) kümmert.
Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden. Im Bundesgebiet lebt ihre Cousine, (...), in Wien als Asylberechtigte; mit dieser telefoniert sie gelegentlich. Diese Beziehung kann in gleicher Weise auch aus der Russischen Föderation durch Telefonate oder Internet aufrechterhalten werden kann. Mit ihrem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Bruder (...) lebte sie in der Russischen Föderation seit ihrer Eheschließung nicht mehr zusammen. Als die Zweitbeschwerdeführerin noch im Herkunftsland lebte und ihr Bruder bereits in Österreich, bestand nur telefonischer Kontakt, wenn die Zweitbeschwerdeführern bei ihren Eltern zu Besuch war. Sie hat mit ihm in Österreich Kontakt, wenn er den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin besucht; ihr Bruder lebt in Wien. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder (...); abgesehen von den gelegentlichen Treffen (...) besteht telefonischer Kontakt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder. -Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO geworden. Im Bundesgebiet lebt ihre Cousine, (...), in Wien als Asylberechtigte; mit dieser telefoniert sie gelegentlich. Diese Beziehung kann in gleicher Weise auch aus der Russischen Föderation durch Telefonate oder Internet aufrechterhalten werden kann. Mit ihrem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Bruder (...) lebte sie in der Russischen Föderation seit ihrer Eheschließung nicht mehr zusammen. Als die Zweitbeschwerdeführerin noch im Herkunftsland lebte und ihr Bruder bereits in Österreich, bestand nur telefonischer Kontakt, wenn die Zweitbeschwerdeführern bei ihren Eltern zu Besuch war. Sie hat mit ihm in Österreich Kontakt, wenn er den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin besucht; ihr Bruder lebt in Wien. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder (...); abgesehen von den gelegentlichen Treffen (...) besteht telefonischer Kontakt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder. -
Der XXXX unbescholtene Drittbeschwerdeführer hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Buck an der Mur. Er lebt im selben Quartier wie seine Eltern, Geschwister und Großeltern sowie sein Cousin, hat aber ein eigenes Zimmer. Er besuchte im Bundesgebiet keine Schule und nahm auch sonst keine Bildungsmaßnahmen wie einen Hauptschulabschlusskurs in Anspruch. Er absolvierte während seines fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich lediglich Deutschkurse auf Anfängerniveau: Zwei Kurse auf dem Niveau A1.2 - A2-1 im Jahr 2015, einen Kurs wieder auf dem niedrigst möglichen Niveau A1 im Jahr 2016 und erneut einen Kurs auf dem Anfänger Niveau A1. im Jahr 2017. Eine Deutschprüfung legte er nie ab. In der hg. mündlichen Verhandlung sprach der Drittbeschwerdeführer gut Deutsch. Er war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und verrichtet gelegentlich Remunerationstätigkeiten in seinem Grundversorgungsquartier. Er ist Mitglied in einem Fitnessclub und in einem Taekwondo Verein. Sein Tagesablauf im Bundesgebiet besteht aus Sport (Laufen, Taekwondo), Spazierengehen und mit Freunden ausgehen, bei einem Freund in der KFZ Werkstatt mithelfen und aus Billard- oder Tischtennis spielen im Jugendzentrum Kapfenberg. Dieser Freundeskreis in Österreich hat seinerseits jedoch wieder großteils russisch/tschetschenische Wurzeln. Er ist ledig und kinderlos und führt keine Lebensgemeinschaft. Zu seinem Onkel (...) pflegte er von der Russischen F