RS Vfgh 2019/2/25 A18/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfassten Eingabe wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt; Wiedervorlage einer selbstverfassten Eingabe mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts stellt keine vom Rechtsanwalt "abgefasste" und "eingebrachte" Klage dar

Rechtssatz

Gemäß §17 Abs2 VfGG sind die dort genannten verfahrenseinleitenden Klagen, Anträge und Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt "abzufassen" und "einzubringen". Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn der Rechtsanwalt einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie versieht. Vielmehr ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auf Grund eines Auftrages des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden, selbstverfassten Eingabe unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • A18/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2019 A18/2018

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A18.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten