RS Vfgh 2019/3/12 G152/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 litc
AKG 1992 §10, §11
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Arbeiterkammergesetzes betreffend die Pflichtmitgliedschaft zur Arbeiterkammer mangels Legitimation

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §10 AKG:

Die geltende Rechtslage sieht in §11 AKG im Streitfall über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer - ebenso wie die Vorgängerbestimmungen (§5 und §19 Bundesgesetz vom 19.05.1954 über die Kammern für Arbeiter und den Österreichischen Arbeiterkammertag, BGBl 105/1954), zu denen der VfGH die Antragslegitimation von Dienstnehmern in Verfahren nach Art140 B VG verneint hat (VfSlg 8485/1979, 12550/1990) - vor, dass auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Kammerzugehörigkeit entscheidet. Somit ist im vorliegenden Fall auf Grund der Möglichkeit der Feststellung gemäß §11 AKG ein zumutbarer Weg für den Antragsteller zur Abwehr der durch die behauptete Verfassungswidrigkeit angeblich bewirkten Rechtsverletzung eröffnet. Der Antragsteller könnte mit der Behauptung, der Arbeiterkammer nicht anzugehören, ein Verwaltungsverfahren eröffnen und in weiterer Folge gegen eine allenfalls negative Entscheidung Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim VfGH einbringen.Die geltende Rechtslage sieht in §11 AKG im Streitfall über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer - ebenso wie die Vorgängerbestimmungen (§5 und §19 Bundesgesetz vom 19.05.1954 über die Kammern für Arbeiter und den Österreichischen Arbeiterkammertag, Bundesgesetzblatt 105 aus 1954,), zu denen der VfGH die Antragslegitimation von Dienstnehmern in Verfahren nach Art140 B VG verneint hat (VfSlg 8485/1979, 12550/1990) - vor, dass auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Kammerzugehörigkeit entscheidet. Somit ist im vorliegenden Fall auf Grund der Möglichkeit der Feststellung gemäß §11 AKG ein zumutbarer Weg für den Antragsteller zur Abwehr der durch die behauptete Verfassungswidrigkeit angeblich bewirkten Rechtsverletzung eröffnet. Der Antragsteller könnte mit der Behauptung, der Arbeiterkammer nicht anzugehören, ein Verwaltungsverfahren eröffnen und in weiterer Folge gegen eine allenfalls negative Entscheidung Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim VfGH einbringen.

Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags soweit er gegen Art120a B-VG gerichtet ist, weil der Antragsteller in der Sache selbst eine unmittelbare Verletzung nur durch §10 AKG behauptet.

Entscheidungstexte

  • G152/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2019 G152/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeiterkammern Mitgliedschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G152.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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