RS Lvwg 2019/5/7 LVwG-1-541/2018-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
VStG §45 Abs1 Z4
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs1 litc

Rechtssatz

Grund für eine Ermahnung:

Der Beschuldigte ist zwar der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nachgekommen, jedoch hat er kurz nach dem Vorfall, nachdem er den Schaden an seinem Fahrzeug festgestellt hatte, mit dem geschädigten Busunternehmen sogleich telefonisch Kontakt aufgenommen und seine Daten – wenn auch nicht nachweislich – bekanntgegeben. Weiters hat er seine Daten gegenüber einem anderen Busfahrer desselben Unternehmens persönlich bekanntgegeben.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Ermahnung, Meldepflicht, Nachweis Name und Adresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.541.2018.R15

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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