TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/2 LVwG-2019/15/0496-2

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102
WRG 1959 §21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden von Frau AA und Frau BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.01.2019, Zl *****, betreffend Versagung der Wiederverleihung eines Wasserrechtes,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde von Frau AA wird durch Beschluss als verspätet zurückgewiesen.

2.       Die Beschwerde von Frau BB wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag von Frau AA als Rechtsnachfolgerin von Herrn DD auf Wiederverleihung des Wasserrechtes zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes am EE-bach in der Gemeinde Y, eingebracht via E-Mail am 27.11.2015, abgewiesen und die Wiederverleihung des Wasserrechtes versagt.

Nach dem im Akt einliegenden Rückschein wurde dieser Bescheid am 31.01.2019 durch Übernahme durch die Beschwerdeführerin zugestellt. Dagegen wurde mit E-Mail Nachricht vom 01.03.2019 durch Frau AA sowie Frau BB über ihren Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Betreffend die Beschwerde von Frau BB wird ua vorgebracht, dass diese die Eigentümerin des Hofes FF sei, das Kraftwerk diene der Energieversorgung des Hofes von Frau BB und Frau AA. Zumal Herr GG nicht Eigentümer des Hofes sei, kommen nicht er, sondern nur Frau BB als Übernehmerin des Antrages in Betracht. Zumal Frau BB dem Verfahren bisher nicht zugezogen worden sei, sei sie als übergangene Partei zu betrachten und habe die belangte Behörde insofern die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt. Auf Grund einer verbücherten Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Verlegung von Leitungen zugunsten der Liegenschaft von Frau BB sei diese ebenfalls „Wasserberechtigte“. Daher hätte der Antrag auf Wiederverleihung nur von Frau AA und von Frau BB gemeinsam gestellt werden können. Im Übrigen wurde die Entscheidung der belangten Behörde auch in inhaltlicher Hinsicht bekämpft.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Verwaltungsaktes den Beschwerdeführerinnen zH des Rechtsvertreters mit Schreiben vom 12.03.2019 mitgeteilt, dass entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel die Beschwerde verspätet sei, da die Rechtsmittelfrist bei Zustellung am 31.01.2019 mit dem 28.02.2019 abgelaufen sei. Das am 01.03.2019 eingebrachte Rechtsmittel erweise sich vor diesem Hintergrund als verspätet. Betreffend die Beschwerde von Frau BB wurde festgehalten, dass diese nach dem Akteninhalt keine Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde hatte. Dass sie allenfalls für Frau AA als Nachfolgerin in das Verfahren einsteigen wollte, sei insofern nicht relevant, als dass eine dementsprechende verbindliche Erklärung gegenüber der Behörde tatsächlich nicht erfolgt ist.

Diese Feststellungen wurden den Beschwerdeführerinnen zH des Rechtsvertreters mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen zugestellt. Eine Stellungnahme dazu ist bis zur Erlassung der Entscheidung nicht eingegangen.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde datiert auf den 24.01.2019 wurde der Antrag von Frau AA auf Wiederverleihung eines Wasserrechtes abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin AA am 31.01.2019 zugestellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin AA durch ihren Rechtsvertreter mit E-Mail Nachricht vom 01.03.2019 ein Rechtsmittel erhoben.

Zur Beschwerdeführerin BB wird festgehalten, dass diese nach dem Vorbringen im Rechtsmittel Strom aus dem bisher bestandenen Kraftwerk für ihren angrenzenden Hof bezogen hat, somit als Nachbarin einen Nutzen aus der Anlage gezogen hat. Weiters wird festgehalten, dass im Akt der belangten Behörde ein Aktenvermerk vom 07.08.2018 einliegt, wonach allenfalls Herr GG in das Verfahren eintreten wolle, diesbezüglich allerdings eine schriftliche Erklärung bis Ende August 2018 eingebracht werde. Eine derartige Erklärung wurde der belangten Behörde tatsächlich nie vorgelegt. Dennoch wurde der angefochtene Bescheid auch Herrn GG zugestellt – dies ebenfalls durch Übernahme am 31.01.2019. Festgestellt wird daher, dass entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel weder Herr GG noch Frau BB dem Verfahren durch Übernahme des Wiederverleihungsantrages beigetreten sind, sondern dies zwar gegenüber der Behörde avisiert, der Schritt allerdings tatsächlich nie vollzogen wurde. Außerdem ist Frau BB auch nicht Eigentümerin eines der von der Anlage berührten Grundstücke. In wie fern ein Wasserbezugsrecht oder ein Recht „der Verlegung von Leitungen zugunsten der Liegenschaft von Frau BB“ – was schon alleine technisch mit dem Betrieb der zu beurteilenden Wasserkraftanlage nicht im Zusammenhang stehen kann – besteht ist für das vorliegende Verfahren irrelevant und waren weitere Feststellungen dazu nicht erforderlich. Dazu wird auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen.

III.     Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Der Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels ergibt sich aus dem im Akt abgedruckten E-Mail des Rechtsvertreters. Dass Herr GG bzw die Beschwerdeführerin BB dem Verfahren auf Wiederverleihung tatsächlich nie durch Übernahme des Antrages beigetreten sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt und wurde dies auch nach entsprechendem Vorhalt durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bestritten.

IV.      Rechtslage:

„3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7.

[…]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

         1.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

[…]

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgestz

5. Abschnitt: Fristen

§ 32.

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33.

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

WRG 1959

Parteien und Beteiligte

§ 102.

(1) Parteien sind:

         a)       der Antragsteller;

         b)       diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

         c)       im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

         d)       Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

         e)       diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

         f)       im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

         g)       diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

         h)       das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.“

V.       Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsmittel nicht beantragt wurde. Außerdem erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf eine Beschwerdeführerin als jedenfalls unzulässig. Aus diesem Grund konnte die vorliegende Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Zur Beschwerde von Frau AA:

Entsprechend den Feststellungen ist die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wird, am 28.02.2019 abgelaufen. Das am 01.03.2019 via E-Mail eingebrachte Rechtsmittel erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

Zur Beschwerde von Frau BB:

Betreffend die Beschwerde von Frau BB wird festgehalten, dass ihre Rechte im vorliegenden Verfahren nicht verletzt wurden, kommt doch selbst einer Partei des wasserrechtlichen Verfahrens keine Berechtigung zur Wahrung wasserrechtlich geschützter Rechte einer anderen Partei zu (vgl etwa Bumberger/Hinterwirth2, E 23 zu § 102 WRG). Durch die Abweisung eines Antrages auf Wiederverleihung kann nur der jeweilige Antragsteller bzw allenfalls derjenige in seinen Rechten verletzt sein, der das Verfahren anstelle des Antragstellers weiter betreiben möchte. Für einen derartigen Eintritt in das Genehmigungsverfahren ist allerdings eine ausdrückliche und unbedingte Prozesserklärung gegenüber der Behörde erforderlich, welche im vorliegenden Fall zwar angekündigt, allerdings nie tatsächlich erstattet wurde. Im Übrigen sei hier auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Anspruch auf Wiederverleihung nur dem bisher Berechtigten zukommt (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243). Das war nach dem Akteninhalt die Beschwerdeführerin AA, beruft sich diese doch ausdrücklich darauf, Rechtsnachfolgerin desjenigen zu sein, dem das Wasserrecht ursprünglich verliehen wurde.

Soweit im Rechtsmittel weiters die Ansicht vertreten wird, dass der Antrag auf Wiederverleihung nur von beiden Beschwerdeführerinnen gemeinsam gestellt hätte werden können so genügt es darauf hinzuweisen, dass Frau BB einen dementsprechenden Antrag zu keinem Zeitpunkt gestellt hat. Wenn sie daher selbst keinen Antrag auf Wiederverleihung gestellt hat, kann sie auch durch eine Abweisung eines Antrages auf Wiederverleihung nicht in ihren Rechten verletzt sein. Beim Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserrechts handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, eine amtswegige Wiederverleihung ist durch das Gesetz nicht vorgesehen. Alleine schon deshalb bestand auch im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages von Frau AA keine Verpflichtung der Behörde dazu festzustellen, wer allenfalls außer der Beschwerdeführerin AA sonst noch als Antragsteller in Frage kommen könnte. Genauso ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, soweit sie sich als übergangene Partei des behördlichen Verfahrens sieht: durch die Abweisung eines Genehmigungsantrages werden die Rechte einer potentiellen Gegenpartei – und nur diese kann im vorliegenden Fall übergangene Partei sein – von vorn herein nicht verletzt.

Mangels rechtsverbindlicher Erklärung zum Eintritt in das Genehmigungsverfahren bzw eigenständigem Genehmigungsantrag konnte Frau BB genauso wie ihr Gatte GG daher von vorn herein zu keinem Zeitpunkt als Antragsteller des Wiederverleihungsantrages betrachtet bzw durch eine Abweisung des Wiederverleihungsantrages in ihren Rechten verletzt werden. Die Beschwerde von Frau BB ist daher von vornherein nicht berechtigt.

Abschließend sei daher noch festgehalten, dass das wieder zu verleihende Wasserrecht mit dem 31.12.2016 abgelaufen ist. Ein erstmaliger Antrag auf Wiederverleihung nach dem 01.07.2016 ist auf Grund des klaren Wortlauts des § 21 Abs 3 WRG nicht mehr möglich gewesen. Da die Beschwerde der Antragstellerin jedenfalls verspätet ist, ist das auf Ihren Antrag eingeleitete Verfahren mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist beendet. Vor diesem Hintergrund war auch nicht weiter zu überprüfen, in wie weit allenfalls eine entsprechende Übernahme des Wiederverleihungsantrages erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Frage kommt: Da der Bescheid der belangten Behörde durch Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls rechtskräftig geworden ist, besteht für die Fortführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht auf Grund der eingetretenen Rechtskraft des Versagungsbescheides von vorn herein kein Raum.

Der Beschwerdeführerin BB steht es allerdings frei, einen neuen Genehmigungsantrag für das fragliche Kraftwerk bei der Behörde einzubringen. Ein Weiterbetriebsrecht im Sinne des § 21 Abs 3 WRG besteht in diesem Fall aber jedenfalls nicht.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die eingetretene Verspätung ausdrücklich und zweifelsfrei aus der vorgelegten Übernahmebestätigung sowie aus dem Datum der Übermittlung des Rechtsmittels und wurde dies auch nach entsprechendem Vorhalt durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bestritten. Betreffend die mangelnde Parteistellung von Frau BB wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen, weshalb im vorliegenden Fall auch dazu keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Wiederverleihungsantrag; Eintritt in das Genehmigungsverfahren; Übernahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.15.0496.2

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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