TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/2 LVwG-2018/46/2725-3

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG §71 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RAe BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 6.11.2018, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 6.11.2018, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

Sie sind seitens der CC-GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 3, gemäß § 9 Abs. 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes in deren Betriebsniederlassung in Z, Adresse 2, bestellte verantwortlich Beauftragte.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die CC-GmbH am 10.01.2018 um 11:55 als Lebensmittelunternehmerin (Lebensmittelhändlerin) in deren Betrieb (Lebensmittelgeschäft) in Z, Adresse 2, und zwar in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufslokal des dortigen Geschäftslokales, ein durch die DD-GmbH mit Sitz in X, Adresse 4, vertriebenes Lebensmittel, nämlich zwei Originalpackungen (durchsichtige, bedruckte Kunststofffolie) getrocknete Teigwaren mit einem Bruttogewicht von 261 g, Probenzeichen: ****** unter der Bezeichnung „X-Eiernudeln“ – es war dieses Lebensmittel für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt – durch Anbieten zum Verkauf wie folgt entgegen Art. 9 Abs. 1 lit.) f) der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) in Verkehr gebracht hat:

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. F) LMIV ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe der Art. 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen eine verpflichtende Angabe.

Laut Art. 24 Abs. 2 LMIV ist das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Anhang X LMIV auszudrücken: Gemäß Anhang X Z. 1 lit. C) besteht die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums in der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. Gemäß Anhang X Z. 1 lit. A) geht diesem datum die Angabe „mindestens haltbar bis …“ voran, wenn der Tag genannt wird bzw. in den anderen Fällen die Angabe „mindestens haltbar bis Ende …“. Laut Anhang X Z. 1 lit. B) wird in Verbindung mit der Angabe nach lit. a) entweder das Datum selbst angegeben oder ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Das vorliegende Lebensmittel enthält mittig links auf der Rückseite der Verpackung, unter der Angabe des Herstellortes, die Angabe „Mindestens haltbar bis:“. An einer anderen Stelle der Verpackung, nämlich unten rechts auf der Rückseite, über der Gewichtsangabe, ist die Angabe „08.04.2019“ aufgedruckt.

Der Angabe „Mindestens haltbar bis:“ folgt somit werde das Datum selbst noch ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der LMIV.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmungen des § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG iVm Art 9 Abs 1 lit f) iVm Art 24 Abs 2 iVm Anhang X Z 1 LMIV verstoßen. Über die Beschwerdeführerin wurde gem § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben. Zudem wurde der Beschwerdeführerin der Ersatz der entstandenen Untersuchungskosten durch die AGES in der Höhe von Euro 168,00 aufgetragen.

Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie die Entscheidung nur bezüglich des Kostenzuspruches an die AGES in Höhe von Euro 168,00 anfechte. Es handle sich lediglich um einen Kennzeichnungsmangel. Sachverständigenkenntnis für diese Feststellung werde dafür nicht benötigt. Es handle sich um ein Rechtsgutachten, das unzulässig sei. Die Kennzeichnungselemente würden sich aus der LMIV ergeben.

Mit Schreiben vom 18.12.2018 wurde der gegenständliche Akt von der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die ergänzende Stellungnahme der AGES vom 1.02.2019 (vgl OZ 2) eingeholt und diese der Beschuldigten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die gegenständliche Ware aufgrund eines Kennzeichnungsmangels beanstandet worden sei und die Kosten vorzuschreiben gewesen seien.

Mit Schreiben vom 26.03.2019 (vgl OZ 3) nahm die Beschuldigte dazu Stellung und führte im Wesentlichen nochmals aus, dass die Untersuchungskosten der AGES nicht aufzuerlegen seien, da es keinerlei Sachverständigenkenntnis dazu benötige zu überprüfen, ob die Kennzeichnung an der richtigen Stelle sei, was sich unmittelbar aus der LMIV ergebe. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt dabei insbesondere in den Prüfbericht und des Gutachten der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit vom 15.01.2018 samt Lichtbildern, in die Bestellungsurkunde als verantwortlich Beauftragte vom 14.11.2016, sowie in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte ergänzende Stellungnahme der AGES vom 1.02.2019 (vgl OZ 2).

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seitens der CC-GmbH (FN *****) mit Sitz in Y, Adresse 3, gemäß § 9 Abs 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) samt darauf basierender und in Zusammenhang stehender Verordnungen, in deren Filiale in Z, Adresse 2, bestellte verantwortliche Beauftragte und somit für diese Filiale in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG strafrechtlich verantwortlich.

Am 10.01.2018 wurde in der Firma CC-GmbH in Z, Adresse 2, eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt und 2 Originalpackungen des Produkts „X-Eiernudeln“ (getrocknete Teigwaren in einer durchsichtigen, bedruckten Kunststofffolie), Mindesthaltbarkeitsdatum 8.04.2019, einmal 250 g, einmal 261 g, Chargennummer ***, als Proben entnommen. Die Produkte wurden verkaufsbereit aus einem Verkaufsregal zur Selbstbedienung entnommen. Die entnommenen Proben wurden der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für Lebensmittelsicherheit W, Adresse 5, W, zur Untersuchung übermittelt.

Mittig links auf der Rückseite der Verpackung, unter der Angabe des Herstellortes, befand sich die Angabe „Mindestens haltbar bis:“. An einer anderen Stelle der Verpackung, nämlich rechts auf der Rückseite, oberhalb der Gewichtsangabe, ist die Angabe „08.04.2019“ aufgedruckt. Es fehlte daher nach der Angabe „Mindestens haltbar bis:“ das Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Gemäß der Kostenmitteilung zu Auftrag Nr ******* vom 15.01.2018 setzen sich die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung durch die AGES wie folgt zusammen:

-    25 Punkte für die Beschreibung der Probe (entsprechen Euro 40,00; Punktesatz Euro 1,60) gemäß Anlage 101 der Gebührentarif-VO

-    43,64 Minuten Gutachter/Innenzeit (Euro 128,00), was die durchschnittliche Dauer einer Kennzeichnungsüberprüfung entspricht, 110 Punkte (Euro 176,00) laut „ 2 Abs 3 und 2 Abs 4 Gebührentarif-VO

III.     Beweiswürdigung:

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Insbesondere ist hierbei auf das Gutachten der AGES vom 15.01.2018 mit den darin enthaltenen Lichtbildern, sowie auf die ergänzende Mitteilung der AGES vom 1.02.2019 (vgl OZ 2) über die Zusammensetzung der verrechneten Gebühren hinzuweisen.

Dass die Beschwerdeführerin seitens der CC-GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Y, Adresse 3, gemäß § 9 Abs 2 und 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hinsichtlich der Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), in deren Filiale in Z, Adresse 2, als verantwortliche Beauftragte bestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Bestellungsurkunde vom 14.11.2016.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 51/2017, lauten wie folgt:

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 71

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.

(4) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind gemäß § 71 Abs 4 LMSVG nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.

Die Auferlegung der Kosten hat (nur) stattzufinden, wenn es zu einer Bestrafung kommt. Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist.

Die Kostennote der AGES wird seitens der Beschwerdeführerin insofern angefochten als behauptet wird, die belangte Behörde habe die Lösung von Rechtsfragen an die AGES ausgelagert, weshalb die „Kennzeichnungsprüfung von Lebensmitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften“ nicht verrechnet werden hätte dürfen. Aus der LMIV ergebe sich direkt, wo welche Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen sei und sei dies keine Frage, welche von Sachverständigen zu beurteilen sei.

Gemäß § 8 Abs 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Agentur) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das gemäß § 69 LMSVG in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde (oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt) unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die bei einer Lebensmittelkontrolle gezogene Probe von der Agentur untersucht und im abschließenden Gutachten dahingehend beurteilt wurde, die Kennzeichnung entspreche aus näher dargelegten Gründen nicht der LMIV. Unbestritten ist weiters, dass hiefür von der Agentur Gebühren in Höhe von Euro 168,00 im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beansprucht wurden.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Agentur sei nicht befugt, die Kennzeichnung einer Lebensmittelprobe in Bezug auf die Platzierung auf der Verpackung auf ihre Übereinstimmung mit der LMIV zu überprüfen, ist unzutreffend. Vielmehr ist die Agentur - wie dargelegt - gemäß § 69 LMSVG verpflichtet, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Abgesehen davon, dass in § 69 LMSVG von der "Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften" schlechthin die Rede ist, übersieht die Beschwerde, dass das Inverkehrbringen von der LMIV nicht entsprechenden Lebensmitteln eine Verletzung des LMSVG bedeutet. Dabei kann es auch nicht von Belang sein, um welchen Kennzeichnungsmangel es sich konkret handelt.

Nach § 36 Abs 1 LMSVG können die Aufsichtsorgane Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen. Gemäß Abs 9 leg cit ist die entnommene amtliche Probe der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs 1 LMSVG zu übermitteln.

Nach der Aktenlage ist in dem den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Fall eine Probenziehung im Sinne des § 36 Abs 1 LMSVG erfolgt. Die Übermittlung der Proben an die Untersuchungsanstalt erfolgte entsprechend der Anordnung des § 68 Abs 1 LMSVG. Im Hinblick auf die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung der Kennzeichnungsvorschriften erfolgte auch die Vorschreibung der darauf entfallenden Untersuchungskosten zu Recht. Auch im Falle des Verdachtes eines Verstoßes gegen Kennzeichnungsvorschriften hat die nach § 68 Abs 1 LMSVG angeordnete Übermittlung der Proben an die Untersuchungsanstalt zu erfolgen und ist der Ersatz der durch die Untersuchung entstandenen Kosten im Sinne des § 71 Abs 3 LMSVG dem Bestraften aufzuerlegen. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.

Zu Recht hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei daher als Bestrafte zum Ersatz der entstandenen Kosten, deren Höhe von dieser gar nicht bestritten wurde, verpflichtet (vgl VwGH vom 16.06.2011, Zl 2009/10/0157, zwar erging diese Entscheidung noch zur LMKV, doch ist diese Judikatur auf die LMIV anwendbar).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Untersuchungskosten; Kennzeichnung; Kosternersatzpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.46.2725.3

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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