Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AlVG §10Spruch
L525 2182177-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinthaler und Mag. Korninger über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 9.11.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 11.12.2017, Zl. LSG SBG/2/0566/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.5.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinthaler und Mag. Korninger über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Auerspergstraße 67, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 9.11.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 11.12.2017, Zl. LSG SBG/2/0566/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.5.2017, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1A) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz - AIVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2017 wird aufgehoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz - AIVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2017 wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Aufgrund der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 09.05.2018 gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG unter gleichzeitiger Ausfolgung der Niederschrift an die beschwerdeführende Partei sowie an die belangte Behörde gemäß Abs. 2a, erging, mangels Antragstellung binnen offener Frist auf Ausfertigung eines Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG, gegenständliches Erkenntnis in gekürzter Form.Aufgrund der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 09.05.2018 gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG unter gleichzeitiger Ausfolgung der Niederschrift an die beschwerdeführende Partei sowie an die belangte Behörde gemäß Absatz 2 a,, erging, mangels Antragstellung binnen offener Frist auf Ausfertigung eines Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, gegenständliches Erkenntnis in gekürzter Form.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2182177.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019