Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2208425-1/49E
Schriftliche Ausfertigung des am 31.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl.1046064200-181009663, und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA AFGHANISTAN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl.1046064200-181009663, und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des Asylverfahrens ergab sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2014 um 14:40 Uhr in XXXX auf der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer hatte bei der Asylantragstellung ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte sowie eine sonstige Urkunde und mehr als 3000 XXXX bei sich. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in XXXX am 15.06.2014. Die Landespolizeidirektion XXXX nahm den Beschwerdeführer fest.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2014 um 14:40 Uhr in römisch 40 auf der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, am römisch 40 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer hatte bei der Asylantragstellung ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte sowie eine sonstige Urkunde und mehr als 3000 römisch 40 bei sich. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in römisch 40 am 15.06.2014. Die Landespolizeidirektion römisch 40 nahm den Beschwerdeführer fest.
Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 22.11.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Einen Reisepass habe er noch nie besessen, aber zu Hause eine TAZKIRA, er sei aber ohne Reisedokument ausgereist. Er sei schlepperunterstützt über XXXX , den XXXX , die XXXX und XXXX in die Europäische Union eingereist. In XXXX habe er sich einen Monat lang in einem Lager aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt. Von XXXX aus sei er ohne Schlepper mit Bekannten über XXXX und XXXX nach XXXX gereist. In XXXX sei er von der Polizei in ein Lager gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei nach zwei Monaten in XXXX , wo er ebenfalls keinen Asylantrag gestellt habe, mit dem Zug nach XXXX gefahren. Er sei um 14:30 Uhr in XXXX angekommen, habe eine Polizeidienststelle gesucht und einen Asylantrag gestellt. Er habe von Anfang an nach Österreich fahren wollen.Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 22.11.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Einen Reisepass habe er noch nie besessen, aber zu Hause eine TAZKIRA, er sei aber ohne Reisedokument ausgereist. Er sei schlepperunterstützt über römisch 40 , den römisch 40 , die römisch 40 und römisch 40 in die Europäische Union eingereist. In römisch 40 habe er sich einen Monat lang in einem Lager aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt. Von römisch 40 aus sei er ohne Schlepper mit Bekannten über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 gereist. In römisch 40 sei er von der Polizei in ein Lager gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei nach zwei Monaten in römisch 40 , wo er ebenfalls keinen Asylantrag gestellt habe, mit dem Zug nach römisch 40 gefahren. Er sei um 14:30 Uhr in römisch 40 angekommen, habe eine Polizeidienststelle gesucht und einen Asylantrag gestellt. Er habe von Anfang an nach Österreich fahren wollen.
Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer enthaftet und in die Betreuungsstelle XXXX überstellt. Der Beschwerdeführer wurde für den 04.12.2014 zur ärztlichen Untersuchung geladen. Auf Grund des Befundes des Handwurzelröntgens erachtete das Bundesamt den Beschwerdeführer im Zweifel als minderjährig und ließ am 19.03.2014 sein Verfahren in Österreich zu. Am 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Landesgrundversorgung XXXX aufgenommen und in der Betreuungsstelle XXXX aufgenommen. Mit Beschluss vom 06.05.2015 betraute das Bezirksgericht XXXX das Land XXXX mit der Obsorge über den Beschwerdeführer; das Land XXXX erteilte XXXX Vollmacht. Der bevollmächtigte Vertreter nahm am 24.07.2015 Akteneinsicht. Am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle XXXX in XXXX verlegt, da sein disziplinäres Fehlverhalten im Quartier bzw. auch das Verhalten seinen Bezugspersonen gegenüber eine unverzügliche Verlegung erfordert habe.Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer enthaftet und in die Betreuungsstelle römisch 40 überstellt. Der Beschwerdeführer wurde für den 04.12.2014 zur ärztlichen Untersuchung geladen. Auf Grund des Befundes des Handwurzelröntgens erachtete das Bundesamt den Beschwerdeführer im Zweifel als minderjährig und ließ am 19.03.2014 sein Verfahren in Österreich zu. Am 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Landesgrundversorgung römisch 40 aufgenommen und in der Betreuungsstelle römisch 40 aufgenommen. Mit Beschluss vom 06.05.2015 betraute das Bezirksgericht römisch 40 das Land römisch 40 mit der Obsorge über den Beschwerdeführer; das Land römisch 40 erteilte römisch 40 Vollmacht. Der bevollmächtigte Vertreter nahm am 24.07.2015 Akteneinsicht. Am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle römisch 40 in römisch 40 verlegt, da sein disziplinäres Fehlverhalten im Quartier bzw. auch das Verhalten seinen Bezugspersonen gegenüber eine unverzügliche Verlegung erfordert habe.
Am 27.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er u.a. an, sich zuletzt ca. im XXXX 2014 in AFGHANISTAN aufgehalten zu haben. Am 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführer ins XXXX überstellt. Am 25.09.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Am 09.10.2015 wurde ein Streit des Beschwerdeführers mit seinen Zimmerkollegen polizeilich geschlichtet. Am 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführer in eine Betreuungsstelle XXXX in XXXX verlegt.Am 27.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er u.a. an, sich zuletzt ca. im römisch 40 2014 in AFGHANISTAN aufgehalten zu haben. Am 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführer ins römisch 40 überstellt. Am 25.09.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Am 09.10.2015 wurde ein Streit des Beschwerdeführers mit seinen Zimmerkollegen polizeilich geschlichtet. Am 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführer in eine Betreuungsstelle römisch 40 in römisch 40 verlegt.
Am 20.10.2015 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Am 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei zum Raufhandel am 09.08.2015 befragt. Am 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von XXXX wegen der von ihm auf XXXX geposteten Fotos betreffend Drogen und Waffen angezeigt, nachdem er am 03.12.2015 von seiner Schule, der XXXX , suspendiert worden war. Am 15.02.2016 langte die Ergänzung der Anfragebeantwortung ein. Am 08.04.2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Raufhandels im Quartier der Grundversorgung in XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen Geringfügigkeit ein, weil angesichts der gegenseitigen Konflikte und Aggressionen (zwischen sunnitischen Paschtunen und schiitischen Hazara) keine weiteren Verfolgungshandlungen erforderlich seien. Am 12.04.2016 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Am 29.04.2016 erstatte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung.Am 20.10.2015 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Am 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei zum Raufhandel am 09.08.2015 befragt. Am 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 wegen der von ihm auf römisch 40 geposteten Fotos betreffend Drogen und Waffen angezeigt, nachdem er am 03.12.2015 von seiner Schule, der römisch 40 , suspendiert worden war. Am 15.02.2016 langte die Ergänzung der Anfragebeantwortung ein. Am 08.04.2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Raufhandels im Quartier der Grundversorgung in römisch 40 gegen den Beschwerdeführer wegen Geringfügigkeit ein, weil angesichts der gegenseitigen Konflikte und Aggressionen (zwischen sunnitischen Paschtunen und schiitischen Hazara) keine weiteren Verfolgungshandlungen erforderlich seien. Am 12.04.2016 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Am 29.04.2016 erstatte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung.
Mit Bescheid vom 24.05.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 30.05.2016, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberater beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, am 12.07.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Unter einem wurde er in der Sprache PASCHTU über die Ausreiseverpflichtung informiert.Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer römisch 40 als Rechtsberater beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, am 12.07.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Unter einem wurde er in der Sprache PASCHTU über die Ausreiseverpflichtung informiert.
1.2. Die Ladung für den 12.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.05.2016 durch Hinterlegung, wurde dem Bundesamt als nicht behoben am 16.06.2016 rückgemittelt. Am 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführer über seine Ausreiseverpflichtung belehrt. Er gab an, dass er Österreich nicht freiwillig verlassen werde und keine Dokumente vorlegen könne. Die Dokumente, die seine wahre Identität belegen können, seien in AFGHANISTAN.
1.3. Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2016.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer als Volljähriger in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX verlegt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Seither bezog er keine Grundversorgung mehr. Mit Urteil vom 26.02.2018 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten, zuletzt begangen am 07.02.2018, als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX bedingt, unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren; dabei gab der Beschwerdeführer an, in XXXX , XXXX XXXX , einer XXXX , wohnhaft zu sein. Am 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Seither verfügt er über keine Meldeadresse mehr.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Volljähriger in ein Quartier der Grundversorgung in römisch 40 verlegt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Seither bezog er keine Grundversorgung mehr. Mit Urteil vom 26.02.2018 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten, zuletzt begangen am 07.02.2018, als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, davon römisch 40 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren; dabei gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , einer römisch 40 , wohnhaft zu sein. Am 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Seither verfügt er über keine Meldeadresse mehr.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2018 in der Justizanstalt XXXX zur Verhandlung geladen. Am 29.03.2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser gab der Beschwerdeführer keine Adresse bekannt. Er gab an, dass er bei der Sprachprüfung zur Aufnahme in die Schule durchgefallen sei; er habe dann einen Deutschkurs und Deutsch schreiben lernen müssen, bevor er in die Schule habe gehen dürfen. Die Suspendierung von der Schule im März 2017 in XXXX sei darauf zurückzuführen gewesen, dass ihn einige Burschen diskriminiert und als Flüchtling beschimpft und die Betreuer ihn ausgegrenzt und gemobbt haben. Er habe keine Lust mehr gehabt, sich tagtäglich beleidigen zu lassen. Seine Freundin kenne er seit ELF Monaten, in drei Monaten wollen sie heiraten. In einigen Tagen werde ersichtlich, ob er sich bei ihr anmelden könne oder eine Unterkunft am XXXX bekommen werde. Er sei suchtmittelabhängig und habe Anfälle, wenn er zwei oder drei Tage lang nicht XXXX . Er sei beim Arzt gewesen, aber die Medikamente, die er ihm verschrieben habe, helfen nicht.Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2018 in der Justizanstalt römisch 40 zur Verhandlung geladen. Am 29.03.2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser gab der Beschwerdeführer keine Adresse bekannt. Er gab an, dass er bei der Sprachprüfung zur Aufnahme in die Schule durchgefallen sei; er habe dann einen Deutschkurs und Deutsch schreiben lernen müssen, bevor er in die Schule habe gehen dürfen. Die Suspendierung von der Schule im März 2017 in römisch 40 sei darauf zurückzuführen gewesen, dass ihn einige Burschen diskriminiert und als Flüchtling beschimpft und die Betreuer ihn ausgegrenzt und gemobbt haben. Er habe keine Lust mehr gehabt, sich tagtäglich beleidigen zu lassen. Seine Freundin kenne er seit ELF Monaten, in drei Monaten wollen sie heiraten. In einigen Tagen werde ersichtlich, ob er sich bei ihr anmelden könne oder eine Unterkunft am römisch 40 bekommen werde. Er sei suchtmittelabhängig und habe Anfälle, wenn er zwei oder drei Tage lang nicht römisch 40 . Er sei beim Arzt gewesen, aber die Medikamente, die er ihm verschrieben habe, helfen nicht.
Seine XXXX Freundin gab als Zeugin an, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern in einer Wohngemeinschaft des XXXX gelebt habe, von der sie XXXX Mal abgängig gewesen sei. Sie wohne jetzt in einer Wohnung, wo sie zwei Mal pro Woche von ihrer Betreuerin aufgesucht werde, die sie auch außerhalb der Wohngemeinschaft treffe. Die Berufsschule habe sie abgebrochen und den Arbeitsplatz verloren. Sie habe demnächst einen Termin bei einem Job-Coach. Der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob sie eine Zukunft mit ihm haben wolle, sie habe gesagt ja, wenn sie sie Schule abgeschlossen habe. Sie habe die Frage, ob sie ihn demnächst heiraten wolle, bejaht; das sei ca. vor fünf Monaten gewesen. Einen Termin haben sie noch nicht festgelegt, wenn sie die Wohnung nicht bekomme, dann würden sie erst im SEPTEMBER heiraten. Sie wolle mit dem Beschwerdeführer erst zusammenziehen, wenn sie XXXX .Seine römisch 40 Freundin gab als Zeugin an, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern in einer Wohngemeinschaft des römisch 40 gelebt habe, von der sie römisch 40 Mal abgängig gewesen sei. Sie wohne jetzt in einer Wohnung, wo sie zwei Mal pro Woche von ihrer Betreuerin aufgesucht werde, die sie auch außerhalb der Wohngemeinschaft treffe. Die Berufsschule habe sie abgebrochen und den Arbeitsplatz verloren. Sie habe demnächst einen Termin bei einem Job-Coach. Der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob sie eine Zukunft mit ihm haben wolle, sie habe gesagt ja, wenn sie sie Schule abgeschlossen habe. Sie habe die Frage, ob sie ihn demnächst heiraten wolle, bejaht; das sei ca. vor fünf Monaten gewesen. Einen Termin haben sie noch nicht festgelegt, wenn sie die Wohnung nicht bekomme, dann würden sie erst im SEPTEMBER heiraten. Sie wolle mit dem Beschwerdeführer erst zusammenziehen, wenn sie römisch 40 .
Mit Erkenntnis vom 30.03.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 24.05.2016 als unbegründet ab. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Jahresmitte 2017 mit einer XXXX österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führe und dass beide beabsichtigen zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Freundin, die in einer Einrichtung für betreutes Wohnen lebe, bislang nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zum Beschwerdeführer stellte es fest, dass dieser von XXXX abhängig sei und Entzugsschmerzen habe, aber die Absicht habe, clean zu werden und dass die Entzugssymptome keiner stationären Behandlung bedürfen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Mit Erkenntnis vom 30.03.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 24.05.2016 als unbegründet ab. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Jahresmitte 2017 mit einer römisch 40 österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führe und dass beide beabsichtigen zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Freundin, die in einer Einrichtung für betreutes Wohnen lebe, bislang nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zum Beschwerdeführer stellte es fest, dass dieser von römisch 40 abhängig sei und Entzugsschmerzen habe, aber die Absicht habe, clean zu werden und dass die Entzugssymptome keiner stationären Behandlung bedürfen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben.
1.4. Das Bundesamt leitete am 20.04.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2018 um 00:30 Uhr in XXXX in einer XXXX betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Da die EKIS-Abfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Bundesamt fest.Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2018 um 00:30 Uhr in römisch 40 in einer römisch 40 betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Da die EKIS-Abfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Bundesamt fest.
Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 28.04.2018 im Stande der Anhaltung zur Sicherung der Ausreise niederschriftlich ein. Dabei gab er nach Vorhalt der Ausreiseverpflichtung an, dass er bei seiner Freundin gewohnt habe, die derzeit im vierten Monat schwanger sei. Er habe nach XXXX überstellt werden sollen, aber nicht dorthin wollen, weil seine Freundin gewollt habe, dass er zu ihr ziehe; sie wollen in drei Monaten heiraten. Er dürfe sich in der Wohnung des XXXX in XXXX , in der sie wohne, nicht anmelden, wohne aber dort. Angemeldet sei er im XXXX , dort habe er aber nicht gewohnt. Die Betreuerin des XXXX wisse, dass er dort wohne, dort seien auch seine Effekten. Auf den Vorhalt, dass der dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bekanntgeben hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der XXXX und der XXXX gewesen sei und diesen gesagt habe, dass er in XXXX wohne, aber die haben ihn in XXXX angemeldet. Seine Freundin finanziere seinen Lebensunterhalt. Sie bekomme € 40 wöchentlich und € 200 Kinderbeihilfe. Auf den nochmaligen Vorhalt der Ausreiseverpflichtung gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren werde, er könne aber in ein anderes Land gehen. Auf den Vorhalt der Verpflichtung, aus dem Schengenraum auszureisen, gab er an, dass er aus dem Schengenraum ausreisen werde, wenn man ihm zwei Wochen Zeit gebe, nur was werde dann aus seiner Freundin und seinem Kind. Er sei illegal eingereist und könne Österreich so auch wieder verlassen. Er sei bereit, selbst zur afghanischen Botschaft zu gehen und ein Reisedokument zu beantragen, er werde auch seine Freundin dorthin mitnehmen. Auf die Aufforderung hin, den Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft am 02.05.2018 wahrzunehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er das verstanden habe und kooperieren werde. Auf die Frage, ob er in Österreich bleiben könne, wenn er seine Freundin heirate, teilte ihm das Bundesamt mit, dass er ausreisen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in AFGHANISTAN stellen müsse. Es belehrte ihn betreffend seine Mitwirkungsverpflichtung und informierte ihn über die Rückkehrberatung und -hilfe und händigte ihm die entsprechendne Formblätter in der Sprache PASCHTU aus. Der Beschwerdeführer gab an, binnen eines Monats auszureisen.Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 28.04.2018 im Stande der Anhaltung zur Sicherung der Ausreise niederschriftlich ein. Dabei gab er nach Vorhalt der Ausreiseverpflichtung an, dass er bei seiner Freundin gewohnt habe, die derzeit im vierten Monat schwanger sei. Er habe nach römisch 40 überstellt werden sollen, aber nicht dorthin wollen, weil seine Freundin gewollt habe, dass er zu ihr ziehe; sie wollen in drei Monaten heiraten. Er dürfe sich in der Wohnung des römisch 40 in römisch 40 , in der sie wohne, nicht anmelden, wohne aber dort. Angemeldet sei er im römisch 40 , dort habe er aber nicht gewohnt. Die Betreuerin des römisch 40 wisse, dass er dort wohne, dort seien auch seine Effekten. Auf den Vorhalt, dass der dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bekanntgeben hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der römisch 40 und der römisch 40 gewesen sei und diesen gesagt habe, dass er in römisch 40 wohne, aber die haben ihn in römisch 40 angemeldet. Seine Freundin finanziere seinen Lebensunterhalt. Sie bekomme € 40 wöchentlich und € 200 Kinderbeihilfe. Auf den nochmaligen Vorhalt der Ausreiseverpflichtung gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren werde, er könne aber in ein anderes Land gehen. Auf den Vorhalt der Verpflichtung, aus dem Schengenraum auszureisen, gab er an, dass er aus dem Schengenraum ausreisen werde, wenn man ihm zwei Wochen Zeit gebe, nur was werde dann aus seiner Freundin und seinem Kind. Er sei illegal eingereist und könne Österreich so auch wieder verlassen. Er sei bereit, selbst zur afghanischen Botschaft zu gehen und ein Reisedokument zu beantragen, er werde auch seine Freundin dorthin mitnehmen. Auf die Aufforderung hin, den Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft am 02.05.2018 wahrzunehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er das verstanden habe und kooperieren werde. Auf die Frage, ob er in Österreich bleiben könne, wenn er seine Freundin heirate, teilte ihm das Bundesamt mit, dass er ausreisen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in AFGHANISTAN stellen müsse. Es belehrte ihn betreffend seine Mitwirkungsverpflichtung und informierte ihn über die Rückkehrberatung und -hilfe und händigte ihm die entsprechendne Formblätter in der Sprache PASCHTU aus. Der Beschwerdeführer gab an, binnen eines Monats auszureisen.
Mit Bescheid vom selben Tag verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und als Beteiligter persönlich den Interviewtermin am 02.05.2018 um 14:00 Uhr bei der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen und zu diesem Termin die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente - Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente - mitzubringen. Es belehrte ihn, dass seine Festnahme angeordnet werde, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters als Rechtsberater am selben Tag um 19:00 Uhr gegen persönliche Übernahme zugestellt.Mit Bescheid vom selben Tag verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und als Beteiligter persönlich den Interviewtermin am 02.05.2018 um 14:00 Uhr bei der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen und zu diesem Termin die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente - Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente - mitzubringen. Es belehrte ihn, dass seine Festnahme angeordnet werde, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters als Rechtsberater am selben Tag um 19:00 Uhr gegen persönliche Übernahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2018 um 20:30 Uhr wegen Verfahrensführung auf freiem Fuß enthaftet.
Das Bundesamt erließ am 15.06.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei nicht aufrecht gemeldet, der Behörde sei seine Adresse nicht bekannt, er sei unbekannten Aufenthalts und für das Bundesamt nicht greifbar.Das Bundesamt erließ am 15.06.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei nicht aufrecht gemeldet, der Behörde sei seine Adresse nicht bekannt, er sei unbekannten Aufenthalts und für das Bundesamt nicht greifbar.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2018 in XXXX am XXXX in einer Gruppe von Personen beim Bahnhofseingang polizeilich betreten und aufgefordert, sich zu identifizieren, da es den Anschein gehabt habe, dass in dieser Gruppe mit bedenklichen bzw. verbotenen Substanzen gehandelt werde und das Vorgehen andere Platzbenutzer in unzumutbarer Wiese belästigt habe. Da bei der Überprüfung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass gegen ihn eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Der Beschwerdeführer entzog sich der Festnahme, indem er bei Öffnen der Türe des Polizeiwagens wegrannte und am XXXX die Fahrbahn überquerte. Einen Ausweis des XXXX und sein Mobiltelefon ließ er dabei zurück. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eilten ihm nach, sobald sie die Fahrbahn gefahrlos überqueren konnten, verloren ihn aber bei der XXXX aus den Augen, als er Richtung XXXX lief.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2018 in römisch 40 am römisch 40 in einer Gruppe von Personen beim Bahnhofseingang polizeilich betreten und aufgefordert, sich zu identifizieren, da es den Anschein gehabt habe, dass in dieser Gruppe mit bedenklichen bzw. verbotenen Substanzen gehandelt werde und das Vorgehen andere Platzbenutzer in unzumutbarer Wiese belästigt habe. Da bei der Überprüfung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass gegen ihn eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Der Beschwerdeführer entzog sich der Festnahme, indem er bei Öffnen der Türe des Polizeiwagens wegrannte und am römisch 40 die Fahrbahn überquerte. Einen Ausweis des römisch 40 und sein Mobiltelefon ließ er dabei zurück. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eilten ihm nach, sobald sie die Fahrbahn gefahrlos überqueren konnten, verloren ihn aber bei der römisch 40 aus den Augen, als er Richtung römisch 40 lief.
1.6. Am 08.09.2018 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Freundin polizeilich betreten, nachdem ein Nachbar die Polizei gerufen hatte. Die Freundin gab an, dass sie und der Beschwerdeführer gestritten haben, es sich aber nur um eine verbale Auseinandersetzung ohne Handgreiflichkeiten gehandelt habe. Der Beschwerdeführer wurde zur Ausweisleistung aufgefordert, gab aber an, keinen bei sich zu haben. Er wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch eine EKIS-Abfrage identifiziert und nach Rücksprache mit dem Bundesamt um 15:50 Uhr festgenommen.
Am 09.09.2018 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Schubhaftverhängung ein. Dabei gab er an, er sei im JUNI aus Angst abgeschoben zu werden vor der Polizei geflüchtet. Seine Freundin sei auch dabei gewesen, sie habe geweint, deswegen sei er geflüchtet. Er würde Österreich gerne verlassen, habe aber kein Geld. Seine Freundin sage, dass sie sich umbringen werde, wenn er abgeschoben werde. Das habe sie auch schon in Gegenwart der Polizei angegeben. Auf die Frage, ob er sich schon um seine Ausreise gekümmert habe, gab er an, dass er Freunde gefragt habe, ob sie ihm helfen können, aber niemand habe ihm helfen können. Er sei auch bei der Rückkehrberatung gewesen, dort habe er aber gesagt, dass er nicht ausreisen wolle. Auf die Frage, ob er sich schon um Identitätsdokumente gekümmert habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei schon drei Mal bei der Botschaft gewesen, die haben ihm aber gesagt, dass er fünf Fotos aus Afghanistan brauche, um einen Reisepass zu bekommen. Die Sachen von der Botschaft habe er in der Wohnung seiner Freundin. Er schlafe bei seiner Freundin in XXXX . Die habe die Wohnung von einem Betreuer bekommen und er dürfe sich dort nicht anmelden. Er kenne diesen Betreuer, dürfe dort leben, aber sich nicht anmelden. Seine Freundin werde in XXXX XXXX JAHRE alt und werde sich eine Wohnung in XXXX nehmen. Dort werde er sich dann auch anmelden. Er habe aktuell € 230 an Barmitteln bei seiner Freundin. Das Handy, einen Ring und eine Uhr habe er bei der Polizei gelassen. Seine Freundin unterstütze ihn, sie bekomme € 50 pro Woche und € 200 Kindergeld für sich selbst und gebe ihm das Geld. Er sei vor einer Woche bei der Polizei gewesen und habe einen Schutz bekommen, damit er nicht abgeschoben werden könne. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, in XXXX habe er eine Tante und Cousins. In XXXX habe er einen Cousin und in XXXX einen Onkel. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Freundin sei von ihm schwanger, glaublich in zwei Monaten komme das Kind. Seine Eltern und Geschwister seien in Afghanistan, er habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihnen, seit 23 Tagen, er wisse nicht wo sie seien, sein Vater sei der einzige, der arbeite. Seine Effekten seien bei seiner Freundin. Gearbeitet habe er in Österreich nur für die XXXX , er sei sehr hilfsbereit. Seiner Freundin sei es sehr schlecht gegangen, seit er mit ihr zusammen sei, gehe es ihr sehr gut. Früher habe sie Drogen genommen und Probleme mit ihrer Familie und ihrer Schwester gehabt, seit sie mit ihm sei, gehe es ihr sehr gut und es passe wieder alles. Befragt nach seinem Privat- und Familienleben, gab er an, dass er aufstehe, bete und lerne. Befragt, warum er mit seiner Freundin gestritten habe, gab er an, dass er nicht mit ihr gestritten habe, sondern dass sie wegen ihrer Familie traurig gewesen sei und herumgeschrien habe. Sie habe sich selbst verletzt und in den Unterarm geschnitten, dann habe er sich auch geschnitten. Sie haben sich gestritten, weil er nicht gewollt habe, dass sie sich verletze. Seine Freundin meldete sich nicht beim Anruf auf ihr Mobiltelefon, aber beim Anruf auf sein Mobiltelefon. Dabei gab sie an, dass der Beschwerdeführer ihr Freund sei, bei ihr lebe und weiterhin bei ihr leben werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen, schon im Asylverfahren erläutert habe und dass er nicht versuchen werde, die Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wurden die Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel erklärt.Am 09.09.2018 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Schubhaftverhängung ein. Dabei gab er an, er sei im JUNI aus Angst abgeschoben zu werden vor der Polizei geflüchtet. Seine Freundin sei auch dabei gewesen, sie habe geweint, deswegen sei er geflüchtet. Er würde Österreich gerne verlassen, habe aber kein Geld. Seine Freundin sage, dass sie sich umbringen werde, wenn er abgeschoben werde. Das habe sie auch schon in Gegenwart der Polizei angegeben. Auf die Frage, ob er sich schon um seine Ausreise gekümmert habe, gab er an, dass er Freunde gefragt habe, ob sie ihm helfen können, aber niemand habe ihm helfen können. Er sei auch bei der Rückkehrberatung gewesen, dort habe er aber gesagt, dass er nicht ausreisen wolle. Auf die Frage, ob er sich schon um Identitätsdokumente gekümmert habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei schon drei Mal bei der Botschaft gewesen, die haben ihm aber gesagt, dass er fünf Fotos aus Afghanistan brauche, um einen Reisepass zu bekommen. Die Sachen von der Botschaft habe er in der Wohnung seiner Freundin. Er schlafe bei seiner Freundin in römisch 40 . Die habe die Wohnung von einem Betreuer bekommen und er dürfe sich dort nicht anmelden. Er kenne diesen Betreuer, dürfe dort leben, aber sich nicht anmelden. Seine Freundin werde in römisch 40 römisch 40 JAHRE alt und werde sich eine Wohnung in römisch 40 nehmen. Dort werde er sich dann auch anmelden. Er habe aktuell € 230 an Barmitteln bei seiner Freundin. Das Handy, einen Ring und eine Uhr habe er bei der Polizei gelassen. Seine Freundin unterstütze ihn, sie bekomme € 50 pro Woche und € 200 Kindergeld für sich selbst und gebe ihm das Geld. Er sei vor einer Woche bei der Polizei gewesen und habe einen Schutz bekommen, damit er nicht abgeschoben werden könne. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, in römisch 40 habe er eine Tante und Cousins. In römisch 40 habe er einen Cousin und in römisch 40 einen Onkel. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Freundin sei von ihm schwanger, glaublich in zwei Monaten komme das Kind. Seine Eltern und Geschwister seien in Afghanistan, er habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihnen, seit 23 Tagen, er wisse nicht wo sie seien, sein Vater sei der einzige, der arbeite. Seine Effekten seien bei seiner Freundin. Gearbeitet habe er in Österreich nur für die römisch 40 , er sei sehr hilfsbereit. Seiner Freundin sei es sehr schlecht gegangen, seit er mit ihr zusammen sei, gehe es ihr sehr gut. Früher habe sie Drogen genommen und Probleme mit ihrer Familie und ihrer Schwester gehabt, seit sie mit ihm sei, gehe es ihr sehr gut und es passe wieder alles. Befragt nach seinem Privat- und Familienleben, gab er an, dass er aufstehe, bete und lerne. Befragt, warum er mit seiner Freundin gestritten habe, gab er an, dass er nicht mit ihr gestritten habe, sondern dass sie wegen ihrer Familie traurig gewesen sei und herumgeschrien habe. Sie habe sich selbst verletzt und in den Unterarm geschnitten, dann habe er sich auch geschnitten. Sie haben sich gestritten, weil er nicht gewollt habe, dass sie sich verletze. Seine Freundin meldete sich nicht beim Anruf auf ihr Mobiltelefon, aber beim Anruf auf sein Mobiltelefon. Dabei gab sie an, dass der Beschwerdeführer ihr Freund sei, bei ihr lebe und weiterhin bei ihr leben werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen, schon im Asylverfahren erläutert habe und dass er nicht versuchen werde, die Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wurden die Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel erklärt.
Mit Mandatsbescheid vom 09.09.2018, ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an und verpflichtete den Beschwerdeführer, sich beginnend mit 10.09.2018 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Hiezu händigte es ihm eine Verfahrensanordnung in der Sprache PASCHTU aus.Mit Mandatsbescheid vom 09.09.2018, ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an und verpflichtete den Beschwerdeführer, sich beginnend mit 10.09.2018 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Hiezu händigte es ihm eine Verfahrensanordnung in der Sprache PASCHTU aus.
Der Bescheid, die Verfahrensanordnung und die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe seines gewillkürten Vertreters als Rechtsberater wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag um 11:30 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.09.2018 um 11:30 Uhr wegen der Entlassung in das gelindere Mittel aus der Anhaltung entlassen.
Das Bundesamt erließ am 20.09.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er sich seit 10.09.2018 dem gelinderen Mittel entzogen hatte, nicht aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts war. Unter einem erließ es einen Durchsuchungsauftrag betreffend die Wohngemeinschaft der Freundin.Das Bundesamt erließ am 20.09.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er sich seit 10.09.2018 dem gelinderen Mittel entzogen hatte, nicht aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts war. Unter einem erließ es einen Durchsuchungsauftrag betreffend die Wohngemeinschaft der Freundin.
Die Polizeiinspektion XXXX mittelte dem Bundesamt die Unterlagen zur Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers am 27.09.2018 zurück, weil der Beschwerdeführer nie bei der Polizeiinspektion erschienen war.Die Polizeiinspektion römisch 40 mittelte dem Bundesamt die Unterlagen zur Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers am 27.09.2018 zurück, weil der Beschwerdeführer nie bei der Polizeiinspektion erschienen war.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2018 um 11:45 UHR in den Amtsräumen des Bundesamtes festgenommen, nachdem die EKIS-Abfrage die durchführbare Rückkehrentscheidung sowie eine offene Aufenthaltsermittlung für das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 08.08.2018 ergeben hatte.1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2018 um 11:45 UHR in den Amtsräumen des Bundesamtes festgenommen, nachdem die EKIS-Abfrage die durchführbare Rückkehrentscheidung sowie eine offene Aufenthaltsermittlung für das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 08.08.2018 ergeben hatte.
Der dieser zugrunde liegende Strafantrag legte dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 02.07.2018 seine Freundin durch XXXX , wobei er seinen XXXX gegen ihre XXXX geschlagen habe, wodurch sie XXXX erlitten habe, am Körper verletzt, am 19.07.2018 seine Freundin durch XXXX gegen ihre XXXX , wodurch sie Schmerzen, aber keine äußere Verletzung erlitten habe, am Körper zu verletzen versucht, am 19.07.2018 seine Freundin durch die Äußerung, sie werde XXXX und er werde dafür sorgen, dass sie XXXX , gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und eine fremde Sache, nämlich XXXX seiner Freundin, beschädigt, indem er es mehrmals zu Boden geworfen habe.Der dieser zugrunde liegende Strafantrag legte dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 02.07.2018 seine Freundin durch römisch 40 , wobei er seinen römisch 40 gegen ihre römisch 40 geschlagen habe, wodurch sie römisch 40 erlitten habe, am Körper verletzt, am 19.07.2018 seine Freundin durch römisch 40 gegen ihre römisch 40 , wodurch sie Schmerzen, aber keine äußere Verletzung erlitten habe, am Körper zu verletzen versucht, am 19.07.2018 seine Freundin durch die Äußerung, sie werde römisch 40 und er werde dafür sorgen, dass sie römisch 40 , gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und eine fremde Sache, nämlich römisch 40 seiner Freundin, beschädigt, indem er es mehrmals zu Boden geworfen habe.
1.8. In der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er zu seiner Freundin gegangen sei, nachdem er am 09.09.2018 entlassen worden sei. Er sei auch vom Bundesamt dazu aufgefordert worden, bei der Freundin zu übernachten. Ihm sei gesagt worden, dass er sich alle zwei Tage bei der Polizei melden müsse. Seine Freundin habe nach drei Tagen die Adresse gewechselt und er habe ihr beim Umzug geholfen. Er sei dann nach XXXX gefahren, um sich einen Anwalt zu suchen, auch in XXXX und in XXXX - in XXXX aus dem Grund, dass er früher dort gemeldet gewesen sei und dort sein Anwalt gewesen sei. Die Wohngemeinschaft, in der er gewohnt habe, sei geschlossen und der Anwalt nicht mehr dort gewesen. Das Bundesamt habe ihn aufgefordert, sich einen Verteidiger zu suchen; deshalb sei er verhindert gewesen. Seine Freundin habe auch immer bei der Polizei angerufen um mitzuteilen, dass er unterwegs sei, um sich einen Anwalt zu suchen. Die Polizei habe das zur Kenntnis genommen. Als er keinen Anwalt gefunden habe, habe er mit seiner Freundin beschlossen, sich einen privaten Anwalt zu suchen. Sie haben vorgehabt, sich eine eigene Wohnung zu nehmen und dort zu leben. Auf die Frage, warum er sich dem gelinderen Mittel entzogen und sich nicht einmal bei der Polizei gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf der Suche nach einem Verteidiger gewesen sei, das habe ihm das Bundesamt das letzte Mal aufgetragen, deshalb habe er die Meldeverpflichtungstermine nicht wahrnehmen können. Er sei auch schon selbständig mit seiner Freundin bei der afghanischen Botschaft gewesen, um eine Heiratsurkunde zu bekommen. Sie habe damals noch nicht selbst entscheiden können, weil sie erst XXXX gewesen sei. Nun dürfe sie jedoch selbst entscheiden, ob sie ihn heiraten wolle. Am Vortag seien sie auch gemeinsam in der Außenstelle des Bundesamtes gewesen. Er habe kein afghanisches Dokument. Am Vortag habe er sich eine Asylkarte ausstellen lassen wollen und sei dann festgenommen worden. Er habe sich die Karte besorgen wollen, um sich mit seiner Freundin eine Wohnung zu nehmen. Die Frage, ob er bereits ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde beantragt habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er schon bei der Botschaft gewesen sei und sich ein Dokument ausstellen lassen habe wollen, das sei ihm vom Bundesamt so aufgetragen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er eine Tazkira brauche. Er habe jedoch seit einem Monat keinen Kontakt zu seiner Familie. Im Besitz eines Reisedokumentes sei er noch nie gewesen. In Österreich sei er in XXXX gewesen; diese Unterkunft sei geschlossen worden und alle seien auf andere Quartiere aufgeteilt worden. Seine Freundin sei jetzt XXXX und wolle, dass er bei ihr gemeldet sei. Am Vortag sei er dann leider verhaftet worden. Seit der letzten Einvernahme habe er bei seiner Freundin in der XXXX gewohnt. Sie sei dort gemeldet. Er habe vorgehabt, sich am Vortag dort zu melden, aber die Polizei habe ihn verhaftet. Er habe jetzt kein Geld. Seine Freundin unterstützt ihn finanziell. Wenn sie eine gemeinsame Wohnung nehmen, werden sie auch mehr finanzielle Unterstützung bekommen. Weitere Angehörige habe er nicht in Österreich. Seine Familie sei in Afghanistan, er habe aber momentan keinen Kontakt. Seine Briefe bleiben unbeantwortet, deshalb bekomme ich auch keine Unterlagen für einen Reisepass. In Afghanistan seien sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder. Er sei ledig, verlobt