TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 G301 2213179-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G301 2213179-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. XXXX, betreffend einstweilige Verfügung nach § 8 VVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 , betreffend einstweilige Verfügung nach Paragraph 8, VVG, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

(Vollstreckungsverfügung) aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten und mit "Vollstreckungsverfügung" bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.01.2019, wurde gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF, festgestellt, dass eine Pflicht zur Leistung von 9.469,47 Euro wahrscheinlich ist und zur Sicherung dieser Leistung die Einstweilige Verfügung getroffen wird, dass von den im Besitz der BF befindlichen Geldmitteln ein Betrag von 1.000,00 Euro einbehalten wird. Gemäß § 8 Abs. 2 VVG ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Mit dem im Spruch angeführten und mit "Vollstreckungsverfügung" bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.01.2019, wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF, festgestellt, dass eine Pflicht zur Leistung von 9.469,47 Euro wahrscheinlich ist und zur Sicherung dieser Leistung die Einstweilige Verfügung getroffen wird, dass von den im Besitz der BF befindlichen Geldmitteln ein Betrag von 1.000,00 Euro einbehalten wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VVG ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.

Mit dem am 31.01.2019 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder in eventu abändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.02.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 07.01.2019, Zl. XXXX, wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG aufgetragen, dem Bund die Kosten für die Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 9.469,47 Euro zu ersetzen.Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG aufgetragen, dem Bund die Kosten für die Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 9.469,47 Euro zu ersetzen.

Der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde (datiert mit 31.01.2019) wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA, RD Salzburg, vom 19.02.2019, Zl. XXXX, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vollinhaltlich stattgegeben und der oben angeführte Bescheid vom 07.01.2019 aufgehoben.Der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde (datiert mit 31.01.2019) wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA, RD Salzburg, vom 19.02.2019, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vollinhaltlich stattgegeben und der oben angeführte Bescheid vom 07.01.2019 aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Mit der gegenständlich angefochtenen Vollstreckungsverfügung wurde aufgrund von § 8 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) als einstweilige Verfügung die Einbehaltung eines Bargeldbetrages zur Sicherung einer Geldleistung angeordnet, welche sich der Begründung der Vollstreckungsverfügung folgend aus dem oben angeführten Kostenbescheid vom 07.01.2019 ergibt.Mit der gegenständlich angefochtenen Vollstreckungsverfügung wurde aufgrund von Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) als einstweilige Verfügung die Einbehaltung eines Bargeldbetrages zur Sicherung einer Geldleistung angeordnet, welche sich der Begründung der Vollstreckungsverfügung folgend aus dem oben angeführten Kostenbescheid vom 07.01.2019 ergibt.

Da dieser Kostenbescheid jedoch durch die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 19.02.2019 aufgehoben und daher aus dem Rechtsbestand gänzlich beseitigt wurde, fehlt nunmehr auch der damit unmittelbar zusammenhängenden Vollstreckungsverfügung die von dieser zu sichernde Leistungsverpflichtung.

Da sich der angefochtene Bescheid (Vollstreckungsverfügung) als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid (Vollstreckungsverfügung) als rechtswidrig erweist, war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtswidrigkeit, Vollstreckungsverfügung, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2213179.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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