Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G311 2180404-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl:XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl:XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
Am 09.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er sei wegen seines sunnitischen Vornamens bedroht worden, da der Name im Irak einen religiösen Hintergrund habe und derzeit unerwünscht sei. Eine Namensänderung habe er versucht, das habe jedoch nicht funktioniert. Wegen ständiger Drohungen habe der Beschwerdeführer sein Haus verlassen müssen. Es herrsche generell eine schlimme Lage in Bagdad und käme es ständig zu Kämpfen zwischen Schiiten und Sunniten. Die Familie sei bei Verwandten außerhalb Bagdads untergebracht. Bagdad sei derzeit terroristisches Kampfgebiet. Man habe dem Beschwerdeführer Auto und Wohnung weggenommen und könnten seine Kinder nicht mehr zur Schule gehen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er seinen Tod.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, fand am 04.07.2017 statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er zuletzt in Bagdad zwar gelebt, aber in Basra gearbeitet habe. Im März 2015 sei ihm erstmals in Bagdad durch die Asa'ib Ahl al-Haqq gedroht worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zuhause gewesen und habe sich in Basra aufgehalten. Milizangehörige seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchwühlt und dabei drei Arbeitsausweise mitgenommen und seine Ehegattin gefragt, wo "XXXX" sei. Die Ehegattin habe den Beschwerdeführer daraufhin angerufen. Er sei dann einen ganzen Monat in Basra geblieben, ohne nach Bagdad zu fahren. Als die Miliz im August 2015 das zweite Mal gekommen sei, sei der Beschwerdeführer in Bagdad zuhause gewesen. Die Miliz sei mit Polizeihunden, mehreren schwarzen Autos und bewaffnet gekommen, der Beschwerdeführer hingegen durch die Hintertür geflohen und zu seinem Cousin väterlicherseits zu Fuß nach "XXXX" gegangen. Dort habe er seine Ehegattin angerufen, die ihm erzählt hätte, dass das ganze Haus durchsucht worden sei. Man habe ihr auch gesagt, man werde den Beschwerdeführer jedenfalls finden. Um 01:00 Uhr habe der Beschwerdeführer ein Taxi nach Basra genommen und sei für etwa zwanzig Tage bei seiner Arbeitsstelle verblieben. Er habe einem Kollegen von den Vorfällen erzählt; dieser habe ihn jedoch an die Asa-ib Ahl al-Haqq verraten. Daraufhin habe er mit dem Taxi nach Bagdad zurückkehren wollen. Das Taxi sei auf dem Highway vom Arbeitskollegen und dessen Freunden angehalten worden. Diese hätten dem Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, falls sie ihn noch einmal sehen würden.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäßMit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrelevante, aktuelle und individuelle Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft machen konnte. Auch habe er in seinem Heimatland keine Bedrohung oder Verfolgung aus sonstigen Gründen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe auch unbehelligt und problemlos den Herkunftsstaat über den Flughafen Bagdad auf legalem Wege verlassen. Im Falle einer Rückkehr lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Er könne seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen und würden seine Familienangehörigen (Frau und zwei Kinder) nach wie vor in Bagdad leben.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2017 durch Hinterlegung bei Zustellpostamt zugestellt.
Mit dem am 11.12.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 07.12.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.Mit dem am 11.12.2017 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 07.12.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte dem Ergebnis der Beweiswürdigung widersprechen würden. Das Bundesamt habe sich daher nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Die Rückkehr nach Bagdad stelle für den sunnitischen Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK zustehenden Rechte dar. Der irakische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig und könne dieser Sunniten nicht vor Übergriffen durch schiitische Milizen schützen. Es fänden rigorose Überprüfungen von männlichen Sunniten an den Checkpoints statt und würden viele wegen des Verdachts der Anhängerschaft zum IS festgenommen werden. Die schiitischen Milizen würden Selbstjustiz üben. Die Bewegungsfreiheit sunnitischer Männer sei äußerst eingeschränkt und würden Intellektuelle und Zivilisten, die für ausländische Unternehmen arbeiten, zu den gefährdeten Personengruppen gehören, Opfer von Entführungen oder Anschlägen zu werden. Es herrsche derzeit eine Ausnahmesituation aufgrund des andauernden innerstaatlichen Konflikts, von dem gerade die Heimatregion des Beschwerdeführers besonders betroffen sei. Weiters wurden Auszüge aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichten, einige Presseartikel sowie Berichte von USDOS (Stand März 2017) und EASO (Stand April 2017) wiedergegeben. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und frei über die drohende Verfolgung im Irak gesprochen. Die belangte Behörde gehe ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer weise auch eine Integration in Österreich in einem Ausmaß auf, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig mache. Dem Beschwerdeführer hätte von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden müssen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte dem Ergebnis der Beweiswürdigung widersprechen würden. Das Bundesamt habe sich daher nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Die Rückkehr nach Bagdad stelle für den sunnitischen Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte dar. Der irakische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig und könne dieser Sunniten nicht vor Übergriffen durch schiitische Milizen schützen. Es fänden rigorose Überprüfungen von männlichen Sunniten an den Checkpoints statt und würden viele wegen des Verdachts der Anhängerschaft zum IS festgenommen werden. Die schiitischen Milizen würden Selbstjustiz üben. Die Bewegungsfreiheit sunnitischer Männer sei äußerst eingeschränkt und würden Intellektuelle und Zivilisten, die für ausländische Unternehmen arbeiten, zu den gefährdeten Personengruppen gehören, Opfer von Entführungen oder Anschlägen zu werden. Es herrsche derzeit eine Ausnahmesituation aufgrund des andauernden innerstaatlichen Konflikts, von dem gerade die Heimatregion des Beschwerdeführers besonders betroffen sei. Weiters wurden Auszüge aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichten, einige Presseartike