RS Lvwg 2019/3/26 LVwG-AV-202/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1
GewO 1994 §340
AVG 1991 §13a
AVG 1991 §45 Abs3

Rechtssatz

Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO darf nur auf Antrag erteilt werden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Behörde nicht gemäß §13a AVG verpflichtet, eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 26 GewO zu erteilen (vgl VwGH 2001/04/0142; 2010/05/0017).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Ausschlussgrund; Anmeldung; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.202.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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