Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AuslBG §12aSpruch
L516 2201746-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice,
Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 12.06.2018, Zahl GZ: 08114 /
XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass der Mitbeteiligte XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfüllt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass der Mitbeteiligte römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfüllt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der südafrikanische Staatsangehörige XXXX , geb XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) stellte am 10.04.2018 im Wege der Österreichischen Botschaft Pretoria den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als "Kraftfahrzeugtechniker" bei der Beschwerdeführerin.1. Der südafrikanische Staatsangehörige römisch 40 , geb römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) stellte am 10.04.2018 im Wege der Österreichischen Botschaft Pretoria den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als "Kraftfahrzeugtechniker" bei der Beschwerdeführerin.
2. Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 12a AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 20 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 10 Punkte / Alter (37 Jahre): 10 Punkte.2. Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 20 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 10 Punkte / Alter (37 Jahre): 10 Punkte.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2018 die Verwaltungsakten vor. Gleichzeitig teilte das AMS mit, es liege keine einer österreichischen Berufsausbildung vergleichbare Berufsausbildung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger von Südafrika, wo er sich nach wie vor aufhält und
2. Beweiswürdigung
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer bzw für diesen vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten, insbesondere die Diplome der Harley-Davidson University, die Referenzschreiben der früheren Ausbildner jener Einrichtung sowie der bisherigen Arbeitgeber, die Bestätigung des Country Managers von Harley-Davidson für Deutschland und Österreich darüber, dass der Beschwerdeführer die höchste Qualifikation bei Harley-Davidson erreicht hat sowie der Liste der einzelnen absolvierten Ausbildungsmodule. Die vom Mitbeteiligten gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente wurden vom AMS nicht in Zweifel gezogen und sind somit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Stattgabe der Beschwerde
Entscheidungswesentliche Bestimmungen
3.1. Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z 1), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Z 2), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z3) und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3.1. Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Ziffer 2,), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z3) und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
3.2. Gem § 13 Abs 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.3.2. Gem Paragraph 13, Absatz eins, AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
3.3. Die Anlage B, auf die § 12a Z 2 AuslBG Bezug nimmt, lautet in der Fassung des BGBl I Nr 66/2017:3.3. Die Anlage B, auf die Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG Bezug nimmt, lautet in der Fassung des BGBl römisch eins Nr 66/2017:
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12a Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: hier 20
Berufserfahrung (pro Jahr)
2
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau
5
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung
10
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung
5
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 10
bis 30 Jahre
15
bis 40 Jahre
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
90
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.4. Die
berufliche Qualifikation als Kraftfahrzeugmechaniker ist in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2018 (BGBl II 377/2017) als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen.berufliche Qualifikation als Kraftfahrzeugmechaniker ist in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2018 Bundesgesetzblatt Teil 2, 377 aus 2017,) als Mangelberuf im Sinne des Paragraph 13, AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.5. Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).3.5. Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).
3.6. Gemäß § 5 Abs 1 lit c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Gem 6 Abs 3 BAG ist die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe gegenseitig anrechenbar. Gem 6 Abs 6 BAG hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muss, festzulegen.3.6. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Gem 6 Absatz 3, BAG ist die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe gegenseitig anrechenbar. Gem 6 Absatz 6, BAG hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muss, festzulegen.
3.7. Nach den Regelungen zur Ausbildung in Lehrberufen in Österreich beträgt die Lehrzeit für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (ältere Berufsbezeichnung laut Berufslexikon des AMS:
KraftfahrzeugmechanikerIn; siehe www.berufslexikon.at) dreieinhalb bzw vier Jahre (Lehrberufsliste, Verordnung BGBl II Nr 268/1975 idF BGBl II Nr 224/2018, Anlage 1; Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung), BGBl II Nr 408/2008 idF BGBl II Nr 141/2013).KraftfahrzeugmechanikerIn; siehe www.berufslexikon.at) dreieinhalb bzw vier Jahre (Lehrberufsliste, Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 268 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 224 aus 2018,, Anlage 1; Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 408 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 141 aus 2013,).
3.8. Fallbezogen hat der Mitbeteiligte in seinem Herkunftsstaat von 1998-2000 ein zweijähriges berufsbildendes College besucht, dort das "National Certificate, N1-N3 Mechanical Engineering" erlangt und von 2005-2011 insgesamt 102 Harley-Davidson-Workshops und Ausbildungsmodule an der "Harley-Davidson University" am NEW College, Bromsgrove, Birmingham, in Großbritannien absolviert und nach mehrjähriger Ausbildung im Jahr 2010 mit dem Abschluss "Harley-Davidson Master of Technology" die höchste Qualifikation erworben, die bei Harley-Davidson erreicht werden kann. Während dieser Ausbildung war der Beschwerdeführer seit 2005 durchgehend bei verschiedenen Harley-Davidson Werkstätten in unterschiedlichen technischen Positionen, ua als "Master Technician" praktisch tätig. Seit 2011 führt er in Südafrika selbstständig seine eigene Motorradwerkstätte, in der er nicht nur für Motorräder der Marke Harley-Davidson sondern auch für andere Marken, wie Honda, Yamaha, Suzuki, Kawasaki und Triumph, Diagnosen, Reparaturen, Restaurierungen und Anpassen von Motorrädern an die individuellen Kundenwünsche ("Customizing") vornimmt.
Der Mitbeteiligte weist damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine Ausbildung vor, die mit einem österreichischen Lehrabschluss im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (Motorradtechnik) vergleichbar ist, da die vom Mitbeteiligten absolvierte Ausbildung sowohl hinsichtlich der Dauer als auch den Ausbildungsinhalten nach zusammen mit der während der Ausbildung erworbenen mehrjährigen Berufspraxis der Ausbildung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik im Bereich Motorradtechnik entspricht. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich.
Berechnet ab der im Jahr 2010 erworbenen Qualifikation "Harley-Davidson Master of Technology" verfügt der Beschwerdeführer zudem über rund acht volle Jahr an ausbildungsadäquater Berufserfahrung nach Erreichen dieser Qualifikation.
Zu den bereits vom AMS zuerkannten 20 Punkten für die Kriterien Alter und Sprachkenntnisse Englisch sind somit weitere 20 Punkte für das Kriterium abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf sowie 16 Punkte für das Kriterium ausbildungsadäquate Berufserfahrung anzurechnen, was eine Gesamtpunktezahl von 56 Punkte ergibt. Damit wird die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten überschritten.
3.9. Anhaltspunkte, dass mit der gebotenen monatlichen Bruttoentlohnung das kollektivvertraglich gebührende Entgelt zuzüglich einer allfälligen betrieblichen Überzahlung unterschritten würde, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
3.10. Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Fachkraft im beantragten Mangelberuf ausschließen würden, ist der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich eine Meldung nach § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG zu erstatten.3.10. Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Fachkraft im beantragten Mangelberuf ausschließen würden, ist der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich eine Meldung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu erstatten.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.11. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.11. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Revision
3.12. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).3.12. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.13. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufsausbildung, Berufserfahrung, Fachkräfteverordnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2201746.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019