Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2163896-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018, Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018, Zl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glauben, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 26.05.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 26.05.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018, W102 2163896-1/17E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.08.2018 zugestellt. Es erwuchs in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis zwar ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, dieser wurde jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, Zl. W102 2163896-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
Im Erkenntnis vom 09.08.2018 sprach das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens gänzlich ab. Konkret führte es in der Beweiswürdigung u.a. Folgendes aus:
"Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers der persönlichen Verfolgung durch die Taliban aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Das Vorbringen erscheint als gesteigert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in sexuellen Hintergrund der Körperverletzung im Iran nicht erwähnt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer über diesen Vorfall oberflächliche und vage Angaben gemacht.
Darüber hinaus wird die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch das widersprüchliche Vorbringen, hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte sowie durch den Umstand, dass er noch jahrelang im Iran in der gleichen Stadt wie sein Opfer habe leben können, ohne persönlich bedroht zu werden gestützt. Vor dem Hintergrund seiner Angaben ist diese Ursächlichkeit nicht nachvollziehbar, da er nach dem Vorfall noch jahrelang im Iran gelebt hat.
Auch eine Verfolgung in Afghanistan hat der Beschwerdeführer - selbst bei Annahme eines glaubhaften Vorbringens - nicht glaubhaft gemacht.
Dieser Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers scheint konstruiert."
2. Gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er am 17.09.2018 (nach Erhalt der ersten negativen Entscheidung über seinen Asylantrag) das Bundesgebiet verlassen und wollte mit dem Zug nach Frankreich reisen. Am 18.09.2018 wurde er jedoch in der Schweiz angehalten und am 22.10.2018 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von der Schweiz zurück nach Österreich überstellt.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 22.10.20118 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Befragt zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus: "Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich möchte nicht nach Afghanistan zurück. Ich habe dort Probleme, ich möchte nicht zurück. Meine Eltern sind verstorben. In Ghazni waren jetzt vor kurzem Unruhen, meine Eltern wurden verletzt, und sind verstorben. Das sind all meine Fluchtgründe, warum ich hier einen Folgeantrag stelle."
3. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2018, die vom Beschwerdeführer am selben Tag auch übernommen wurde, teilte ihm die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 02.11.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Erstaufnahmezentrum Ost. Anlässlich seiner Einvernahme führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht halten würde. Er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, weil nunmehr seine Eltern verstorben seien. Er habe nunmehr niemandem mehr in seinem Heimatland. Aufgrund seiner bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, die ihm - seiner Meinung nach zu Unrecht nicht geglaubt worden sei - sei mittlerweile habe auch sein Bruder auf der Flucht.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.11.2018, Zl. XXXX , wurde auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2018 hinsichtlich der der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zusätzlich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde ihm gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab dem 22.10.2018 in der BS Ost AlBE, Otto Glöckelstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2018 hinsichtlich der der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zusätzlich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde ihm gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab dem 22.10.2018 in der BS Ost AlBE, Otto Glöckelstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.).
In der Beweiswürdigung kam die belangte Behörde, unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rückkehrbefürchtungen, sowie aufgrund der Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen seine bereits im ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht hält. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Befragung auch selbst zugegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers seien im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um darin einen neuen Sachverhalt erblicken zu können. Der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner damaligen, unglaubwürdigen Fluchtgeschichte Afghanistan nun Jahre später habe verlassen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Betreffend den geschilderten Tod seiner Eltern sei anzumerken, dass er dies emotionslos und ohne jegliche Details vorbrachte. Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei nähere Details hinsichtlich des Todes seiner Eltern in Erfahrung zu bringen sei ebenfalls unglaubwürdig. Die belangte Behörde gelangt zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer neu ins Treffen geführten Aspekte (weiterhin) jeder Glaubwürdigkeit entbehren und somit keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. Konkret zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine ihn konkret persönlich treffende Bedrohung glaubhaft machen können, sondern habe er abermals lediglich pauschal ausgeführt, Angst um sein Leben zu haben. Insgesamt gelangte die belangte Behörde daher zu dem Schluss, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, im konkreten Fall nicht vorliegt.In der Beweiswürdigung kam die belangte Behörde, unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der vom Beschwerdeführer behaupteten Rückkehrbefürchtungen, sowie aufgrund der Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen seine bereits im ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht hält. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Befragung auch selbst zugegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers seien im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um darin einen neuen Sachverhalt erblicken zu können. Der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner damaligen, unglaubwürdigen Fluchtgeschichte Afghanistan nun Jahre später habe verlassen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Betreffend den geschilderten Tod seiner Eltern sei anzumerken, dass er dies emotionslos und ohne jegliche Details vorbrachte. Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei nähere Details hinsichtlich des Todes seiner Eltern in Erfahrung zu bringen sei ebenfalls unglaubwürdig. Die belangte Behörde gelangt zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer neu ins Treffen geführten Aspekte (weiterhin) jeder Glaubwürdigkeit entbehren und somit keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege. Konkret zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine ihn konkret persönlich treffende Bedrohung glaubhaft machen können, sondern habe er abermals lediglich pauschal ausgeführt, Angst um sein Leben zu haben. Insgesamt gelangte die belangte Behörde daher zu dem Schluss, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, im konkreten Fall nicht vorliegt.
5. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 08.11.2018 übernommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - unterstützt durch einen bevollmächtigten Vertreter - fristgerecht in vollem Umfang wegen Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie falscher und unvollständiger Sachverhaltserhebung, Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich der zugrunde liegende Sachverhalt sehr wohl insofern maßgeblich verändert, als sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nunmehr auf sich alleine gestellt wäre. Im gegenständlichen Verfahren seien daher im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren des Beschwerdeführers neue Umstände zu Tage getreten. Die zurückweisende Entscheidung sei daher rechtswidrig. Auch bei der Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers handle es sich um eine wesentliche Änderung des Sachverhalts und nicht bloß um eine Änderung von Nebenumständen. Bereits allein aufgrund der geänderten Umstände im Herkunftsstaat hätte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte eine inhaltliche Prüfung durchführen müssen. Der bekämpfte Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung verkannt habe, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werden würden. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG (Spruchpunkt VII.) wird nach allgemeinen Ausführungen wonach diese Bestimmung sowohl unions- als auch verfassungswidrig sei, moniert, dass die belangte Behörde die Anordnung zur Unterkunftnahme in keinster Weise begründete. Es werde beantragt festzustellen, dass die Anordnung zur Unterkunftnahme in rechtswidriger Weise erfolgte und den Spruchpunkt VII. ersatzlos zu beheben.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich der zugrunde liegende Sachverhalt sehr wohl insofern maßgeblich verändert, als sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nunmehr auf sich alleine gestellt wäre. Im gegenständlichen Verfahren seien daher im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren des Beschwerdeführers neue Umstände zu Tage getreten. Die zurückweisende Entscheidung sei daher rechtswidrig. Auch bei der Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers handle es sich um eine wesentliche Änderung des Sachverhalts und nicht bloß um eine Änderung von Nebenumständen. Bereits allein aufgrund der geänderten Umstände im Herkunftsstaat hätte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte eine inhaltliche Prüfung durchführen müssen. Der bekämpfte Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung verkannt habe, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werden würden. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG (Spruchpunkt römisch sieben.) wird nach allgemeinen Ausführungen wonach diese Bestimmung sowohl unions- als auch verfassungswidrig sei, moniert, dass die belangte Behörde die Anordnung zur Unterkunftnahme in keinster Weise begründete. Es werde beantragt festzustellen, dass die Anordnung zur Unterkunftnahme in rechtswidriger Weise erfolgte und den Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 02.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer am 17.09.2018 das Bundesgebiet, wurde aber am 18.09.2018 in der Schweiz angehalten und am 22.10.2018 wieder nach Österreich überstellt, wo er sodann am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellte. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab er zum einen an, dass seine Eltern mittlerweile verstorben seien und sein Bruder ebenfalls auf der Flucht sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt wäre. Zudem machte er auch die schlechter gewordene allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan geltend.
Sein Antrag vom 22.10.2018 wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Er bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz auf den Tod seiner Eltern und der Flucht seines Bruders. Diesem Vorbringen wurde von der belangten Behörde jedoch - insbesondere aufgrund der vagen Vermutungen und pauschalen Äußerungen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens - (erneut) die Glaubwürdigkeit zur Gänze