TE Bvwg Beschluss 2018/12/20 W230 2130969-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BaSAG § 3 heute
  2. BaSAG § 3 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BaSAG § 3 gültig von 12.08.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022
  4. BaSAG § 3 gültig von 29.05.2021 bis 11.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BaSAG § 3 gültig von 29.12.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  6. BaSAG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 28.12.2015
  1. BaSAG § 58 heute
  2. BaSAG § 58 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  3. BaSAG § 58 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. BaSAG § 58 gültig von 03.01.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. BaSAG § 58 gültig von 29.12.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  6. BaSAG § 58 gültig von 01.01.2015 bis 28.12.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch

W230 2130969-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Freshfieds Bruckhaus Deringer LLP Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 10.04.2016, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Freshfieds Bruckhaus Deringer LLP Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 10.04.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: XXXX (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs (im Folgenden auch: "Moratorium") an.Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: römisch 40 (im Folgenden: Mandatsbescheid römisch eins), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs (im Folgenden auch: "Moratorium") an.

In Bestätigung des o.a. Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den hier angefochtenen Vorstellungsbescheid. Gegen diesen Bescheid richtete sich die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde.

Mit einem undatierten, durch ihre anwaltliche Vertretung eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2018 eingelangten Schriftsatz erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus den in der Geschäftsverteilung 2018 für die zuständige Gerichtsabteilung vorgesehenen Regelungen, wobei anzumerken ist, dass die zweite Beisitzerin, Dr. Esther SCHNEIDER und die erste in der Vertretungsreihenfolge für sie vorgesehene Richterin (Dr. Birgit HAVRANEK) zum Beschlussfassungszeitpunkt auf Urlaub sind, so dass als zweite Beisitzerin die Nächstgereihte (Frau Mag. Ulrike SCHERZ) zum Zug kommt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus den in der Geschäftsverteilung 2018 für die zuständige Gerichtsabteilung vorgesehenen Regelungen, wobei anzumerken ist, dass die zweite Beisitzerin, Dr. Esther SCHNEIDER und die erste in der Vertretungsreihenfolge für sie vorgesehene Richterin (Dr. Birgit HAVRANEK) zum Beschlussfassungszeitpunkt auf Urlaub sind, so dass als zweite Beisitzerin die Nächstgereihte (Frau Mag. Ulrike SCHERZ) zum Zug kommt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte im Wege der anwaltlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft.

Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert und weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der - wenn auch nachträglichen eintretenden - Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert und weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der - wenn auch nachträglichen eintretenden - Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwicklung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens,
Finanzmarktaufsicht, Mandatsbescheid, Verfahrenseinstellung,
Vorstellungsbescheid, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2130969.1.01

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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