TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 W228 2173188-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W228 2173188-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1986 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 .1986 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchteils betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchteils betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchteils betreffend die Rückkehrentscheidung und Abschiebung sowie gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchteils betreffend die Rückkehrentscheidung und Abschiebung sowie gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

V. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 23.08.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.08.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Parwan stamme. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Im Sommer 1378 habe er in den Iran flüchten müssen, weil die Taliban die Jugendlichen in den Kampf mitgenommen hätten. Er habe in der Folge elf Jahre lang im Iran gelebt und dort als Fliesenleger gearbeitet. Im Jahr 1389 sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe bis 11.01.1393 in Afghanistan gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die drei Söhne von XXXX im 5. Monat 1389 auf das Elternhaus von XXXX , einem Freund des Beschwerdeführers, geschossen hätten, wobei ein Cousin von XXXX getötet worden sei. Zwischen der Familie von XXXX und den Söhnen von XXXX bestehe eine Blutfehde und da der Beschwerdeführer ein guter Freund von XXXX sei, sei er von den Söhnen des XXXX mit dem Tod bedroht worden. Jene hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer mit der Familie XXXX zusammenarbeite. Am 23.12.1392 sei der Beschwerdeführer bei Freunden eingeladen gewesen und seien an diesem Abend die Söhne von XXXX zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten ihn festnehmen wollen. Sie hätten den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers geschlagen. In der Nacht habe seine Mutter ihn informiert, dass er flüchten müsse. Er sei daraufhin nach Kabul zu seinem Onkel gefahren. Die Söhne von XXXX seien zur Regierung gegangen und hätten einen Antrag gestellt, dass der Beschwerdeführer festgenommen werde. Der Bürgermeister habe diesen Antrag unterschrieben. Mit diesem Brief seien die Söhne vom XXXX am 09.01.1393 zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer festnehmen werden. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer über diesen Haftbefehl informiert und habe der Beschwerdeführer am 11.01.1393 Afghanistan verlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Parwan stamme. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Im Sommer 1378 habe er in den Iran flüchten müssen, weil die Taliban die Jugendlichen in den Kampf mitgenommen hätten. Er habe in der Folge elf Jahre lang im Iran gelebt und dort als Fliesenleger gearbeitet. Im Jahr 1389 sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe bis 11.01.1393 in Afghanistan gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die drei Söhne von römisch 40 im 5. Monat 1389 auf das Elternhaus von römisch 40 , einem Freund des Beschwerdeführers, geschossen hätten, wobei ein Cousin von römisch 40 getötet worden sei. Zwischen der Familie von römisch 40 und den Söhnen von römisch 40 bestehe eine Blutfehde und da der Beschwerdeführer ein guter Freund von römisch 40 sei, sei er von den Söhnen des römisch 40 mit dem Tod bedroht worden. Jene hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer mit der Familie römisch 40 zusammenarbeite. Am 23.12.1392 sei der Beschwerdeführer bei Freunden eingeladen gewesen und seien an diesem Abend die Söhne von römisch 40 zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten ihn festnehmen wollen. Sie hätten den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers geschlagen. In der Nacht habe seine Mutter ihn informiert, dass er flüchten müsse. Er sei daraufhin nach Kabul zu seinem Onkel gefahren. Die Söhne von römisch 40 seien zur Regierung gegangen und hätten einen Antrag gestellt, dass der Beschwerdeführer festgenommen werde. Der Bürgermeister habe diesen Antrag unterschrieben. Mit diesem Brief seien die Söhne vom römisch 40 am 09.01.1393 zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer festnehmen werden. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer über diesen Haftbefehl informiert und habe der Beschwerdeführer am 11.01.1393 Afghanistan verlassen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteiltund gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteiltund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Durch sein großes Familiennetzwerk in Afghanistan sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine mehrjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Fliesenleger und habe sich bereits viele Jahre selbstständig versorgt.

Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.10.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Involvierung in eine Blutfehde einer befreundeten Familie mit der Familie eines einflussreichen Milizkommandanten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe plausibel dargelegt, dass ihm aufgrund der Hineinziehung in diesen langjährigen Streit Gefahr drohe. Er habe ausführlich die politischen Verbindungen der Personen, die ihn bedroht hätten, erklärt, ebenso wie die Gründe, warum seine Angehörigen noch in Afghanistan leben könnten. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Angaben über die fluchtauslösenden Ereignisse machen habe können. Keine Beachtung finde in der Beweiswürdigung auch die Tatsache, dass allein schon aus den UNHCR Richtlinien bezüglich afghanischer Flüchtlinge eine Verfolgungssituation glaubwürdig erscheine. Der Beschwerdeführer wäre zudem aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich in Gefahr, als verwestlicht wahrgenommen zu werden und drohe ihm auch aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungsgefahr. Jedenfalls wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. In weiterer Folge wurde auf diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan verwiesen.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 15.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 14.11.2017 datierte Urkundenvorlage ein, mit welcher diverse Bestätigungen und Empfehlungsschreiben vorgelegt wurden.

Am 28.03.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen ärztlichen Befund sowie eine Therapiebestätigung an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 22.06.2018 langte ein Arbeitsvertrag vom 04.05.2018 sowie Lohnbestätigungen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2018 Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Afghanistan bestellt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2018 Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Afghanistan bestellt.

Am 03.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 25.09.2018 datiertes Gutachten von Dr. XXXX ein.Am 03.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 25.09.2018 datiertes Gutachten von Dr. römisch 40 ein.

Am 05.12.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Cafe Konditorei XXXX vom 07.07.2018, in welcher der Beschwerdeführer tätig war.Am 05.12.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Cafe Konditorei römisch 40 vom 07.07.2018, in welcher der Beschwerdeführer tätig war.

In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.01.2019 wurde ausgeführt, dass die aktuellen Berichte deutlich belegen würden, dass die Sicherheitslage Afghanistans eine tiefgreifende Verschlechterung erfahren habe. Es wurden allgemeine Ausführungen zur Situation in Afghanistan getätigt und wurde auf das Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen. Nicht nur dieses Gutachten, sondern auch andere Berichte würden belegen, dass die Situation von jungen afghanischen Männer ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan nicht zulasse. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr aufgrund von Blutrache ausgesetzt wäre. Zudem wäre er als Person, die als verwestlicht angesehen werde, einer Lebensgefahr ausgesetzt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 18.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX .1986. Er wurde in der Provinz Parwan geboren, ist dort aufgewachsen und hat zehn Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von ca. 16 Jahren ist der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, wo er in der Folge elf Jahre lang gelebt und als Fliesenleger gearbeitet hat. Danach ist er nach Afghanistan zurückgekehrt und hat vor seiner Ausreise nach Europa noch ca. drei Jahre lang in Afghanistan gelebt. In diesem Zeitraum hielt sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul auf, war jedoch auch regelmäßig bei seiner Familie im Heimatdorf in Parwan aufhältig. Er hat auch in diesen drei Jahren in Afghanistan als Fliesenleger gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 .1986. Er wurde in der Provinz Parwan geboren, ist dort aufgewachsen und hat zehn Jahre lang die Schule besucht. Im Alter von ca. 16 Jahren ist der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, wo er in der Folge elf Jahre lang gelebt und als Fliesenleger gearbeitet hat. Danach ist er nach Afghanistan zurückgekehrt und hat vor seiner Ausreise nach Europa noch ca. drei Jahre lang in Afghanistan gelebt. In diesem Zeitraum hielt sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul auf, war jedoch auch regelmäßig bei seiner Familie im Heimatdorf in Parwan aufhältig. Er hat auch in diesen drei Jahren in Afghanistan als Fliesenleger gearbeitet.

Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Parwan. Eine seiner Schwestern lebt in Baghlan. Ein Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Kabul. Eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Mazar-e Sharif.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Tadschike, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung sowie an einer längeren depressiven Reaktion und befindet sich seit 27.11.2017 laufend in psychotherapeutischer Behandlung. Er leidet jedoch an keinen schweren chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 23.08.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat von 04.05.2018 bis 31.10.2018 als Arbeiter in der XXXX Cafe-Konditorei GmbH tätig. Er verfügt über eine Einstellzusage bei der XXXX Cafe-Konditorei GmbH.Der Beschwerdeführer hat von 04.05.2018 bis 31.10.2018 als Arbeiter in der römisch 40 Cafe-Konditorei GmbH tätig. Er verfügt über eine Einstellzusage bei der römisch 40 Cafe-Konditorei GmbH.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, hat die Prüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und verfügt über gute Sprachkenntnisse. Er ist als ehrenamtlicher Mitarbeiter beim Österreichischen Roten Kreuz tätig. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an zahlreichen integrativen Aktivitäten teil, knüpfte soziale Kontakte und ist bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr durch die Söhne des XXXX aufgrund von Blutfehde droht.Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr durch die Söhne des römisch 40 aufgrund von Blutfehde droht.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung nicht ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es herrscht derzeit im Westen und Norden Afghanistans - darunter die Provinzen Herat und Balkh - eine Trockenperiode (Dürre). Es kommt zwar zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasser- bzw. Lebensmittelversorgung im Umland von Mazar-e Sharif und in den ländlichen Gebieten der Provinz Herat, darüber, dass es auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat keine ausreichende Wasser- oder Lebensmittelversorgung gäbe, ist den aktuellen Berichten jedoch nichts zu entnehmen, zumal insbesondere die Städte Herat und Mazar-e Sharif lediglich der IPC-Kategorie 2 (stressed) zugeordnet sind und die Prognose keine Verschlechterung abzeichnet. Jedenfalls wird auch über entsprechende - teilweise auch international unterstützte - staatliche Reaktionen und Hilfsmaßnahmen berichtet.

Jedoch entwickelt sich die Stadt Mazar-e Sharif wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Zudem liegen die Löhne für Gelegenheitsarbeiten in der Stadt Mazar-e Sharif klar über dem Fünfjahresdurchschnitt. Die Provinz Balkh zählt daher zu den stabilsten Provinzen Afghanistans.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung aufgrund der aktuellen Dürre nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Parwan

Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind. Aus unruhigen Distrikten in der Provinz Parwan wird von Straßenbomben, Selbstmordangriffen, gezielten Tötungen und anderen terroristischen Angriffen berichtet. Deshalb werden Anti-Terrorismus Operationen durchgeführt, um die Aufständischen zu verdrängen. Talibanaufständische führen in einigen Teilen der Provinz Angriffe auf die Sicherheitskräfte aus.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 77 zivile Opfer (20 getötete Zivilisten und 57 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet einen Rückgang von 31% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt; dabei werden Talibankämpfer getötet und Waffen gefunden. Auch werden Luftangriffe durchgeführt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt.

Talibanaufständische sind in abgelegenen Distrikten der Provinz Parwan aktiv. Die Distrikte Seyagerd/Ghorband und Shinwari zählten im November 2017 zu den umkämpften Distrikten der Provinz.

Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.

Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen:

Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann.

Dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer "Verwestlichung", weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, welche als "unafghanisch", "westlich" oder "europäisch" angesehen werden, sind spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nennen vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko besteht, aber, dass solche Handlungen vorkommen, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren sind, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch vorkomme wegen des Asylwerbens oder des Bereisens westlicher Länder.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung betreffend die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie die psychotherapeutische Behandlung beruht auf den vorgelegten Befunden sowie auf der Bestätigung vom 08.01.2019.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Söhne des XXXX aufgrund von Blutfehde ausgesetzt wäre, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Söhne des römisch 40 aufgrund von Blutfehde ausgesetzt wäre, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Hauptfluchtgrund, nämlich die Verfolgung durch die Söhne des XXXX aufgrund von Blutfehde, bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, sondern gab er dort an, dass er seine Heimat aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen habe. Auch wenn den Angaben im Zuge der Erstbefragung kein allzu großes Gewicht zukommt, ist dennoch festzuhalten, dass das völlige Nichterwähnen des später vorgebrachten Hauptfluchtgrundes gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie für ein gesteigertes Vorbringen spricht.Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Hauptfluchtgrund, nämlich die Verfolgung durch die Söhne des römisch 40 aufgrund von Blutfehde, bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, sondern gab er dort an, dass er seine Heimat aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen habe. Auch wenn den Angaben im Zuge der Erstbefragung kein allzu großes Gewicht zukommt, ist dennoch festzuhalten, dass das völlige Nichterwähnen des später vorgebrachten Hauptfluchtgrundes gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie für ein gesteigertes Vorbringen spricht.

Es erscheint unter Miteinbeziehung der Ausführungen der Länderberichte zum Thema Blutfehde nicht glaubwürdig, dass die Söhne des XXXX den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ganz Afghanistan verfolgen sollten, zumal - wäre eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in ganz Afghanistan aufgrund von Blutrache tatsächlich gegeben - kein männlicher Verwandter des Beschwerdeführers, insbesondere jene ohne Behinderung, in Ruhe und unbehelligt in Afghanistan leben könnte. Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren keinerlei Verfolgungshandlungen gegen seine männlichen Angehörigen vorgebracht. Vielmehr hat er in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angegeben, dass seine ganze Familie seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinerlei Probleme mehr gehabt habe.Es erscheint unter Miteinbeziehung der Ausführungen der Länderberichte zum Thema Blutfehde nicht glaubwürdig, dass die Söhne des römisch 40 den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ganz Afghanistan verfolgen sollten, zumal - wäre eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in ganz Afghanistan aufgrund von Blutrache tatsächlich gegeben - kein männlicher Verwandter des Beschwerdeführers, insbesondere jene ohne Behinderung, in Ruhe und unbehelligt in Afghanistan leben könnte. Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren keinerlei Verfolgungshandlungen gegen seine männlichen Angehörigen vorgebracht. Vielmehr hat er in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angegeben, dass seine ganze Familie seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinerlei Probleme mehr gehabt habe.

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorbrachte. Die angeblichen telefonischen Bedrohungen hätten seinen Angaben zufolge im Jahr 1389 begonnen und hat der Beschwerdeführer dennoch bis 1393 in Afghanistan leben können, ohne dass ein Übergriff gegen ihn stattgefunden habe. Hätten die Söhne des XXXX tatsächlich ein so großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers wie von ihm behauptet, so wäre davon auszugehen, dass sie in den drei Jahren, welche zwischen Beginn der Bedrohungen und der Ausreise des Beschwerdeführers vergangen sind, eine konkrete Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt hätten, insbesondere zumal der Beschwerdeführer selbst angab, sich entweder in Kabul bei seinem Onkel oder bei seinen Eltern in Parwan aufgehalten zu haben. Es hätte den Söhnen des XXXX sohin möglich sein müssen, den Beschwerdeführer zu finden.Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorbrachte. Die angeblichen telefonischen Bedrohungen hätten seinen Angaben zufolge im Jahr 1389 begonnen und hat der Beschwerdeführer dennoch bis 1393 in Afghanistan leben können, ohne dass ein Übergriff gegen ihn stattgefunden habe. Hätten die Söhne des römisch 40 tatsächlich ein so großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers wie von ihm behauptet, so wäre davon auszugehen, dass sie in den drei Jahren, welche zwischen Beginn der Bedrohungen und der Ausreise des Beschwerdeführers vergangen sind, eine konkrete Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt hätten, insbesondere zumal der Beschwerdeführer selbst angab, sich entweder in Kabul bei seinem Onkel oder bei seinen Eltern in Parwan aufgehalten zu haben. Es hätte den Söhnen des römisch 40 sohin möglich sein müssen, den Beschwerdeführer zu finden.

Zum Gutachten von Dr. XXXX ist auszuführen, dass dieses grundsätzlich nicht geeignet ist, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu untermauern, da z.B. die Erhebungen zu dem - laut Gutachten nicht vorliegenden - Haftbefehl nicht im Detail aufgeschlüsselt wurden. Daher wurde das Gutachten in die Würdigung des erkennenden Richters nicht einbezogen.Zum Gutachten von Dr. römisch 40 ist auszuführen, dass dieses grundsätzlich nicht geeignet ist, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu untermauern, da z.B. die Erhebungen zu dem - laut Gutachten nicht vorliegenden - Haftbefehl nicht im Detail aufgeschlüsselt wurden. Daher wurde das Gutachten in die Würdigung des erkennenden Richters nicht einbezogen.

In einer Gesamtschau erscheint eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund von Blutrache durch die Söhne des XXXX jedoch nicht glaubhaft.In einer Gesamtschau erscheint eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund von Blutrache durch die Söhne des römisch 40 jedoch nicht glaubhaft.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan keiner Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt wäre, ergibt sich aus seinem diesbezüglich lediglich völlig allgemein gehaltenen Vorbringen, mit dem er mögliche Gewalthandlungen gegen seine Person nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) dem EASO-Bericht "Afghanistan Security Situation - Update" vom Mai 2018 und der UNHCR-RL vom 30.08.2018.

Soweit in der Stellungnahme vom 14.01.2019 auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 verwiesen wird, in dem ausführlich die (insbesondere für Rückkehrer ohne soziale Netzwerke) bestehenden Schwierigkeiten des Zugangs zu Ressourcen darlegt werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen in den oben angeführten Länderfeststellungen ohnehin Deckung finden. Die humanitären Verhältnisse in Afghanistan beruhen auf einer Vielzahl von Faktoren, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. In einer Gesamtbetrachtung kann den Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan auch in Ansehung des in der Stellungnahme verwiesenen Gutachtens von Friederike Stahlmann nicht entnommen werden, dass alleine der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort einer Existenzsicherung in der Stadt Mazar-e Sharif entgegenstünde.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o. a. Länderberichten zu Mazar-e Sharif.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung als Fliesenleger. Er ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich sowie zur abgelegten Deutschprüfung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellung betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der XXXX Cafe-Konditorei ergibt sich aus dem HVB-Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung betreffend die Einstellungszusage ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX Cafe-Konditorei vom 07.07.2018, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Österreich bleiben darf, eine Arbeitsstelle in der Cafe Konditorei bekomme. Die Feststellung betreffend die guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem Eindruck, den sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte. Die Feststellungen zu den sonstigen integrativen Aktivitäten ergeben sich aus den vor dem Bundesamt sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bestätigungen.Die Feststellung betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der römisch 40 Cafe-Konditorei ergibt sich aus dem HVB-Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung betreffend die Einstellungszusage ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 Cafe-Konditorei vom 07.07.2018, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Österreich bleiben darf, eine Arbeitsstelle in der Cafe Konditorei bekomme. Die Feststellung betreffend die guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem Eindruck, den sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte. Die Feststellungen zu den sonstigen integrativen Aktivitäten ergeben sich aus den vor dem Bundesamt sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bestätigungen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte verfügt und bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert ist, ergibt sich aus seinen Angaben, welche durch zahlreiche vorgelegte Unterstützungsschreiben bestätigt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren 2 österreichische Unterstützer als Zuhörer anwesend, welche dadurch ein Interesse an der Integration des Beschwerdeführers zu indizieren scheinen.

In Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln und unter Berücksichtigung des dem erkennenden Richter vermittelten Eindrucks während der mündlichen Verhandlung, insbesondere zu seinen Zukunftsplänen in Österreich, ist aufgrund der diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass er in Österreich wieder arbeiten wolle und in Österreich Fuß fallen wolle - unter Berücksichtigung der Persönlichkeitskonstellation des Beschwerdeführers und des Lebensverlaufes seit seiner Einreise - insgesamt von einer positiven Prognose auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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