Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2151555-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zahl: IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zahl: IFA:
1030894208/14944360, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte (spätestens) am 05.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde er vom Bezirkspolizeikommando (BPK) Bruck an der Leitha, Polizeiinspektion (PI) Bad Deutsch-Altenburg, einer niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, zuhause in Kabul kein Geld gehabt zu haben. Er habe sich von einem Geschäftsmann Geld geliehen und er sei von diesem Geschäftsmann bedroht und zweimal vergewaltigt worden. Er habe dem Beschwerdeführer mit Rufmord gedroht, falls der Beschwerdeführer nicht mache, was er wolle. Dabei seien sie von einem Burschen erwischt worden, der den Beschwerdeführer zu einem Verkäufer gebracht habe, jedoch habe auch dieser den Beschwerdeführer vergewaltigt. Der Geschäftsmann habe von dieser Vergewaltigung erfahren und sich am Beschwerdeführer rächen wollen. Er habe dem Vater des Beschwerdeführers davon erzählt. In Afghanistan sei eine Vergewaltigung eine große Schande: Der Vater habe den Beschwerdeführer daraufhin mit kochendem Wasser verbrüht, verstoßen und mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer habe dadurch auch psychische Probleme bekommen.
Am 07.10.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Wien, Außenstelle (ASt) Wien, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. In Kabul habe er mit seinen Eltern, seiner Schwester, zwei Brüdern und einem Onkel väterlicherseits und dessen Frau gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er habe Schulden bei einem Ladenbesitzer gehabt. Als der Beschwerdeführer das Geld nicht zurückzahlen habe können, habe der Händler ihm erst damit gedroht, ihn zu vergewaltigen. Das nächste Mal habe er den Beschwerdeführer vergewaltigt. Während dessen sei ein Freund des Beschwerdeführers in das Geschäft gekommen. Dieser Freund sei am nächsten Tag zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt, der Beschwerdeführer müsse jetzt alles machen, was er wolle, sonst würde er alles seinem Vater erzählen. Er habe ihn zu einem Autohändlergebracht, der ihn 20 Tage bis einen Monat täglich zum Beischlaf gezwungen hätte. In der Folge habe der Ladenbesitzer dem Vater des Beschwerdeführers alles erzählt. Dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, "wegen der Sache in der Schule habe ich dich verbrannt (verbrüht), wegen dieser Sache werde ich dich umbringen."
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.02.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.02.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA den bisherigen Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Afghanistan. Beweiswürdigend führte es insbesondere aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht stichhaltig, detailliert und nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft.
Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, das BFA erachte die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr, er sei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Zu Spruchpunkt II. legte das BFA insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 geltend machen können. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung iSv Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten.Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, das BFA erachte die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr, er sei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das BFA insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 geltend machen können. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung iSv Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten.
Spruchpunkt III. begründete das BFA damit, dass er erst seit kurzem in Österreich sei. Er sei illegal eingereist und sein Aufenthalt sei nur aufgrund seines Asylantrages legitimiert. Er führe kein Familienleben und es habe keine Verbindung zu Österreich oder eine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können. Daher sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und einer Abschiebung stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, es hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.Spruchpunkt römisch drei. begründete das BFA damit, dass er erst seit kurzem in Österreich sei. Er sei illegal eingereist und sein Aufenthalt sei nur aufgrund seines Asylantrages legitimiert. Er führe kein Familienleben und es habe keine Verbindung zu Österreich oder eine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können. Daher sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und einer Abschiebung stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, es hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Kinder- und Jugendhilfe, innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Neben einer Wiederholung des behaupteten Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges enthält die Beschwerde weitwendige rechtliche Ausführungen, die zu dem Ergebnis kommen, der bekämpfte Bescheid wäre inhaltlich rechtswidrig, insbesondere, weil die Minderjährigkeit und die dramatische Biographie des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben wären.
Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 10.08.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 10.08.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, wobei der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren nachgesehen wurde.
Mit Urteil des LG XXXX vom 11.01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB verurteil, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.08.2017 keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 11.01.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB verurteil, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 10.08.2017 keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde.
Mit Urteil des LG XXXX vom 28.09.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG und § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.09.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG und Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 18.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer erschien. Das BFA hatte bereits in der Beschwerdevorlage mitgeteilt, von einer Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung Abstand zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er habe immer nur in Kabul gelebt und keine Ausbildung erhalten, er habe bloß drei Jahre die Schule besucht.
Zur Beziehung zu seinen Eltern befragt, gab der Beschwerdeführer an, das Verhältnis zu seiner Mutter sei gut gewesen, sein Vater habe ihn nicht nur hin und wieder geschlagen, sondern auch verbrannt. Der Grund hiefür sei gewesen, dass der Lehrer des Beschwerdeführers seinen Eltern einen Brief geschrieben habe. Sein Vater habe eine Teekanne mit kochendem Wasser in Richtung des Beschwerdeführers geworfen, der Beschwerdeführer sei ca. eine Woche im Krankenhaus gewesen, er habe fast seinen Arm verloren.
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt.
Bei dem Lebensmittelgeschäft hätten der Beschwerdeführer und seine Familie anschreiben lassen müssen. Sie hätten im Lauf der Zeit zischen Af 9.000,- und Af 10.000,- anschreiben lassen. Der Beschwerdeführer hätte entweder das Geld zahlen oder dem Händler auf andere Weise entgegenkommen sollen. Zu Vergewaltigungen durch den Lebensmittelhändler sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Reaktion seines Vaters gehabt, weil er schon wegen weniger fast seinen Arm verloren hätte. Es sei in dem Moment ein Nachbar des Beschwerdeführers reingekommen, welcher zugestimmt hätte, dem Beschwerdeführer Af 10.000,- zu leihen. Er hätte dann tagsüber immer beim Nachbarn bleiben müssen. Er sei so etwas wie ein Bacha Bazi für ihn gewesen, habe aber weder tanzen noch singen müssen. Der Nachbar habe ihn auch zu einem Autohändler mitgenommen. Er habe dem Beschwerdeführer gedroht, wenn er nicht bei ihm bleibe, würde er dem Vater alles erzählen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht vergewaltigt worden.
Eines Tages sei der Lebensmittelhändler zum Vater des Beschwerdeführers gekommen, und habe diesem alles erzählt, aber auch Sachen dazu erfunden.
Der Vater des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer angerufen, und ihm gedroht, ihn mit Benzin zu übergießen und zu verbrennen. Der Autohändler habe in der Folge dem Beschwerdeführer geholfen, das Land zu verlassen. Im Zeitpunkt der Flucht sei der Beschwerdeführer zwischen 131/2 und 14 Jahr alt gewesen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer Deutschkurse bis zum Niveau B1 gemacht, Diplome habe er keine erworben. Er mache zurzeit einen Kurs für Mathe, Englisch und Deutsch. Er habe bereits eine Woche in einem Kindergarten geholfen; eine Woche habe er beim Arbeiter-Samariter-Bund und eine Woche habe er "irgendwo" gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei der Beschwerdeführer nicht. Sexuell fühle er sich zu Frauen hingezogen. Er habe bereits zwei Freunde in Österreich, bis zum vorigen Jahr habe er eine österreichische Freundin gehabt, aber leider hätten sie miteinander Schluss gemacht. Der Beschwerdeführer rauche Marihuana, aber nur am Wochenende.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan stelle seine größte Bedrohung sein Vater dar. Nach Mazar-e Sharif oder Herat könne er nicht, weil ganz Afghanistan nicht sicher genug sei.
Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 23.11.2018, zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.
Mit E-Mail vom 04.01.2019 brachte ein Projektmitarbeiter des Asylwerberheims XXXX namens des Beschwerdeführers ein Konvolut von eingescannten Bestätigungen und sonstigen Dokumenten in Vorlage.Mit E-Mail vom 04.01.2019 brachte ein Projektmitarbeiter des Asylwerberheims römisch 40 namens des Beschwerdeführers ein Konvolut von eingescannten Bestätigungen und sonstigen Dokumenten in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Tadschike und schiitischer Moslem. Er wurde am XXXX in der Stadt Kabul geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise nach Europa dort aufgehalten. Er hat dort drei Jahre lang die Schule besucht. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit hatte der Beschwerdeführer keine Probleme. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht darüber hinaus Pashtu und Urdu.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Tadschike und schiitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in der Stadt Kabul geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise nach Europa dort aufgehalten. Er hat dort drei Jahre lang die Schule besucht. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit hatte der Beschwerdeführer keine Probleme. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht darüber hinaus Pashtu und Urdu.
Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er hat nicht versucht, von staatlichen Behörden oder sonstigen Institutionen Schutz zu erhalten, sondern ist sogleich nac