TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W228 2166905-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W228 2166905-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1992, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 .1992, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 13.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass in seiner Ortschaft sehr viele Taliban seien und er jeden Tag Angst um sein Leben gehabt habe. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Logar, Distrikt Mohammad Agha, stamme. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Zwei Jahre lang habe er in Kabul gelebt und dort die Schule besucht. Er habe im elterlichen Betrieb als Landarbeiter gearbeitet, habe eine Ausbildung als Hygienemitarbeiter absolviert und in einer Klinik gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund seines Vaters in einem Spital gearbeitet habe wo Leute für eine Ausbildung als Hygienebetreuer gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer sei aufgenommen worden und habe einen dreimonatigen Kurs absolviert. Seine Aufgabe sei es gewesen, Leute über Hygiene zu informieren. Er habe von der Klinik auch Eisentabletten und die Antibabypille für Frauen und Kondome für Männer bekommen. Im Zuge eines Informationstages habe ihm eine Frau erzählt, dass sie schon sieben Kinder habe und nicht mehr schwanger werden wolle. Der Beschwerdeführer und ein Kollege hätten ihr die Antibabypille gegeben. Einige Zeit später sei die Frau mit ihrem Mann XXXX in die Klinik gekommen. Ihr sei gesagt worden, dass sie schwanger gewesen sei, die Pille nicht hätte nehmen dürfen und deshalb sei das Baby gestorben. Die Frauenärztin habe dem Chefarzt erzählt, dass eine Frau Problemen bekommen habe, weil zwei junge Mitarbeiter der Frau die Pille gegeben hätten. XXXX sei Talibankämpfer und sehr gefährlich gewesen. Er habe den Kollegen des Beschwerdeführers, der auch dabei gewesen sei, als der Frau die Pille gegeben worden sei, getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und habe seiner Familie alles erzählt. Er sei in weiterer Folge zu seinem Onkel gegangen. Um 3 Uhr Früh seien die Mutter und die Geschwister gekommen und hätten erzählt, dass ca. 20 Personen bei ihnen zuhause gewesen seien und den Vater des Beschwerdeführers angeschossen hätten. XXXX habe der Familie des Beschwerdeführers vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer sein Kind getötet habe und habe dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sich der Beschwerdeführer stellen solle oder er werde umgebracht oder die Familie des Beschwerdeführers solle eine Tochter opfern. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Afghanistan verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nunmehr beim Onkel des Beschwerdeführers und es gehe ihr gut dort.Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Logar, Distrikt Mohammad Agha, stamme. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht. Zwei Jahre lang habe er in Kabul gelebt und dort die Schule besucht. Er habe im elterlichen Betrieb als Landarbeiter gearbeitet, habe eine Ausbildung als Hygienemitarbeiter absolviert und in einer Klinik gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund seines Vaters in einem Spital gearbeitet habe wo Leute für eine Ausbildung als Hygienebetreuer gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer sei aufgenommen worden und habe einen dreimonatigen Kurs absolviert. Seine Aufgabe sei es gewesen, Leute über Hygiene zu informieren. Er habe von der Klinik auch Eisentabletten und die Antibabypille für Frauen und Kondome für Männer bekommen. Im Zuge eines Informationstages habe ihm eine Frau erzählt, dass sie schon sieben Kinder habe und nicht mehr schwanger werden wolle. Der Beschwerdeführer und ein Kollege hätten ihr die Antibabypille gegeben. Einige Zeit später sei die Frau mit ihrem Mann römisch 40 in die Klinik gekommen. Ihr sei gesagt worden, dass sie schwanger gewesen sei, die Pille nicht hätte nehmen dürfen und deshalb sei das Baby gestorben. Die Frauenärztin habe dem Chefarzt erzählt, dass eine Frau Problemen bekommen habe, weil zwei junge Mitarbeiter der Frau die Pille gegeben hätten. römisch 40 sei Talibankämpfer und sehr gefährlich gewesen. Er habe den Kollegen des Beschwerdeführers, der auch dabei gewesen sei, als der Frau die Pille gegeben worden sei, getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und habe seiner Familie alles erzählt. Er sei in weiterer Folge zu seinem Onkel gegangen. Um 3 Uhr Früh seien die Mutter und die Geschwister gekommen und hätten erzählt, dass ca. 20 Personen bei ihnen zuhause gewesen seien und den Vater des Beschwerdeführers angeschossen hätten. römisch 40 habe der Familie des Beschwerdeführers vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer sein Kind getötet habe und habe dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sich der Beschwerdeführer stellen solle oder er werde umgebracht oder die Familie des Beschwerdeführers solle eine Tochter opfern. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Afghanistan verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe nunmehr beim Onkel des Beschwerdeführers und es gehe ihr gut dort.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan.

Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.07.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst das in der Einvernahme vom 26.06.2017 erstattete Vorbringen wiederholt und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der von den Taliban verfolgten Personen angehöre. Er habe angegeben, in einer Klinik gearbeitet zu haben und aufgrund seiner Tätigkeit Probleme mit den Taliban bekommen zu haben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Länderberichte zu diesem Themenkreis einzuholen bzw. Ermittlungen in diese Richtung anzustellen. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Handlungen zum Ziel der Taliban geworden sei und sich nirgendwo in Afghanistan niederlassen hätte können ohne Gefahr zu laufen gefunden zu werden. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer ohne Probleme in Afghanistan leben könne, so verkenne sie die Sachlage. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei niedergebrannt worden. Die Familie habe umziehen müssen und lebe jetzt bei einem Onkel. Um das Leben der Schwestern des Beschwerdeführers zu schützen sei die ältere Schwester verheiratet worden und lebe jetzt mit der Familie des Ehemannes. Die Familie lebe immer noch in Angst und fürchte um die kleine Schwester des Beschwerdeführers. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde unzureichend mit der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr auseinandergesetzt. Insoweit die belangte Behörde auf das Gutachten von Mag. Mahringer verweise, so lasse sich festzustellen, dass zwischen dem eingebrachten Gutachten und den zitierten Länderberichten offensichtliche Widersprüche liegen würden. Aus den angeführten Berichten gehe jedenfalls eine extrem schwierige Lage von Rückkehrern nach Afghanistan hervor, die die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den afghanischen Großstädten beinahe generell in Frage stellen. In einer Gesamtschau wäre dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 08.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 20.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des AMS Oberpullendorf betreffend eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 18.09.2017 bis 29.10.2017 ein.

Am 22.12.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Mag. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 22.12.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Mag. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 23.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des AMS Oberpullendorf betreffend eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.06.2018 bis 12.07.2018 ein.

Am 28.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des AMS Oberpullendorf betreffend eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.09.2018 bis 23.09.2018 ein.

Am 21.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des AMS Oberpullendorf betreffend eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 24.09.2018 bis 30.09.2018 ein.

Am 08.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Referat Grundversorgung und Flüchtlingswesen, ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer die Unterkunft verlassen habe und unbekannt verzogen sei.

Am 01.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsauflösung betreffend Mag. XXXX ein.Am 01.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsauflösung betreffend Mag. römisch 40 ein.

Am 06.03.2019 übermittelte das BFA eine Mitteilung betreffend Dublin-Überstellung, wonach der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich rücküberstellt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX .1992. Er wurde in der Provinz Logar, Distrikt Mohammad Agha, geboren, ist dort aufgewachsen und hat - mit einer Unterbrechung von zwei Jahren, in denen er in Kabul gelebt hat - bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er hat zudem im elterlichen Betrieb als Landarbeiter gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 .1992. Er wurde in der Provinz Logar, Distrikt Mohammad Agha, geboren, ist dort aufgewachsen und hat - mit einer Unterbrechung von zwei Jahren, in denen er in Kabul gelebt hat - bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er hat zudem im elterlichen Betrieb als Landarbeiter gearbeitet.

Die Eltern, die Geschwister sowie ein Onkel des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Logar.

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Tadschike, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari.

Der Beschwerdeführer ist illegal spätestens am 13.11.2015 in das Bundesgebiet eingereist. Im Oktober 2018 hat er seine Unterkunft in Österreich verlassen und ist ausgereist. Am 27.03.2019 wird der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich überstellt.

Es halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.

Der Beschwerdeführer hat am Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1 Modul 1" von 14.03.2017 bis 04.05.2017 teilgenommen. Er hat in Österreich insgesamt ca. vier Monate lang als Erntehelfer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr durch den Talibankämpfer XXXX und die Taliban droht.Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr durch den Talibankämpfer römisch 40 und die Taliban droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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