Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W147 2214543-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. Januar 2019, GZ 0001865130, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 2. Januar 2019, GZ 0001865130, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 28. August 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren, kreuzte den Bezug von Leistungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit der am Formular angeführten Anspruchsvoraussetzung und gab zwei weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an. Dem Antrag waren zwei Bescheide der Mitbewohnerin und der Beschwerdeführerin über den Bezug von Mindestsicherung, Bestätigungen der Meldungen aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner an antragsgegenständlicher Adresse und eine Mitteilung eines AMS über den Leistungsanspruch der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin beigeschlossen.
2. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten.
3. Mit am 5. November 2018 bei der belangten Behörde eingelangten und von der belangten Behörde als neuerlichen Antrag gewerteten Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bescheid ihrer Mitbewohnerin über die Zuerkennung der Mindestsicherung ab 1. September 2018 in Höhe von monatlich € 863,04, einen Kontoauszug über die Zahlung von € 782,19 an eine Wohnbau, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft und einen mit dieser geschlossenen Nutzungsvertrag für antragsgegenständliche Adresse.
4. Mit Schreiben vom 5. November 2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 48,23) mit und forderte sie zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.
Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 2.514,72 monatlich, bestehend aus der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin in Höhe von € 803,04 und einen weiteren AMS-Bezug in Höhe von € 24,34 monatlich, der Mindestsicherung der im Jahr 2000 geborenen Mitbewohnerin in Höhe von € 863,04 und dem AMS Bezug der 1998 geborenen Mitbewohnerin in Höhe von € 824,30, abzüglich der Miete in Höhe von € 782,19. Ausgehend vom Richtsatz für einen Dreipersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
5. In weiterer Folge langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
6. Mit Bescheid vom 2. Januar 2019, GZ 0001865130, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Beitragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerde wurden die bereits vorgelegten Unterlagen sowie ein Bescheid der im Jahr 1998 geborenen Mitbewohnerin über die Zuerkennung von Mindestsicherung ab 25. Oktober 2015, eine Lohn-Gehaltsabrechnung dieser Mitbewohnerin für Dezember 2018 in Höhe von € 628, 74 netto (darin enthalten Urlaubszuschuss in Höhe von € 178,82 brutto), ein Bescheid vom 17. Dezember 2018 über die Zuerkennung der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich €
863,04 ab Januar 2019, eine Vorschreibung der Wohnbau, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft für antragsgegenständliche Adresse in Höhe von € 781,72 monatlich ab 1. März 2019 sowie eine Jahresabrechnung eines Energielieferanten angeschlossen.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 11. Februar 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2019 ein. Die belangte Behörde hielt hierbei mit Anmerkung fest, dass die Nachreichung der Unterlagen als neuer Antrag der Beschwerdeführerin gewertet worden seien und dass sich aus diesen ein Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 863,04 berechne. Auch die Mitbewohner der Beschwerdeführerin würden aufgrund der vorgelegten Beweise ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von € 863,04 beziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Mindestsicherung und lebt in einem Dreipersonenhaushalt.
1.2. Die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin betrug im Monat Dezember 2018 € 827,38.
1.3. Die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin beträgt ab 1. Januar 2019 monatlich € 863,04.
1.4. Die Summe der Einkünfte der im Jahr 2000 geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin beträgt ab 1. Dezember 2018 €
863,04 im Monat.
1.5. Die Summe der Einkünfte der im Jahr 1998 geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin betrug im Dezember 2018 €
696,91 (Mindestsicherung € 68,17 + Lehrlingsentschädigung € 628,74).
1.6. Die Summe der Einkünfte der im Jahr 1998 geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin beträgt ab 1. Januar 2019 €
863,04 (€ 391,81 Mindestsicherung + € 471,23 Lehrlingsentschädigung).
1.7. Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes ab März 2019 in Höhe
von € 579,23 (= Entgelt € 347,86 + Verwaltung € 20,57 +
Betriebskosten € 158,14 = € 526,57 zzgl. USt 10,0 %) ergibt sich
sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen von € 2.009,89.
1.8. Für Dezember 2018 ergibt sich in Ermangelung abzugsfähiger Posten ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.514,72 und für Januar 2019 von € 2.589,12.
1.9. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
2.0. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit drei Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.684,30 für das Jahr 2018 und € 1.728,10 für das Jahr 2019 war somit jeweils eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung. Die Einkünfte ihrer Mitbewohner ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensunterlagen und Bescheiden über die Zuerkennung der Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin moniert in der Beschwerde, dass das von der belangten Behörde errechnete Haushaltseinkommen falsch berechnet sei, bringt jedoch keine gegenteiligen Einkommensunterlagen in Vorlage und verschweigt sich, inwiefern die belangte Behörde ein "falsches" Haushaltseinkommen errechnet habe.
Dem von der belangten Behörde mit Schreiben vom 5. November 2018 im Rahmen des Beweisergebnisses festgestellten Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Mitbewohner (festgestelltes Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.514,71: € 827,38 + € 863,04 + €
824,30 - 782,19 = € 2.514,72) widersprach die Beschwerdeführerin nicht und reichte hierauf keine Unterlagen nach.
An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.
Bis zur Beschwerdeerhebung bringt die Beschwerdeführerin - entgegen der Aufforderung durch die belangte Behörde - keinerlei Unterlagen in Vorlage, aus denen sich die Aufschlüsselung des Mietzinses, der Betriebskosten oder der Verwaltungskosten für verfahrensgegenständliche Wohnung zweifelsfrei ergibt. Hiezu ist anzuführen, dass ein Kontoauszug jedenfalls keinen Nachweis der tatsächlichen Kosten und Aufschlüsselung der Wohnungskosten darstellt, sodass die Kosten des Wohnungsaufwandes erst durch Vorlage der Vorschreibung samt Aufschlüsselung ab März 2019 in Abzug zu bringen sind (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung).
Obiter ist hierbei festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung des Wohnungsaufwandes ab Antragstellung (die belangte Behörde brachte die nicht nachgewiesenen Kosten in Höhe von € 782,19 in Abzug) eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, sodass eine erneute Aufforderung zur Vorlage der Nachweise und Aufschlüsselung der Wohnungskosten gegenständlich unterbleiben konnte.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2 Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in