Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2216289-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2019, Zl: 510631701-190140149, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2019, Zl: 510631701-190140149, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Gegen den BF war auf Grund seines Verhaltens und seiner rechtskräftigen Verurteilungen mit Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 21.01.2010, Zahl:
1-1015663/FrB/10 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses Verbot wurde auf Grund der Änderung der gesetzlichen Grundlagen durch das FrÄG 2011 auf die Dauer von 10 Jahren herabgesetzt.
Am 10.02.2019, um 00:07 Uhr wurden mehrere Streifen wegen eines Raufhandels zum " XXXX ", 8020 Graz, XXXX , beordert. Dabei wurde der BF angetroffen und - auf Grund eines Festnahmeauftrags vom gleichen Tag - festgenommen. Am gleichen Tag (um 01:20 Uhr) wurde der BF ins PAZ Graz verbracht.Am 10.02.2019, um 00:07 Uhr wurden mehrere Streifen wegen eines Raufhandels zum " römisch 40 ", 8020 Graz, römisch 40 , beordert. Dabei wurde der BF angetroffen und - auf Grund eines Festnahmeauftrags vom gleichen Tag - festgenommen. Am gleichen Tag (um 01:20 Uhr) wurde der BF ins PAZ Graz verbracht.
Ebenfalls am 10.02.2019 wurde der BF zu seiner niederschriftlich zur möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
" ....
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
V: Die Anwesenheit des Rechtsberaters bei der Einvernahme ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie werden jedoch bei Ausfolgung des Bescheides am heutigen Tag per Verfahrensandordnung einen Rechtsberater zur Verfügung gestellt bekommen. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
Belehrung: Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund des aktuell vorliegenden Sachverhalts die Grundlage Ihrer Festnahme von § 34 Abs 2 Z 2 BFA- VG auf § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG (Sicherung der Abschiebung) geändert wird. Anmerkung (Übergang der Festnahme auf § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG mit 13:20)Belehrung: Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund des aktuell vorliegenden Sachverhalts die Grundlage Ihrer Festnahme von Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA- VG auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Sicherung der Abschiebung) geändert wird. Anmerkung (Übergang der Festnahme auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG mit 13:20)
V: Sie befinden sich auf Grund folgendem Sachverhalts aktuell im Stande der Festnahme im PAZ GRAZ:
Am 10.02.2019, um 00:07 Uhr wurden mehrere Streifen bzgl. eines Raufhandels zum " XXXX ", etabliert in 8020 Graz, XXXX , beordert.Am 10.02.2019, um 00:07 Uhr wurden mehrere Streifen bzgl. eines Raufhandels zum " römisch 40 ", etabliert in 8020 Graz, römisch 40 , beordert.
An der Einsatzörtlichkeit konnten zwei am Raufhandel beteiligte Personen angetroffen werden. Eine dieser Personen (nämlich Sie) konnte sich nicht ausweisen, sondern lediglich den Namen angeben. Im Zuge einer EKIS-Anfrage konnte durch die einschreitenden Beamten festgestellt werden, dass gegen jene Person ein Festnahmeauftrag des BFA besteht.
Da die Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte und auch kein Ausweisdokument mitgeführt wurde, wurden Sie zwecks Identitätsfeststellung in die PI Paulustor AGM verbracht.
Am 10.02.2019, um 00:30 Uhr wurde daher eine Search-Only-Abfrage (Abfrage mittels Fingerabdrücke - keine Einspeicherung) durchgeführt. Diese ergab, dass es sich um XXXX handelt. Somit stimmten Ihre Angaben betreffend des Namens mit der im EKIS priorierten Person überein. Daraufhin wurde der BFA-Journaldienst verständigt und über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Dieser erteilte sodann einen mündlichen Festnahmeauftrag und gab an, den schriftlichen Auftrag per Mail anher zu senden.Am 10.02.2019, um 00:30 Uhr wurde daher eine Search-Only-Abfrage (Abfrage mittels Fingerabdrücke - keine Einspeicherung) durchgeführt. Diese ergab, dass es sich um römisch 40 handelt. Somit stimmten Ihre Angaben betreffend des Namens mit der im EKIS priorierten Person überein. Daraufhin wurde der BFA-Journaldienst verständigt und über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Dieser erteilte sodann einen mündlichen Festnahmeauftrag und gab an, den schriftlichen Auftrag per Mail anher zu senden.
Aufgrund des Festnahmeauftrag des BFA, Zl: 510631701 - 160119849, wurden Sie am 10.02.2019, um 00:55 Uhr gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 i.V.m.Aufgrund des Festnahmeauftrag des BFA, Zl: 510631701 - 160119849, wurden Sie am 10.02.2019, um 00:55 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, i.V.m.
§ 40 Abs. 1 Z. 1 BFA- VG festgenommen. Ihnen wurde das "Informationsblatt für Festgenommene (BFA- VG)" in einer Ihnen verständlichen Sprache (Arabisch) ausgefolgt.Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA- VG festgenommen. Ihnen wurde das "Informationsblatt für Festgenommene (BFA- VG)" in einer Ihnen verständlichen Sprache (Arabisch) ausgefolgt.
Daraufhin wurden Sie einer oberflächlichen Personsdurchsuchung - unter möglichster Schonung der Person - gemäß § 40 SPG unterzogen. Anlässlich dieser Durchsuchung konnten keine gefährlichen/polizeilich relevanten Gegenstände vorgefunden werden.Daraufhin wurden Sie einer oberflächlichen Personsdurchsuchung - unter möglichster Schonung der Person - gemäß Paragraph 40, SPG unterzogen. Anlässlich dieser Durchsuchung konnten keine gefährlichen/polizeilich relevanten Gegenstände vorgefunden werden.
Am 10.02.2019, um 01:20 Uhr wurden Sie von der Exekutive ins PAZ Graz verbracht. V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung des Einreiseverbotes (gültig bis zum 24.01.2020) in Ihre Heimat abgeschoben werden sollen. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen.
F: Nehmen Sie dazu Stellung?
A: Wo soll ich hingehen? Ich gehe nicht. Lieber sterbe ich.
F. Wo leben Sie derzeit?
A: Ich lebe bei einer Freundin. Ich weiß die Adresse nicht. Sie ist Rumänin. Für mich ist der Name schwer zu merken. Am XXXX ist sie geboren. Sie wollte, dass ich sie am Montag in Wien heirate.A: Ich lebe bei einer Freundin. Ich weiß die Adresse nicht. Sie ist Rumänin. Für mich ist der Name schwer zu merken. Am römisch 40 ist sie geboren. Sie wollte, dass ich sie am Montag in Wien heirate.
F: Nennen Sie bitte ihre Telefonnummer!
A: Ich weiß meine Telefonnummer nicht auswendig, aber mein Handy ist bei den Effekten.
V: Legen Sie Identitätsdokumente vor!
A: Ich habe keine.
F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Sie sind verpflichtet im Bundesgebiet Identitätsdokumente mitzuführen! Sie erwecken den Eindruck, dass Sie damit Ihre Identität verschleiern wollen! Des Weiteren dürfen Sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalten! Wenn Sie nicht einmal Identitätsdokumente vorlegen und über keinen Wohnsitz verfügen, können Sie nicht erwarten, in Österreich aufhältig sein zu dürfen. Was sagen Sie dazu?
A: Ja ich habe das verstanden.
F: Sie sind Staatsangehöriger von welchem Staat?
A: Tunesien.
Vorhalt: Da Sie keine Identitätsdokumente beschaffen wollen, wird das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei Ihrem Heimatstaat beantragen. Haben Sie das verstanden?
A: Ich habe gesagt meine Familie sind alle tot. Woher wollt ihr das holen.
Vorhalt: Es werden die Dokumente bei Ihrem Heimatland beantragt. Haben Sie das verstanden?
A: Ich gehe trotzdem nicht!
F: Wie heißen Ihre Angehörigen? Wo leben Sie?
A:
Vater: XXXX oder XXXX : XXXXVater: römisch 40 oder römisch 40 : römisch 40
Geschwister: 4 Brüder XXXX , XXXX , XXXX , XXXX 4 Schwestern: XXXX ,Geschwister: 4 Brüder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 4 Schwestern: römisch 40 ,
XXXX , XXXX , XXXXrömisch 40 , römisch 40 , römisch 40
Nur XXXX und Ihr Sohn leben noch in Marokko mit einer Tante.Nur römisch 40 und Ihr Sohn leben noch in Marokko mit einer Tante.
F: Wie viel finanzielle Mittel besitzen Sie aktuell?
A: Ca. € 40.
V: Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig und Ihre bisherigen Angaben über einen Aufenthalt waren nicht glaubhaft. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. F: Nehmen Sie dazu Stellung?
A: Mein Land will mich nicht. Ein Hund wird besser behandelt wie ich.
Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
F: Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?
A: Ja wie lange muss ich hier bleiben.
F: Noch zumindest bis morgen. Sie werden dann in ein Anhaltezentrum verlegt. Haben Sie das verstanden?
A: Ja. Sonst habe ich keine Fragen mehr.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.
"
1.2. Mit Bescheid vom 10.02.2019 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie besitzen kein gültiges Identitätsdokument und Ihre Identität steh nicht fest.
Sie verfügen im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz.
Sie sind gesund.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie befinden sich illegal in Österreich.
Sie waren im Bundesgebiet mehrfach straffällig und aus diesem Grund mehrfach gerichtlich, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 24-monaten, verurteilt.
Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie trotz dem Wissen über Ihr Einreiseverbot Österreich nicht verlassen haben.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
Sie sind in keinster Weise integriert.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben keine privaten oder familiären Beziehungen in Österreich."
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
"Wie bereits erläutert befinden Sie sich wissentlich, trotz aufrechtem Einreiseverbot im Bundesgebiet. Sie verfügen über keine Identitätsdokumente und sind aus bereits erläuterten Gründen sozial nicht im Bundesgebiet verankert. Des Weiteren verfügen Sie über keine relevanten finanziellen Mittel um Ihren Aufenthalt zu bestreiten.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind im Bundesgebiet gem. Melderegister seit 24.09.2018 (Haftentlassung) nicht mehr gemeldet und haben sich auch bisher durch untertauchen Ihren Verfahren entzogen.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden in Österreich mehrfach, zuletzt am 03.11.2015 zu einer 24-monatigen Haftstrafe wegen Zuwiderhandeln gegen § 15 StGB § 269Sie wurden in Österreich mehrfach, zuletzt am 03.11.2015 zu einer 24-monatigen Haftstrafe wegen Zuwiderhandeln gegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269
(1) 1. Fall StGB, § 4 (1) NPSG, § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3 u 4) Z 1, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1, 128 (1) Z 4 StGB, § 50 (1) Z 3 WaffG verurteilt.(1) 1. Fall StGB, Paragraph 4, (1) NPSG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 15, StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3 u 4) Ziffer eins, 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 128, (1) Ziffer 4, StGB, Paragraph 50, (1) Ziffer 3, WaffG verurteilt.
Somit ist von einer Stärkung der Öffentlichen Interessen an Ihrer Außerlandesbringung auszugehen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie sind wie erläutert nicht sozial verankert und verfügen über keine Unterkunft im Bundesgebiet.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Da Sie sich bereits im Stande der Festnahme in Anhaltung im PAZ befinden wurde Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Des Weiteren haben Sie selbst angegeben gesund zu sein.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Dem Mandatsbescheid ist eindeutig zu entnehmen, dass die Behörde von der Verwirklichung der Tatbestände des §76 Abs. 3 Z1, 2 und 9 ausging (Hervorhebung im Fettdruck der zitierten Gesetzesbestimmungen).Dem Mandatsbescheid ist eindeutig zu entnehmen, dass die Behörde von der Verwirklichung der Tatbestände des §76 Absatz 3, Z1, 2 und 9 ausging (Hervorhebung im Fettdruck der zitierten Gesetzesbestimmungen).
1.9. Am 19.03.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein.
Die Beschwerde behauptet, dass die Behörde unrichtigerweise von einem Sicherungsbedarf bzw von Fluchtgefahr auf Grund des Vorverhaltens, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und der fehlenden sozialen Verankerung des BF in Österreich ausgegangen sei:
"Diese Beurteilung wurde unrichtig vorgenommen:
Es besteht ein tatsächliches Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer führt mit Frau XXXX geb. XXXX , die über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß dem NAG verfügt, eine Beziehung. Sie lebten bis zur Anordnung der Schubhaft im gemeinsamen Haushalt in Graz und wollten am 11.02.2019 in Wien heiraten. Die Lebensgefährtin lebt rechtmäßig in Österreich, verfügt über eine Unterkunft und kommt auch für die finanziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers auf. Die alleinige Behauptung, dass die Angaben in der Einvernahme über die Wohnadresse sowie die persönlichen Beziehungen in keinster Weise nachvollziehbar seien, kann wohl nicht ausreichen, um die sozialen Bindungen zu Österreich zu verneinen. Das BFA hätte damit jedenfalls Art 8 EMRK in seine Prüfung einbeziehen müssen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft unter den Schutzbereich des von Art 8 EMRK fällt."Es besteht ein tatsächliches Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer führt mit Frau römisch 40 geb. römisch 40 , die über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß dem NAG verfügt, eine Beziehung. Sie lebten bis zur Anordnung der Schubhaft im gemeinsamen Haushalt in Graz und wollten am 11.02.2019 in Wien heiraten. Die Lebensgefährtin lebt rechtmäßig in Österreich, verfügt über eine Unterkunft und kommt auch für die finanziellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers auf. Die alleinige Behauptung, dass die Angaben in der Einvernahme über die Wohnadresse sowie die persönlichen Beziehungen in keinster Weise nachvollziehbar seien, kann wohl nicht ausreichen, um die sozialen Bindungen zu Österreich zu verneinen. Das BFA hätte damit jedenfalls Artikel 8, EMRK in seine Prüfung einbeziehen müssen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft unter den Schutzbereich des von Artikel 8, EMRK fällt."
Darüber hinaus - so die Beschwerde - hätte das BFA berücksichtigen müssen, dass der BF zwar am 03.11.2015 zu einer 24-monatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, er sich aber weder dem Haftvollzug noch dem Verfahren entzogen habe. Nach der Haftentlassung am 24.09.2018 sei er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Die vom BFA haran gezogenen Kriterien für die Beurteilung einer Fluchtgefahr nach § 76 Abs 3 Z 1-9 FPG seien "bei einer Gesamtabwägung" nicht erfüllt. Das BFA habe bei der Beurteilung einer Fluchtgefahr "lediglich" Z.1, 2 und 9 FPG berücksichtigt und stütze sich bei seiner Entscheidung lediglich auf das strafrechtliche Vorverhalten des Beschwerdeführers. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei ein solches freilich in die Beurteilung mit einzubeziehen, allerdings könne eine Fluchtgefahr nicht alleine davon abhängig gemacht werden. Auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. § 76 Abs 2a FPG berücksichtige das BFA nur, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten überhaupt vorliegt und gehe von einem erhöhten öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung des BF aus.Die vom BFA haran gezogenen Kriterien für die Beurteilung einer Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins -, 9, FPG seien "bei einer Gesamtabwägung" nicht erfüllt. Das BFA habe bei der Beurteilung einer Fluchtgefahr "lediglich" Ziffer eins, 2 und 9 FPG berücksichtigt und stütze sich bei seiner Entscheidung lediglich auf das strafrechtliche Vorverhalten des Beschwerdeführers. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei ein solches freilich in die Beurteilung mit einzubeziehen, allerdings könne eine Fluchtgefahr nicht alleine davon abhängig gemacht werden. Auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG berücksichtige das BFA nur, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten überhaupt vorliegt und gehe von einem erhöhten öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung des BF aus.
Dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, stehe außer Frage; die bloße "Floskelwiedergabe", es bestünde aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, könne allerdings nicht ausreichen, um zu begründen, dass die Schubhaft im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich sei. Von einer Gesamtabwägung nach § 76 FPG könne hier nicht gesprochen werden, weshalb die Schubhaft jedenfalls nicht verhältnismäßig sei.Dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, stehe außer Frage; die bloße "Floskelwiedergabe", es bestünde aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, könne allerdings nicht ausreichen, um zu begründen, dass die Schubhaft im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich sei. Von einer Gesamtabwägung nach Paragraph 76, FPG könne hier nicht gesprochen werden, weshalb die Schubhaft jedenfalls nicht verhältnismäßig sei.
Der BF sei somit der Ansicht, dass seine Situation von der Behörde insofern unrichtig beurteilt worden sei, als diese lediglich aus seinen früheren Verurteilungen geschlossen habe, dass er nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, jemals mit einer Behörde zu kooperieren. Der BF habe sich weder der Haft noch dem Verfahren entzogen. Folglich sei festzuhalten, dass keinerlei konkrete und tatsächlich beweisbare Umstände vorliegen, die eine weitere Delinquenz des BF erwarten ließen.
Das BFA habe weiters erkannt, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich sei. Hier sei darauf hinzuweisen, dass "in der persönlichen Sphäre des Antragstellers keinerlei Ignoranz der österreichischen Rechtsordnung vorzufinden sei", geschweige denn eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Behörden oder die Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten.
Da die Schubhaft nur eine ultima ratio - Maßnahme darstelle, hätte das BFA jedenfalls die gelinderen Mittel nach § 77 FPG anordnen können. Nach §77 (3) FPG seien gelindere Mittel als die Schubhaft die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Das BFA habe keine substanzielle Prüfung dieser vorgenommen, sondern die gelinderen Mittel jeweils pauschal abgelehnt, ohne eine Begründung darzulegen.Da die Schubhaft nur eine ultima ratio - Maßnahme darstelle, hätte das BFA jedenfalls die gelinderen Mittel nach Paragraph 77, FPG anordnen können. Nach §77 (3) FPG seien gelindere Mittel als die Schubhaft die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Das BFA habe keine substanzielle Prüfung dieser vorgenommen, sondern die gelinderen Mittel jeweils pauschal abgelehnt, ohne eine Begründung darzulegen.
Die pauschale Begründung (was die Unterkunftsmaßnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden) könne hier jedenfalls nicht ausreichen, um die Möglichkeit eines gelinderen Mittels iSd §77 (3) Ziffer 1, 2 und 3 FPG zu verneinen. Der BF habe in der Tat die Möglichkeit, in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen (Z 1) oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Z 2).Die pauschale Begründung (was die Unterkunftsmaßnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden) könne hier jedenfalls nicht ausreichen, um die Möglichkeit eines gelinderen Mittels iSd §77 (3) Ziffer 1, 2 und 3 FPG zu verneinen. Der BF habe in der Tat die Möglichkeit, in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen (Ziffer eins,) oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Ziffer 2,).
Der BF sei deshalb einmal mehr der Ansicht, dass die vorliegende Situation von der Behörde unrichtig beurteilt worden sei, weil das BFA die Möglichkeiten "gelinderer Mittel als eine Schubhaft nicht ausgeschöpft" hat, obwohl dem keine faktischen oder rechtlichen Hindernisse im Wege gestanden seien. Vielmehr hätte der BF in den "Genuss gelinderer Mittel" kommen müssen.
Weiters sei hinsichtlich des Antrags auf aufschiebende Wirkung gem. §18 (5) BFA-VG anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung für den Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK darstellen würde, vor allem in Hinblick auf seine aktuelle familiäre Situation in Österreich.Weiters sei hinsichtlich des Antrags auf aufschiebende Wirkung gem. §18 (5) BFA-VG anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung für den Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde, vor allem in Hinblick auf seine aktuelle familiäre Situation in Österreich.
Der BF stellt daher aus all den genannten Gründen die Anträge:
"Das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde
a) der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem. §§ 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennena) der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem. Paragraphen 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkennen
b) den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2019, Zahl: 510631701 - 190140149 / BMI-BFA_STM_RD seinem gesamten Umfang nach aufheben;
in eventu
den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."
1.4. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führt die Behörde aus:
"Aufgrund der fremdenrechtlichen Einvernahme am 10.02.2019 durch das ho. Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der Rücksprache mit der Abteilung für Heimreisezertifikate (HRZ) des BFA, wurde eine persönliche Vorführung vor die algerischen Behörden am 21.03.2019 in Aussicht gestellt. Da somit begründete Aussicht auf ein HRZ gegeben war, wurde seitens des BFA die gegenständliche Schubhaft erlassen.
Aufgrund des unsteten Aufenthaltes, der Vielzahl gerichtlichen Verurteilungen, der Ausreiseunwilligkeit und der Aussicht einer persönlichen Vorführung vor die algerischen Behörden zur Identifizierung, wurde von der Möglichkeit eines gelinderen Mittel, Abstand genommen, um die persönliche Vorführung zu sichern.
Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:
1. Ersatz des Vorlageaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 57,40
2. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80
3. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der
Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 461,00 ... ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Sachverhalt und zur Person:
Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i. S.d. FPG.
Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese Maßnahme war am 21.10.2010 erlassen worden. Grund dafür waren die rechtskräftigen Verurteilungen des BF.
Zu Straffälligkeit des BF: Der BF wurde in Österreich mehrfach, zuletzt am 03.11.2015 zu einer 24-monatigen Haftstrafe wegen Zuwiderhandeln gegen § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, § 4 (1) NPSG, § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3 u 4) Z 1, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1, 128 (1) Z 4 StGB, § 50 (1) Z 3 WaffG verurteilt.Zu Straffälligkeit des BF: Der BF wurde in Österreich mehrfach, zuletzt am 03.11.2015 zu einer 24-monatigen Haftstrafe wegen Zuwiderhandeln gegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB, Paragraph 4, (1) NPSG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 15, StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3 u 4) Ziffer eins, 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 128, (1) Ziffer 4, StGB, Paragraph 50, (1) Ziffer 3, WaffG verurteilt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde seitens der Behörde eingeleitet und es ist von einer baldigen Effektuierbarkeit der Rückführung auszugehen.
Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
Gegen den BF besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF ist dieser Maßnahme nicht nachgekommen und hielt sich über einen mehrjährigen Zeitraum weiterhin - illegal - in Österreich auf.
Der BF hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und hielt sich - abgesehen von den Zeiten, die er in Strafhaft verbrachte - unangemeldet, dh im Verborgenen in Österreich auf.
Zur familiären/sozialen Komponente:
Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Kontakte und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse. Insbesondere wird festgestellt, dass im Fall des BF nicht vom Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens in Österreich ausgegangen werden konnte.
Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
Ein gesicherter Wohnsitz ist nicht vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Person und zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Straffälligkeit des BF wurde von der Beschwerde nicht betritten.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus den Angaben im Akt und es liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.
Dass die Abschiebung faktisch und bald möglich ist, ergibt sich aus der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.
Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellung dazu ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Angaben im Akt. Dass sich der BF "unangemeldet" und illegal in Österreich aufgehalten hat, wurde von der Beschwerde nicht substantiell bestritten.
Familiäre/soziale Komponente:
Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 10.02.2019.
Dass der BF angegeben hat, unmittelbar am Tag nach seiner Festnahme eine namentlich genannte rumänische Staatsbürgerin heiraten zu wollen, erweist sich als Schutzbehauptung. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der BF weder Name, noch Wohnadresse seiner angeblichen zukünftigen Ehefrau nennen konnte. Zwar wurden im Rahmen der Beschwerde Daten nachgereicht, die Beschwerde hat es aber unterlassen, Belege für die geplante Eheschließung vorzulegen (dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerde erst nach einem mehrwöchigen Zeitraum eingebracht worden ist; es also am zeitlichen Rahmen für die Vorlage von Bescheinigungsmitteln nicht gemangelt haben konnte). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass auch selbst der Annahme, es bestünde eine tatsächliche soziale/familiäre Beziehung zu der genannten Person, dieser Umstand den BF nicht davon abgehalten hat, seinen Aufenthalt im Verborgenen zu führen. Im Hinblick auf das Vorliegen von "Fluchtgefahr" ist für den BF daher daraus nichts zu gewinnen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefah