Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2215624-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 13.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 05.03.2019, Zl. 1179992700-190223044, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 05.03.2019, Zl. 1179992700-190223044, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Artikel 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF. wird der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.03.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28 Absatz eins und 2 Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF. wird der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.03.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Artikel 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF. wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28 Absatz eins und 2 Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF. wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF, hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF, hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 13.03.2019 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am selben Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 13.03.2019 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am selben Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2215624.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019