RS Vfgh 2019/2/25 V68/2018 (V68/2018-9)

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §44, §67
FahrradstraßenV des Gemeindevorstands der Marktgemeinde Wolfurt vom 14.07.2014
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Vorarlberger Gemeinde betreffend eine Fahrradstraße mangels Übereinstimmung der normativen Festlegung mit der Kundmachung; Fehlen der Zusatztafeln betreffend die Zulässigkeit des Befahrens mit anderen Fahrzeugen im Einmündungsbereich der Fahrradstraße

Rechtssatz

Aufhebung des Punktes II. der "Verordnung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Wolfurt in Anwendung der Bestimmungen des §94 d StVO 1960 idgF, sowie des §60 Abs1 GG, LGBl 40/1985" vom 14.07.2014 als gesetzwidrig auf Grund des - zulässigen - Gerichtsantrags des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG).Aufhebung des Punktes römisch zwei. der "Verordnung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Wolfurt in Anwendung der Bestimmungen des §94 d StVO 1960 idgF, sowie des §60 Abs1 GG, LGBl 40/1985" vom 14.07.2014 als gesetzwidrig auf Grund des - zulässigen - Gerichtsantrags des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG).

Kundmachung gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch - in einem Aktenvermerk festgehaltene - Anbringung der Verkehrszeichen am 20.11.2014. Präjudizialität des angefochtenen Teils (Bregenzer Straße) betreffend eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.

Die Verordnung bestimmt - gestützt auf §67 Abs2 StVO 1960 - in Punkt II. 2., dass das dauernde Befahren der Fahrradstraße (Bregenzer Straße) auch mit anderen, als den in §67 Abs1 StVO 1960 genannten Fahrzeugen zugelassen ist. An der Einmündung der Oberfeldgasse in die Bregenzer Straße, die der Beschwerdeführer befahren haben soll, befindet sich am rechten Straßenrand - noch in der Oberfeldgasse - das Hinweiszeichen Fahrradstraße mit einer Zusatztafel, auf der ein Pfeil abgebildet ist, der nach links und nach rechts zeigt. Eine Zusatztafel, die darauf hinweist, dass die Fahrradstraße gemäß Verordnung von allen Fahrzeugen befahren werden darf, fehlt allerdings. Die Kundmachung der Verordnung stimmt nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen normativen Festlegung überein und ist im angefochtenen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben.Die Verordnung bestimmt - gestützt auf §67 Abs2 StVO 1960 - in Punkt römisch zwei. 2., dass das dauernde Befahren der Fahrradstraße (Bregenzer Straße) auch mit anderen, als den in §67 Abs1 StVO 1960 genannten Fahrzeugen zugelassen ist. An der Einmündung der Oberfeldgasse in die Bregenzer Straße, die der Beschwerdeführer befahren haben soll, befindet sich am rechten Straßenrand - noch in der Oberfeldgasse - das Hinweiszeichen Fahrradstraße mit einer Zusatztafel, auf der ein Pfeil abgebildet ist, der nach links und nach rechts zeigt. Eine Zusatztafel, die darauf hinweist, dass die Fahrradstraße gemäß Verordnung von allen Fahrzeugen befahren werden darf, fehlt allerdings. Die Kundmachung der Verordnung stimmt nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen normativen Festlegung überein und ist im angefochtenen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben.

Da die Straßenzüge, für die eine Fahrradstraße verordnet ist, teilweise ineinander münden, erstreckt sich der festgestellte Kundmachungsmangel auf den gesamten Punkt II. der Verordnung, der gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG aufzuheben ist. Im Verordnungsprüfungsverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Aufhebung weiterer Teile der Verordnung den rechtlichen Interessen der Parteien offensichtlich zuwiderläuft. Da die Verordnung in ihren Punkten I. und III. auch ua weitere Regelungen über Verkehrszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG nicht in Betracht.Da die Straßenzüge, für die eine Fahrradstraße verordnet ist, teilweise ineinander münden, erstreckt sich der festgestellte Kundmachungsmangel auf den gesamten Punkt römisch zwei. der Verordnung, der gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG aufzuheben ist. Im Verordnungsprüfungsverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Aufhebung weiterer Teile der Verordnung den rechtlichen Interessen der Parteien offensichtlich zuwiderläuft. Da die Verordnung in ihren Punkten römisch eins. und römisch drei. auch ua weitere Regelungen über Verkehrszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Fahrräder, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V68.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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