RS Vfgh 2019/2/25 V32/2018 (V32/2018-10)

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §44, §53, §94b
V der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.01.2016 betreffend das Ortsgebiet von "Edelsdorf"
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen der Verordnung einer Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaft betreffend die falsche Bezeichnung des Ortsgebiets der Gemeinde Kindberg auf den Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw "Ortstafelende"

Rechtssatz

Ausspruch, dass Punkt VIII. in §1, Ortsteil Allerheiligen im Mürztal, B Edelsdorf, sowie die Wortfolge "Der Punkt B VIII dieser Verordnung ist durch die Hinweiszeichen nach §53 (1) Z17 a und Z17 b StVO 1960 kundzumachen." in §2, Ortsteil Allerheiligen im Mürztal, der Verordnung der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 12.01.2016, Z11.0-125-00, bis zum 05.07.2018 gesetzwidrig waren über Gerichtsantrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG).

Ein Mindestmaß an Publizität und rechtliche Existenz der Verordnung ist durch die aufgestellten Straßenverkehrszeichen gegeben; die Verordnung ist mit 12.01.2016 "gehörig kundgemacht". Präjudizialität ist gegeben, weil die vorgeworfene Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet durch den Beschwerdeführer auf Strkm 4,98 erfolgt sein soll, für den die Verordnung die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" "Edelsdorf" vorsehen.

Die tatsächlich aufgestellten Straßenverkehrszeichen müssen die in der Verordnung festgelegte Textierung wiedergeben, ansonsten wird durch das Aufstellen der Verkehrszeichen mit der nicht entsprechenden Aufschrift der Verordnung nicht entsprochen. Die in der Verordnung in §1 vorgeschriebenen Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw "Ortsende" "Edelsdorf" für die L 114, Schanzsattelstraße, bei Strkm 4,875 und Strkm 6,080 wurden erst am 05.07.2018 aufgestellt. Indem bis zum 05.07.2018 eine nicht der Verordnung entsprechende Aufschrift auf den Hinweiszeichen stand (Ortsgebiet von "Allerheiligen"), wurde die Verordnung in dem in Rede stehenden Umfang nicht gesetzmäßig kundgemacht.

Keine Aufhebung des gesamten Verordnung als gesetzwidrig gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG, weil der Kundmachungsmangel einer Verkehrsbeschränkung keine unmittelbare Auswirkung auf die Verbindlichkeit der anderen, in der Verordnung enthaltenen und kundgemachten Verkehrsbeschränkungen bzw Anordnungen hat, sondern ausschließlich die - (im Ausgangsverfahren vor dem LVwG) präjudiziellen - im Spruch genannten Teile der zitierten Verordnung betrifft. Da die Verordnung ua weitere Regelungen über Vorschrifts- und Hinweiszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Ortstafeln, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V32.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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