Gbk 2018/11/14 GBK I/750/17

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Selbstständige Tätigkeit

Text

Senat I der Gleichbehandlungskommission

Das gegenständliche Einzelfallprüfungsergebnis, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin auf Grund des Geschlechtes bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit gemäß § 4 Z 3 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idF BGBl. I Nr. 34/2015) mittelbar diskriminiert wurde, kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 107/2013) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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