TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/10 LVwG-2019/44/0257-8

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Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §11 Abs2 lite
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2019, Zahl *****, betreffend einer Übertretung des TNSchG 2005, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es als Geschäftsführer der BB-GmbH zu verantworten habe, dass mit einem seiner Hubschrauber am 24.05.2018 um 15:15 Uhr im Bereich der „CC-Hütte“ im „Ruhegebiet EE“ eine Außenlandung durchgeführt worden sei. Damit habe er gegen § 11 Abs 2 lit e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) verstoßen. Er sei daher als Geschäftsführer der BB-GmbH gemäß § 45 Abs 1 lit d TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) zu bestrafen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat AA mit Schreiben vom 01.02.2019 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Am 10.04.2019 hat Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.      Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.11.2015, Zl
LVwG-2014/26/2941-25, wurde der Sektion X des FF Vereins die naturschutzrechtliche Bewilligung für Um- und Zubauten auf der „CC-Hütte“ in W im „Ruhegebiet EE“ erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2017, Zl *****, wurde der Sektion X des FF Vereins die naturschutzrechtliche Billigung für Änderungen der geplanten Um- und Zubauten erteilt, wobei mit der Auflage 9 die für die Bauabwicklung erforderlichen Hubschrauberflüge auf 1445 Außenlandungen im Zeitraum von Juni bis November beschränkt wurden.

Die Sektion X des FF Vereins hat die GG-GmbH mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt. Bei dem nunmehr inkriminierten Flug hat es sich um einen Hubschraubertransport zur Baustelle der „CC-Hütte“ gehandelt. Er fand am 24.05.2018 und somit außerhalb des mit Auflage 9 des Bescheides vom 01.03.2017 vorgeschriebenen Zeitraumes statt. Der Flug wurde vom Bauleiter JJ der GG-GmbH in Auftrag gegeben. Die Auftragserteilung erfolgte mündlich gegenüber KK von der BB-GmbH, wobei die Auflage 9 des Bescheides vom 01.03.2017 nicht thematisiert wurde und der BB-GmbH auch nicht der Auftrag erteilt wurde, eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Änderung des bewilligten Zeitraumes für Hubschrauberflüge einzuholen.

Zur vorgeworfenen Tatzeit – am 24.05.2018 – scheint weder der Beschwerdeführer noch die BB-GmbH als Halter eines Luftfahrzeuges im österreichischen Luftfahrzeugregister auf.

III.    Beweiswürdigung:

Der unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafakt der Behörde, aus der Auskunft der Austro Control GmbH vom 20.02.2019 sowie aus der Einvernahme des Zeugen JJ im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

IV.      Erwägungen:

Gemäß § 11 Abs 2 lit e TNSchG 2005 ist in naturschutzrechtlich verordneten Ruhegebieten die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen verboten; davon ausgenommen sind unter anderem Außenlandungen und Außenabflüge zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in ihrem Bewilligungsbescheid vom 01.03.2017 argumentiert, dass die Transportflüge zur Baustelle der „CC-Hütte“ das einzige effiziente Transportmittel seien und daher als Versorgungsflüge einer Schutzhütte gemäß § 11 Abs 2 lit e TNSchG 2005 vom Verbot der Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen im Ruhegebiet ausgenommen seien. Um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu beschränken, wurden jedoch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung Auflagen in Bezug auf die Hubschraubertransporte vorgeschrieben.

Im Fall des nunmehr inkriminierten Fluges wurde der BB-GmbH der Auftrag erteilt, einen Hubschraubertransport zur Baustelle der „CC-Hütte“ durchzuführen. Als Hubschraubertransport im Rahmen der Baustelle war der Flug somit gemäß § 11 Abs 2 lit e TNSchG 2005 als Versorgungsflug einer Schutzhütte vom Verbot der Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen im Ruhegebiet ausgenommen.

Der Hubschraubertransport fand jedoch am 24.05.2018 und somit außerhalb des mit Auflage 9 des Bescheides vom 01.03.2017 festgesetzten Zeitraumes für Baustellenflüge statt. Mit diesem Flug wurde somit eine naturschutzrechtliche Bescheidauflage im Rahmen der Bauführung verletzt.

Wer naturschutzrechtliche Bescheidauflagen nicht einhält, begeht nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– zu bestrafen. Grundsätzlich ist der Bauherr Täter einer eigenmächtigen Bauführung. Der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Bauwerk hergestellt wird, und nicht der Baubeauftragte hat somit darauf zu achten, dass bei der Bauführung die behördlichen Bewilligungen eingehalten werden (vgl VwGH 06.12.1990, 88/06/0215).

Ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift fällt nur dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl VwGH 26.04.2007, 2004/07/0105).

Die BB-GmbH wurde bei der Auftragserteilung weder zur Einhaltung der Auflage 9 des Bescheides vom 01.03.2017 verpflichtet, noch wurde ihr der Auftrag zur Einholung der notwendigen behördlichen Bewilligungen erteilt. Weder die BB-GmbH noch der Beschwerdeführer als ihr Geschäftsführer können somit wegen einer Verletzung der Bescheidauflagen vom 01.03.2017 zur Verantwortung gezogen werden. Das angefochtene Straferkenntnis ist somit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Abschließend wird festgehalten, dass zur vorgeworfen Tatzeit weder der Beschwerdeführer noch die BB-GmbH als Halter eines Luftfahrzeuges im österreichischen Luftfahrzeugregister aufscheinen. Der tatsächliche Halter des nicht näher identifizierten Tathubschraubers (weder Kennzeichen, Hersteller, Typ noch Pilot sind bekannt) lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Der Tatvorwurf, dass mit einem Hubschrauber des Beschwerdeführers oder der BB-GmbH eine Außenlandung im Ruhegebiet EE durchgeführt worden sei, hat sich somit nicht erhärtet. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht vorgeworfen, dass er oder die BB-GmbH die inkriminierte Außenlandung selbst durchgeführt, in Auftrag gegeben oder disponiert hätten.

V.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Hubschrauber; Außenlandung; Ruhegebiet; Bescheidadressat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.44.0257.8

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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