TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/23 LVwG-2015/36/0531-1

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

KommStG 1993

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aufgrund des Vorlageantrages der AA Z GmbH vom 16.02.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 04.02.2015, Zl ***, über die Beschwerde der AA Z GmbH gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 19.12.2014, Zl ***, betreffend Nachforderungen der Kommunalsteuer für die Jahre 2011, 2012 sowie 2013 von insgesamt Euro 1.133,31 und die Vorschreibung eines Säumniszuschlages von Euro 22,67,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Anlässlich einer GPLA Prüfung des Finanzamtes Y Z der AA Z GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde laut Prüfergebnissen jeweils vom 15.12.2014 für die Jahre 2011, 2012 sowie 2013 unter anderem festgestellt, dass die für die Altersteilzeit vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge bei der laufenden Lohnverrechnung nicht dem Dienstnehmerbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstnehmerbeitrag und der Kommunalsteuer unterworfen wurden. Gemäß § 16 Einkommenssteuergesetz erhöhen die vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge als Vorteil aus dem Dienstverhältnis den Bruttobezug des Arbeitnehmers und erfolgte daher die Nachrechnung im Zuge der Prüfung.

In weiterer Folge wurde dann mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 19.12.2014, Zl ***, für die nunmehrige Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für das Jahr 2011 mit Euro 1.320.190,32, für das Jahr 2012 mit Euro 1.368.429,84 und für das Jahr 2013 mit Euro 1.441.563,74 neu festgesetzt. Damit betragen die Nachforderung für das Jahr 2011 Euro 295,60, für das Jahr 2012 Euro 523,26 sowie für das Jahr 2013 Euro 314,45. Der Gesamtbetrag an Nachforderungen der Kommunalsteuer beträgt sohin insgesamt Euro 1.133,31. Zudem wurde dafür ein Säumniszuschlag von Euro 22,67 (2 %) festgesetzt und vorgeschrieben.

Dagegen hat die AA Z GmbH fristgerecht die Beschwerde vom 09.01.2015 erhoben und darin zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Die festgesetzten Beiträge seien nicht korrekt ermittelt worden. So beinhaltet die dort angeführte Bemessungsgrundlage fälschlicher Weise auch die vom Arbeitgeber bei Altersteilzeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dem Arbeitsentgelt bei Vollarbeit und dem tatsächlich erzielten Entgelt. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates X vom 18.07.2011, Zl ***, verwiesen. Darin werde ua ausgeführt, dass im Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2009,
Zl 2008/15/0279, entschieden worden sei, dass die im Rahmen der Altersteilzeit durch den Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und somit nicht als Arbeitslohn zu Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstnehmerbeitrag gehören, da der Arbeitgeber mit der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Differenzbeitrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei Vollarbeit und dem tatsächlich erzielten Entgelt eine eigene gesetzliche Verpflichtung erfülle. Nachdem es sich bei diesen Beiträgen nicht um Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer handle, liege auch kein geldwerter Vorteil vor.

Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert und ist die nunmehrige Beschwerdeführerin diesem Auftrag mit Eingabe vom 23.01.2015 nachgekommen. In dieser Verbesserung wird beantragt, dass anstelle der Nachforderung in der Höhe von Euro 1.133,31 eine Gutschrift in Höhe von Euro 1.510,83 festgestellt wird. Dieser Eingabe angeschlossen wurde eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes W vom 09.01.2015, in der über die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 02.01.2015 entschieden wurde und wird darin ua ausgeführt, dass die Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstnehmerbeitrag für die Jahre 2011, 2012 und 2013 stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wird. In dieser Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstnehmerbeitrag nicht korrekt ermittelt worden sei, da die dort angeführten Bemessungsgrundlagen auch die vom Arbeitgeber bei Altersteilzeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dem Arbeitsentgelt bei Vollarbeit und dem tatsächlich erzielten Entgelt beinhalten. Auch in dieser Beschwerde wurde wiederum auf die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates X vom 18.04.2011, Zl ***, verwiesen.

Der gegenständlichen Beschwerde sind weiters eine Reihe von E-Mails der Abgabenbehörde und des Vertreters der Beschwerdeführerin angeschlossen. Darin wird insbesondere auch ausgeführt, dass - nachdem der Betrag von Euro 1.133,31 + Euro 22,67 (Säumniszuschlag) also gesamt Euro 1.155,98 bereits überwiesen worden sei - sich gemeinsam mit der korrekten Gutschrift von Euro 1.510,83 ein Guthaben von Euro 2.666,81 ergeben würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 04.02.2015, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass sich diese auf die Anfragebeantwortung durch das Bundesministerium für Finanzen vom 18.10.2010 sowie auch auf die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993 mit Wirksamkeit ab 28.12.2011, Rz 68, stütze.

In der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.10.2010, Zl ***, die sich ebenfalls im übermittelten Akt findet, wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Arbeitgeber anlässlich der Altersteilzeit von Arbeitnehmern eine völlig freie persönliche Entscheidung zu treffen habe, ob er der Altersteilzeit grundsätzlich zustimmt und damit Lohnausgleich bzw bestimmte Sozialversicherungs(differnz)beiträge für die betreffenden Arbeitnehmer leistet (vorleistet) hat jedoch aufgrund solcher erbrachten Leistung gegenüber dem Arbeitsmarktservice einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Ersatz dieser an (für) die begünstigten Arbeitnehmer gewährten geldwerten Vorteile aus dem Dienstnehmerverhältnis. Damit sollten nicht nur unbestritten der Lohnausgleich, sondern auch diese Sozialversicherungs(differenz)beiträge der Kommunalsteuer unterliegen. Eine Anwendbarkeit des Erkenntnisses des VwGH vom 28.10.2009, Zl 2008/15/0279, sei daher im Bereich der Altersteilzeitregelung nicht gegeben, unabhängig davon, ob die Maßnahmen im Zusammenhang mit Altersteilzeit auf Basis einer kollektivvertraglichen Regelung einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Regelung erfolgen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 04.02.2015, Zl ***, brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag vom 16.02.2015 ein und beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol.

II.      Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägung zu klären, sodass ein Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, 2013/05/0169; ua).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993:

Bemessungsgrundlage

§ 5

(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a)

im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b)

im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c)

im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a)

Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b)

die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c)

die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d)

Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e)

Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

IV.      Erwägungen:

Nach § 27 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 kann der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern auf völlig freiwilliger Entscheidung und auf Grund privatrechtlicher Rechtsgrundlage Altersteilzeit gewähren und hat damit einen Anspruch auf Ersatz des Lohnausgleichs und bestimmter Sozialversicherungs(differenz)beiträge durch das Arbeitsmarktservice; weder für den Lohnausgleich noch für die zu entrichtenden Sozialversicherungs(differenz)beiträge ist gesetzlich eine entsprechende Kommunalsteuerbefreiung vorgesehen.

Gleiches gilt für die erweitere Altersteilzeit (Teilpension) gemäß § 27a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

Bei diesen Leistungen der Arbeitgeber handelt es sich nicht um kommunalsteuerfreie Sozialleistungen (zB Überbrückungshilfen nach Sozialplänen), sondern um Leistungen an Arbeitnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis, welche daher der Kommunalsteuer unterliegen.

Im Fall des Arbeitsteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.

Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er im Umfang des zuvor erwähnten, gemäß § 44 Abs 1 Z 10 ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen ist (vgl VwGH 21.09.2016, 2013/13/0102; Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 vom 29.01.2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017, Rz 68; Schriftenreihe Recht & Finanzen für Gemeinden, Ausgabe 05/2010, S 49; ua).

Daraus ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommen konnte.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Altersteilzeitleistungen des Unternehmers an Arbeitgeber keine kommunalsteuerfreien Sozialleistungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2015.36.0531.1

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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