RS Lvwg 2019/4/1 LVwG-AV-188/001-2019

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §41
BauO NÖ 2014 §63
BAO §108
BAO §245

Rechtssatz

Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs 1 BAO (vgl Ritz, BAO3, § 245). Die Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen, die zur Einbringung der Berufung berechtigt sind (vgl VwGH 2009/17/0110).

Schlagworte

Finanzrecht; Stellplatz-Ausgleichsabgabe; Abgabenschuld, Stundung; Fristverlängerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.188.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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