Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L518 1426582-4/9E
L518 1426584-4/9E
L518 1427884-4/9E
L518 2125135-2/9E
L518 2205755-1/9E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.10.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX auch XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, die mj. Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Armenien, die mj. Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, § 8, § 57, § 10 AsylG iVm § 9A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3,, Paragraph 8,, Paragraph 57,, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9
BFA-VG sowie der §§ 52, 46 und 53 FPG 2005 idgF und § 18 BFA-Verfahrensgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 2 Jahren befristet wird.BFA-VG sowie der Paragraphen 52, 46 und 53 FPG 2005 idgF und Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 2 Jahren befristet wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L518.1426582.4.00Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019