TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 W148 2130750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W148 2130750-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung, vom 19.07.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung, vom 19.07.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.

2. Am 01.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er im Herkunftsstaat ca. sechs Monate bei der Firma XXXX gearbeitet habe, die von ausländischen Behörden geführt werde. Er habe von verschiedenen unbekannten Personen über verschiedene Handys Anrufe bekommen. Diese Personen hätten ihn bedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er weiter dort arbeite. Deshalb habe er Afghanistan verlassen müssen.2. Am 01.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er im Herkunftsstaat ca. sechs Monate bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe, die von ausländischen Behörden geführt werde. Er habe von verschiedenen unbekannten Personen über verschiedene Handys Anrufe bekommen. Diese Personen hätten ihn bedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er weiter dort arbeite. Deshalb habe er Afghanistan verlassen müssen.

3. Bei seiner Einvernahme am 20.06.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.

Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er auf Grund seiner Arbeit bei der Firma XXXX im Oktober 2014 ca. zwei bis viermal telefonisch bedroht worden sei, dass er für eine Firma arbeite die von Ausländern finanziert werde und wenn er mit der Arbeit weitermache, werde sein Leben in Gefahr sein. Der BF sei wegen der Drohanrufe dreimal zu dem Gemeindeältesten gegangen und beim letzten Drohanruf im Oktober 2014 habe dieser ihm geraten Afghanistan zu verlassen. Der Arbeitsvertrag des BF sei im November 2014 ausgelaufen und dann sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er habe sich dann bis zu seiner Ausreise am 30.04.2015 zu Hause versteckt und habe sein Telefon gesperrt. Danach habe es keine weiteren Probleme gegeben.Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er auf Grund seiner Arbeit bei der Firma römisch 40 im Oktober 2014 ca. zwei bis viermal telefonisch bedroht worden sei, dass er für eine Firma arbeite die von Ausländern finanziert werde und wenn er mit der Arbeit weitermache, werde sein Leben in Gefahr sein. Der BF sei wegen der Drohanrufe dreimal zu dem Gemeindeältesten gegangen und beim letzten Drohanruf im Oktober 2014 habe dieser ihm geraten Afghanistan zu verlassen. Der Arbeitsvertrag des BF sei im November 2014 ausgelaufen und dann sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er habe sich dann bis zu seiner Ausreise am 30.04.2015 zu Hause versteckt und habe sein Telefon gesperrt. Danach habe es keine weiteren Probleme gegeben.

4. Das BFA hat mit Bescheid vom 08.07.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit Bescheid vom 08.07.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass er einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei. Fest stehe, dass er Afghanistan auf Grund besserer Bildungsmöglichkeiten verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr eine Bedrohung durch die Taliban zu befürchten habe. Er habe in Afghanistan noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern und Geschwister lebten in Kabul, in einem eigenen Haus und der BF habe Kontakt zu ihnen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar und möglich. Der BF könne sich in Kabul oder auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen und sei auch in der Lage dort selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

5. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 19.07.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, bekämpft.

Es wurde auf die Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien verwiesen. Weiters wurde versucht die Beweiswürdigung des behördlichen Bescheides zu entkräften.

Der BF befürchte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Regierungsangestellten und auf Grund seiner unterstellten politischen Einstellung von den Taliban. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Taliban in ganz Afghanistan gegen ihre Feinde gezielt vorgingen. Da seine Verfolger ihn in Kabul ausfindig machen hätten können, könne davon ausgegangen werden, dass diese ihn auch sonst überall in Afghanistan finden werden. Er habe sich Beziehungen zu österreichischen Nachbarn aufgebaut. Weiters habe er das A2-Zertifikat in Deutsch erworben und das erste Semester des Lehrgangs zum Pflichtschulabschluss abgeschlossen.

Der Beschwerde war die Vollmachtserteilung an die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung beigefügt.

7. Am 28.07.2016, dem 10.01.2017 und dem 05.10.2017 wurden dem BVwG Integrationsunterlagen des BF vorgelegt.

8. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 27.04.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Das BFA hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel vor. Er wurde ausführlich zu seinem Fluchtvorbingen befragt. Durch den erkennenden Richter wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 in das Verfahren eingebracht. Zu dem Länderinformationsblatt wurde der Rechtsvertreterin des BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

10. Am 30.08.2018 langte eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderinformationen beim BVwG ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen des BF

1. Der Name des BF ist XXXX , er wurde am XXXX in der Provinz Laghman (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari, Hindi, Englisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 in der Provinz Laghman (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, außerdem spricht er noch Dari, Hindi, Englisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

2. Der BF ist in der Provinz Laghman geboren und ist mit seiner Familie im Kleinkindalter öfters umgezogen. Im Jahr 2001 hat sich der BF mit seiner Familie in der Provinz Helmand niedergelassen, wo sie acht bis neun Jahre gelebt haben. Von dort gingen sie in die Stadt Kabul, in der der BF, abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in der Provinz Bamyan, bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat die zwölfte Klasse in Afghanistan abgeschlossen und hat ein Jahr Jus an der Universität studiert. Außerdem hat er zweieinhalb Jahre lang einen Englischkurs und ein Jahr lang einen EDV-Kurs besucht. In der Provinz Helmand hat er neben der Schule als Speisenverkäufer gearbeitet und in Kabul war der BF einen Monat lang für UNICEF tätig. Zuletzt war er sieben Monate bei XXXX ( XXXX Program) in der Provinz Bamyan im Bereich Arbeitsmarkt, Marketing und Entwicklung angestellt.2. Der BF ist in der Provinz Laghman geboren und ist mit seiner Familie im Kleinkindalter öfters umgezogen. Im Jahr 2001 hat sich der BF mit seiner Familie in der Provinz Helmand niedergelassen, wo sie acht bis neun Jahre gelebt haben. Von dort gingen sie in die Stadt Kabul, in der der BF, abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in der Provinz Bamyan, bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat die zwölfte Klasse in Afghanistan abgeschlossen und hat ein Jahr Jus an der Universität studiert. Außerdem hat er zweieinhalb Jahre lang einen Englischkurs und ein Jahr lang einen EDV-Kurs besucht. In der Provinz Helmand hat er neben der Schule als Speisenverkäufer gearbeitet und in Kabul war der BF einen Monat lang für UNICEF tätig. Zuletzt war er sieben Monate bei römisch 40 ( römisch 40 Program) in der Provinz Bamyan im Bereich Arbeitsmarkt, Marketing und Entwicklung angestellt.

3. Seine Mutter, seine vier Brüder, eine verheiratete Schwester und eine unverheiratete Schwester leben zusammen in einem vierstöckigen Eigentumshaus in der Stadt Kabul. Das Grundstück, auf welchem dieses Haus errichtet wurde steht ebenfalls im Eigentum der Familie. Eine verheiratete Schwester des BF lebt ebenfalls in der Stadt Kabul. Zwei weitere verheiratete Schwestern des BF leben jeweils in den Provinzen Helmand und Nangarhar. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter und seinen Brüdern. Einer seiner Brüder ist Lebensmittelverkäufer, einer arbeitet als Taxifahrer, einer ist Automechaniker und der Vierte arbeitet bei letzterem Bruder. Seine Mutter arbeitet als Lehrerin. Die Einnahmen seiner Brüder und seiner Mutter fließen in die gemeinsame Haushaltsführung. Der Vater des BF ist 2018 verstorben.

4. Der BF hat im Mai 2015 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 30.05.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

5. Der BF hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau B2 und hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er besucht einmal wöchentlich ein Deutschcafé. Er hat bei der Landschaftsreinigung seines Wohnortes mitgeholfen. Außerdem engagiert er sich ehrenamtlich in der Nachbarschaftshilfe und bei dem Verein " XXXX " im Projekt " XXXX ". Im Rahmen dieses Projektes ist der BF auch bei einer Radiosendung zum Thema Friede als Interviewführer tätig. Er beteiligt sich an den Feuerwehrübungen der Freiwilligen Feuerwehr. Ihm kommt die Funktion des Hausmeisters in seiner Asylwerberunterkunft zu und er übernimmt auch Dolmetschertätigkeiten innerhalb des Quartiers. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs, einem Schwimmkurs und an einem Workshop zum Radio 1x1 teilgenommen. Er hat als außerordentlicher Hörer den Studiengang Elektrotechnik-Dual der FH XXXX besucht. Er hat auch die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Durch sein ehrenamtliches Engagement und die von freiwilligen Helfern abgehaltenen Deutschkurse hat er zahlreiche freundschaftliche Kontakte zu Österreichern geknüpft.5. Der BF hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Er verfügt über das ÖSD Zertifikat für das Sprachniveau B2 und hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er besucht einmal wöchentlich ein Deutschcafé. Er hat bei der Landschaftsreinigung seines Wohnortes mitgeholfen. Außerdem engagiert er sich ehrenamtlich in der Nachbarschaftshilfe und bei dem Verein " römisch 40 " im Projekt " römisch 40 ". Im Rahmen dieses Projektes ist der BF auch bei einer Radiosendung zum Thema Friede als Interviewführer tätig. Er beteiligt sich an den Feuerwehrübungen der Freiwilligen Feuerwehr. Ihm kommt die Funktion des Hausmeisters in seiner Asylwerberunterkunft zu und er übernimmt auch Dolmetschertätigkeiten innerhalb des Quartiers. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs, einem Schwimmkurs und an einem Workshop zum Radio 1x1 teilgenommen. Er hat als außerordentlicher Hörer den Studiengang Elektrotechnik-Dual der FH römisch 40 besucht. Er hat auch die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Durch sein ehrenamtliches Engagement und die von freiwilligen Helfern abgehaltenen Deutschkurse hat er zahlreiche freundschaftliche Kontakte zu Österreichern geknüpft.

Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über eine Einstellungszusage. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat auch keine Familienangehörigen in Österreich.

6. Der BF ist g

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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