TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 L507 1416640-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L507 1416640-1/66E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Johannes Schalk, Flüchtlings- und Integrations-Arbeit, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 07.546-BAS, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Johannes Schalk, Flüchtlings- und Integrations-Arbeit, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 07.546-BAS, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 07.546-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesenDieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 07.546-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen

(Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).(Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.II.).Mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und gemäß Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.II.).

2.1. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Ra 2014/20/0151, wurde das hg. Erkenntnis vom 17.09.2014 im Umfang des Spruchpunktes A.I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2015, Zl. E 1691/2014-16, wurde die Beschwerde gegen das hg. Erkenntnis vom 17.09.2014 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

3. Mit der Behebung des hg. Erkenntnisses vom 17.09.2014 durch den Verwaltungsgerichtshof im Umfang des Spruchpunktes A.I. war das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 17.11.2010,

Zl. 09 07.546-BAS, betreffend die Spruchpunkte I. und II. mit denen der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.06.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVmZl. 09 07.546-BAS, betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit denen der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.06.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt wurde, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt wurde, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 gab der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Vertreter bekannt, dass er die Beschwerde gegen die

Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2010,Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2010,

Zl. 09 07.546-BAS, zurückzieht.

5. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass Spruchpunkt A.II. des hg. Erkenntnisses vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, mit dem ausgesprochen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG auf Dauer unzulässig ist, bereits mit 03.10.2014 in Rechtskraft erwuchs.5. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass Spruchpunkt A.II. des hg. Erkenntnisses vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, mit dem ausgesprochen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG auf Dauer unzulässig ist, bereits mit 03.10.2014 in Rechtskraft erwuchs.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.2. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich und erfolgte durch den Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung.

3. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L507.1416640.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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