Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2190336-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl:
XXXX, zu Recht:römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.:B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.:
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005).
2. Am 19.01.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen dem Krieg den Irak verlassen. In der Nähe seiner Heimatstadt Diyala seien "IS Milizen" stationiert gewesen. Diese hätten die Gegend kontrolliert. Weiters habe sein Vater ein weiteres Mal geheiratet und habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, mit seinem Vater zu leben, da dessen nunmehrige Ehegattin kein Verständnis dafür gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr werde er wahrscheinlich im Krieg sterben, da er im Irak auf der Straße leben werde.
3. Da der Beschwerdeführer bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde in weiterer Folge ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung mit Ungarn durchgeführt. Ungarn übernahm jedoch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, sodass das Verfahren schließlich in Österreich fortgeführt wurde.
4. Am 15.12.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, statt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich dieser Einvernahme eine Reihe von Beweismitteln in arabischer Sprache (darunter ein irakischer Personalausweis im Original, zwei Schulzeugnisse, ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis und eine irakische Geburtsurkunde im Original sowie eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1/2) zur Vorlage und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, er sei zwar in Bagdad geboren, habe aber zeitlebens in Diyala gelebt. Seine Mutter sei 2005 bei einem Autounfall gestorben, der Beschwerdeführer sei bei dem Vorfall dabei gewesen. Zwei Jahre später habe sein Vater ein weiteres Mal geheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien dann nicht gut behandelt worden. Bis 2016 habe der Beschwerdeführer ein schwieriges Leben gehabt. Seine Schwestern und sein Bruder hätten inzwischen geheiratet. Am 28.03.2016 habe ihn sein Vater aus dem Haus geworfen, die persönlichen Dokumente des Beschwerdeführers seien jedoch im Haus des Vaters verblieben. Bereits die letzten drei Jahre habe er neben seinem Schulbesuch in einer Bäckerei gearbeitet und sich selbst sein Leben finanziert, da er keine Unterstützung vom Vater erhalten habe. Er habe bis dahin mit dem Vater, der Stiefmutter und zwei Stiefgeschwistern im Haus gewohnt. Am 29.03.2016 habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in das Haus des Vaters geschlichen und seine persönlichen Dokumente geholt. Er habe weiters ca. USD 200,-- bis 300,-- von dort mitgenommen. Der Vater habe die Brüder erwischt, sie seien jedoch davongelaufen. Der Vater habe die Brüder daraufhin bei der Polizei angezeigt. Irgendwann zwischen 29.03. und 30.03.2016 habe der Beschwerdeführer während seiner Arbeit in der Bäckerei einen Anruf von der Ehegattin seines Bruders erhalten. Diese habe ihn gewarnt, nicht zum Bruder nachhause zu kommen, da dieser verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sofort einen Freund angerufen und bei diesem übernachtet und sei dann ausgereist. Vor sechs Monaten habe er zuletzt mit seiner Schwester gesprochen. Der Bruder befinde sich nach wie vor im Gefängnis. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer ebenfalls eingesperrt zu werden, zumal er den Sunniten angehöre. Er könne weiters nicht im Irak bleiben, da dort Krieg und Milizen herrschen würden und es keine Sicherheit mehr gäbe. Bis auf diese Anzeige habe er jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder dem Militär gehabt. Er oder seine Familie seien auch nicht politisch tätig gewesen und sei der Beschwerdeführer bisher nicht inhaftiert worden.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2018, dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.01.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2018, dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.01.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak individuell und persönlich bedroht und verfolgt worden sei. Es lägen weiters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe kein Glauben geschenkt werden können, da er einerseits die als Hauptfluchtgrund vorgebrachte Anzeige in der Erstbefragung nicht erwähnt habe und es weiters nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Vorliegen einer Anzeige nicht bereits an seiner Arbeitsstelle oder in der Schule festgenommen worden wäre. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers seit 30.03.2016 nach wie vor als Unschuldiger in Haft befinde. Es komme zwar nach den Länderfeststellungen in der Heimat des Beschwerdeführers zu Diskriminierungen sunnitischer Minderheiten, diese würden jedoch nicht bereits per se ein so hohes Maß erreichen, dass dem Asylrelevanz zukäme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unstimmig, widersprüchlich und vage. Die Rückkehrbefürchtungen würden sich lediglich auf Vermutungen stützen. Konkrete Anhaltspunkte hätten dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits die letzten drei Jahre selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und verfüge über eine 12-jährige Schulbildung. Der IS sei aus der überwiegend sunnitische besiedelten Provinz Diyala zurückgedrängt worden, jedoch sei die Sicherheitslage nach wie vor volatil. Eine Rückkehr konkret nach Diyala sei jedoch nicht notwendig, es könne dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, sich in Bagdad niederzulassen, welches sich in nur 70 Kilometer Entfernung zur Heimatstadt des Beschwerdeführers befinde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak individuell und persönlich bedroht und verfolgt worden sei. Es lägen weiters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe kein Glauben geschenkt werden können, da er einerseits die als Hauptfluchtgrund vorgebrachte Anzeige in der Erstbefragung nicht erwähnt habe und es weiters nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Vorliegen einer Anzeige nicht bereits an seiner Arbeitsstelle oder in der Schule festgenommen worden wäre. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers seit 30.03.2016 nach wie vor als Unschuldiger in Haft befinde. Es komme zwar nach den Länderfeststellungen in der Heimat des Beschwerdeführers zu Diskriminierungen sunnitischer Minderheiten, diese würden jedoch nicht bereits per se ein so hohes Maß erreichen, dass dem Asylrelevanz zukäme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unstimmig, widersprüchlich und vage. Die Rückkehrbefürchtungen würden sich lediglich auf Vermutungen stützen. Konkrete Anhaltspunkte hätten dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits die letzten drei Jahre selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und verfüge über eine 12-jährige Schulbildung. Der IS sei aus der überwiegend sunnitische besiedelten Provinz Diyala zurückgedrängt worden, jedoch sei die Sicherheitslage nach wie vor volatil. Eine Rückkehr konkret nach Diyala sei jedoch nicht notwendig, es könne dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, sich in Bagdad niederzulassen, welches sich in nur 70 Kilometer Entfernung zur Heimatstadt des Beschwerdeführers befinde.
Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Irak.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.03.2018, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkannt wird; in eventu die gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56, 57 AsylG erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.03.2018, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkannt wird; in eventu die gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 56, 57, AsylG erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung im Irak vorgebracht habe. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass schiitische Milizen systematische Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Dies vor allem in vom IS zurückeroberten Gebieten. Hervorzuheben sei insbesondere die Asa¿ib Ahl al-Haqq. Von April bis Dezember 2015 seien in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden. Sunniten stünden im Irak unter Generalverdacht der Opposition anzugehören oder Terroristen zu unterstützen. Auch in Bagdad hätten Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren mitgewirkt und detailliert und konkret zu seinen Asylgründen Stellung genommen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 26.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.12.2018 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung aktuelle Länderberichte zur Lage im Irak mit Stand 20.11.2018 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
9. Am 05.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer wegen massiver Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Asylunterkunft in eine andere Unterkunft verlegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl Erstbefragung vom 19.01.2017; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.12.2017; vorgelegter Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde des Beschwerdeführers).Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch vergleiche Erstbefragung vom 19.01.2017; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.12.2017; vorgelegter Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde des Beschwerdeführers).