Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W225 2009944-1/99E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Katherina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, betreffend das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nummer 3735, KG XXXX " zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Katherina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, betreffend das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zum Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nummer 3735, KG römisch 40 " zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 30.04.20014 stellte XXXX (in der Folge: Antragsteller), gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Feststellung, ob für den Neubau eines Schweinemaststalles für 1.200 Stück auf der Parzelle 3735, in der KG XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.1. Mit Schreiben vom 30.04.20014 stellte römisch 40 (in der Folge: Antragsteller), gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Feststellung, ob für den Neubau eines Schweinemaststalles für 1.200 Stück auf der Parzelle 3735, in der KG römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2. Mit Schreiben vom 06.05.2014 beauftragte die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den zuständigen Sachverständigen für Agrartechnik, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob bei Umsetzung des vorliegenden Projektes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.2. Mit Schreiben vom 06.05.2014 beauftragte die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den zuständigen Sachverständigen für Agrartechnik, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob bei Umsetzung des vorliegenden Projektes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.
3. In einem Aktenvermerk der Behörde vom 06.05.2014 wurde festgehalten, dass eine telefonische Rücksprache beim Planungsbüro
XXXX ergeben habe, dass der Projektwerber zurzeit über 540 Mastplätze im Ortsgebiet verfüge und diese nach erfolgtem Neubau Zug um Zug aufgelassen werden sollten. Rechtlich würde es sich somit um ein Änderungsvorhaben - der Erweiterung um 660 Mastschweine (=26,4% des relevanten Schwellenwertes in Spalte 2) handeln.römisch 40 ergeben habe, dass der Projektwerber zurzeit über 540 Mastplätze im Ortsgebiet verfüge und diese nach erfolgtem Neubau Zug um Zug aufgelassen werden sollten. Rechtlich würde es sich somit um ein Änderungsvorhaben - der Erweiterung um 660 Mastschweine (=26,4% des relevanten Schwellenwertes in Spalte 2) handeln.
4. Der Amtssachverständige für Agrartechnik kam in seinem Gutachten vom 14.05.2014 zum Ergebnis, dass bei Realisierung des Vorhabens keine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 vorliege.4. Der Amtssachverständige für Agrartechnik kam in seinem Gutachten vom 14.05.2014 zum Ergebnis, dass bei Realisierung des Vorhabens keine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 vorliege.
5. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde den beizuziehenden Parteien und Dienststellen in Wahrung des Parteiengehörs der maßgebliche Sachverhalt, der sich aus den beiliegenden Unterlagen ergibt, sowie das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör bis zum 30.05.2014 eingeräumt.
6. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte am 20.05.2014 mit, dass die gegenständliche Anlage im wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwasserkörper des "Südlichen Wiener Beckens-DUJ" ( XXXX ), außerhalb wasserrechtlicher Schutz- oder Schongebiete, eines Sanierungsprogrammes, eines Grundwasserssanierungsgebietes oder eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms liege.6. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte am 20.05.2014 mit, dass die gegenständliche Anlage im wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwasserkörper des "Südlichen Wiener Beckens-DUJ" ( römisch 40 ), außerhalb wasserrechtlicher Schutz- oder Schongebiete, eines Sanierungsprogrammes, eines Grundwasserssanierungsgebietes oder eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms liege.
7. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft teilte am 27.05.2014 mit, dass das agrartechnische Gutachten zur Kenntnis genommen werde.
8. Mit Schreiben vom 02.06.2014 brachte die XXXX ihre Einwendungen gegen das Projekt vor und sprach sich mit aller Entschiedenheit gegen das Projekt aus. Die Gemeinde teilte mit, dass sie bereits in einem erheblichen Umfang belastet sei. Die Gefährdung der Grundwassersituation aber auch die Luft- und Geruchsbeeinträchtigung ließe keine zusätzliche Belastung mehr zu. Vielmehr müsse ein Abbau der erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Beeinträchtigungen stattfinden, zumal die in der Bevölkerung vermehrt auftretenden Krankheitsbilder den Schluss zulassen würden, dass diese durch die überhandnehmende Schweinemastzucht ausgelöst werden würden. Ebenfalls unter Verweis auf zahlreiche Vorverfahren betonte die Gemeinde, dass es um die Kumulation der Umweltbelastungen gehe, die durch zahlreiche, vergleichsweise gering projektierte Betriebe ausgelöst werden würde. Die schließlich in den jeweiligen Schweinemastbetrieben nach Bewilligung des Projektes gehaltenen tatsächlichen Stückzahlen der Masttiere sowie weit mehr noch der Jungtiere sei in aller Regel nicht mehr überprüfbar. Jedenfalls würde der Gemeinde keine Möglichkeit offenstehen, die tatsächlichen Stückzahlen zu überprüfen. Konkret sei auch das nunmehr eingereichte Projekt so dimensioniert, dass unter Berücksichtigung des schon bestehenden Betriebes eine deutliche Ausweitung der Kapazitäten stattfinden würde und diese in weiterer Folge in nicht nachvollziehbarer Art und Weise noch weiter ausgeweitet werden könne.8. Mit Schreiben vom 02.06.2014 brachte die römisch 40 ihre Einwendungen gegen das Projekt vor und sprach sich mit aller Entschiedenheit gegen das Projekt aus. Die Gemeinde teilte mit, dass sie bereits in einem erheblichen Umfang belastet sei. Die Gefährdung der Grundwassersituation aber auch die Luft- und Geruchsbeeinträchtigung ließe keine zusätzliche Belastung mehr zu. Vielmehr müsse ein Abbau der erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Beeinträchtigungen stattfinden, zumal die in der Bevölkerung vermehrt auftretenden Krankheitsbilder den Schluss zulassen würden, dass diese durch die überhandnehmende Schweinemastzucht ausgelöst werden würden. Ebenfalls unter Verweis auf zahlreiche Vorverfahren betonte die Gemeinde, dass es um die Kumulation der Umweltbelastungen gehe, die durch zahlreiche, vergleichsweise gering projektierte Betriebe ausgelöst werden würde. Die schließlich in den jeweiligen Schweinemastbetrieben nach Bewilligung des Projektes gehaltenen tatsächlichen Stückzahlen der Masttiere sowie weit mehr noch der Jungtiere sei in aller Regel nicht mehr überprüfbar. Jedenfalls würde der Gemeinde keine Möglichkeit offenstehen, die tatsächlichen Stückzahlen zu überprüfen. Konkret sei auch das nunmehr eingereichte Projekt so dimensioniert, dass unter Berücksichtigung des schon bestehenden Betriebes eine deutliche Ausweitung der Kapazitäten stattfinden würde und diese in weiterer Folge in nicht nachvollziehbarer Art und Weise noch weiter ausgeweitet werden könne.
Das mit Schreiben der Umweltbehörde vom 15.05.2014 zugeleitete Schreiben des Planungsbüro XXXX vom 30.04.2014 müsse als Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 interpretiert werden, wonach die Niederösterreichische Landesregierung feststellen möge, ob das geplante Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nummer 3735, KG XXXX " einen Tatbestand im Sinne des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aus dem Schreiben vom 30.04.2014 sei dies nicht erkennbar. Vielmehr sei der Antrag auf Feststellung der UVP Pflicht gestellt und gehe aus der Diktion des Antrages unzweifelhaft ersichtlich der Antragsteller offenbar selbst vom Erfordernis der Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus.Das mit Schreiben der Umweltbehörde vom 15.05.2014 zugeleitete Schreiben des Planungsbüro römisch 40 vom 30.04.2014 müsse als Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 interpretiert werden, wonach die Niederösterreichische Landesregierung feststellen möge, ob das geplante Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nummer 3735, KG römisch 40 " einen Tatbestand im Sinne des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aus dem Schreiben vom 30.04.2014 sei dies nicht erkennbar. Vielmehr sei der Antrag auf Feststellung der UVP Pflicht gestellt und gehe aus der Diktion des Antrages unzweifelhaft ersichtlich der Antragsteller offenbar selbst vom Erfordernis der Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus.
9. Mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, stellte die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass das Vorhaben des Antragstellers "Errichtung eines Schweinemaststalles auf der Parzelle Nr. 3735, KG XXXX ", das den Neubau eines Schweinemaststalles mit einer Gesamtkapazität von9. Mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, stellte die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass das Vorhaben des Antragstellers "Errichtung eines Schweinemaststalles auf der Parzelle Nr. 3735, KG römisch 40 ", das den Neubau eines Schweinemaststalles mit einer Gesamtkapazität von
1.200 Mastplätzen auf dem Grundstück Nummer 3735 in der KG XXXX unter gleichzeitiger Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet (540 Mastplätze) vorsieht, keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.1.200 Mastplätzen auf dem Grundstück Nummer 3735 in der KG römisch 40 unter gleichzeitiger Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet (540 Mastplätze) vorsieht, keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und das Erweiterungsprojekt daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX (in der Folge: BF), vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, eine Beschwerde. In ihrem Vorbringen beanstandete die BF, dass die vom Antragsteller vorgebrachte Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet mit 540 Mastplätzen rechtlich nicht verbindlich wäre, sodass es an Freiwilligkeit und Unwiderruflichkeit des Verzichts fehle, die jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Stilllegung von Anlageteilen im Feststellungsverfahren wäre. Die Behörde hätte die Auswirkungen auf die Umwelt nach den Kriterien des § 3 Abs 4 Z 1-3 UVP-G 2000 zu beurteilen gehabt.10. Gegen diesen Bescheid erhob die römisch 40 (in der Folge: BF), vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, eine Beschwerde. In ihrem Vorbringen beanstandete die BF, dass die vom Antragsteller vorgebrachte Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet mit 540 Mastplätzen rechtlich nicht verbindlich wäre, sodass es an Freiwilligkeit und Unwiderruflichkeit des Verzichts fehle, die jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Stilllegung von Anlageteilen im Feststellungsverfahren wäre. Die Behörde hätte die Auswirkungen auf die Umwelt nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins -, 3, UVP-G 2000 zu beurteilen gehabt.
Die BF monierte eine inhaltliche Rechtswidrigkeit zur Qualifikation des Vorhabens als Änderungsvorhaben anstatt einer Neuerrichtung. Die BF brachte zudem vor, dass von der belangten Behörde lediglich ein agrartechnisches Gutachten und keine Gutachten aus den Bereichen der Humanmedizin oder Geohydrologie eingeholt worden seien. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Geruchsmehrbelastung auseinandergesetzt und die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) unrichtig angewendet. Das agrartechnische Gutachten vom 14.05.2014 sei inhaltlich unrichtig und habe daher dem Bescheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Damit habe die belangte Behörde auch einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Die BF behauptete, dass es sich vorliegend um keine "landwirtschaftlichen" Gerüche im Sinne der GIRL handle, sondern vielmehr um Gerüche aus ei