Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W151 2170202-1/53E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 11.08.2017, Zl. XXXX , §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 11.08.2017, Zl. römisch 40 , Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge "BF") reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund Unzuständigkeit Österreichs am 13.12.2016 zurückgewiesen wurde. Er gab bei seiner ersten Erstbefragung folgendes betreffend seine Fluchtgründe an:
"Ich habe in meiner Heimat in einem Entminungsunternehmen gearbeitet. Wegen meiner Tätigkeit wurde ich von den Taliban bedroht. Die Taliban haben mich brieflich bedroht und einmal wurde ich verprügelt. Aus Angst um mein Leben bin ich geflüchtet."
2. Am 27.12.2016 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Außerlandesbringung ein.
3. Am 31.01.2017 wurde der BF auf dem Flugweg nach Ungarn abgeschoben.
4. Am 13.03.2017 wurde diese Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
5. Am 25.03.2017 kam der BF erneut illegal über die österreichische/ungarische Grenze und stellte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
6. Anlässlich der erneuten niederschriftlichen Erstbefragung am 25.03.2017 vor der LPD Niederösterreich hielt der BF seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht.
7. Am 03.08.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines von der Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Paschtu, sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde einer Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde einer Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
9. Am 11.09.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Am 06.07.2018 führte das BVwG eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Laufe der Verhandlung gab der BF an, sich nicht verhandlungsfähig zu fühlen. Mit Beschluss wurde die SV DDr. Wörgötter zur Feststellung der Frage, ob der BF verhandlungsfähig ist, bestellt und die Verhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt.
11. Mit Gutachten der SV DDr. Wörgötter vom 16.11.2018 wurde der BF für verhandlungs- und reisefähig beurteilt.
12. Am 15.02.2019 wurde erneut eine Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in der der in der der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF führt den Namen XXXX . Er ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Maidan Shahar, Dorf XXXX . Der BF ist am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Pashtu als Muttersprache. Der BF ist ledig und war dies auch zum Zeitpunkt seiner Flucht in Afghanistan.Der BF führt den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Maidan Shahar, Dorf römisch 40 . Der BF ist am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Pashtu als Muttersprache. Der BF ist ledig und war dies auch zum Zeitpunkt seiner Flucht in Afghanistan.
Der BF hat mit seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern, zwei Schwestern und vier jüngeren Brüdern. Er hat bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt, hat sieben oder acht Jahre die Schule und für zwei Jahre an einer Privatuni in der Provinzhauptstadt Pharmazie studiert. Er hat ein bis zwei Wochen in einer Apotheke gearbeitet und hat auch in der Landwirtschaft geholfen.
Die Familie lebte in einem eigenen Haus und besaß Grundstücke, die finanzielle Situation war gut. Der BF hatte zuletzt vor der Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2017 Kontakt zu seiner Familie. Deren derzeitiger Aufenthaltsort ist ihm unbekannt.
Der BF hat sich nicht politisch betätigt und wurde nicht von staatlicher Seite bedroht.
Er leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Dem BF wurde mit psychiatrisch/neurologischem Sachverständigengutachten der SV vom 16.11.2018 eine Anpassungsstörung und eine Verhaltensstörung durch Substanzenmissbrauch mit krankheitswert diagnostiziert. Der BF ist im Hinblick auf eine Rückkehr nach Afghanistan jedoch ausreichend gesund.
Der BF verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der BF ist nicht integriert.
Der BF weißt folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
* Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 20.12.2016 (RK 24.12.2016) XXXX ; wegen § 287 StGB, § 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2), 269 (1) 1. Fall StGB; Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.* Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 20.12.2016 (RK 24.12.2016) römisch 40 ; wegen Paragraph 287, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2), 269 (1) 1. Fall StGB; Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
* Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 10.04.2018 (RK 10.04.2018) XXXX ; wegen § 27 (2a) 2. Fall SMG § 15 StGB; Freiheitsstrafe 10 Wochen.* Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 10.04.2018 (RK 10.04.2018) römisch 40 ; wegen Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG Paragraph 15, StGB; Freiheitsstrafe 10 Wochen.
Am 17.09.2017 wurde gegen den BF an seiner damaligen gemeinsamen Adresse mit XXXX ein Betretungsverbot erlassen und wurde er von dieser am 02.08.2018 wegen Vergewaltigung angezeigt.Am 17.09.2017 wurde gegen den BF an seiner damaligen gemeinsamen Adresse mit römisch 40 ein Betretungsverbot erlassen und wurde er von dieser am 02.08.2018 wegen Vergewaltigung angezeigt.
Gegen den BF wurde wegen §§ 83 (1), 84 (3), 84 (4), 127 StGB, § 27Gegen den BF wurde wegen Paragraphen 83, (1), 84 (3), 84 (4), 127 StGB, Paragraph 27
(1) SMG von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage erhoben. Der BF befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.(1) SMG von der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage erhoben. Der BF befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.
1.2. Zum Fluchtgrund:
Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubwürdig dargetan.
Dem BF droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Maidan-Wardak droht dem BF reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Maidan-Wardak droht dem BF reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Dem BF steht jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist zwar in Herat und in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist jung, im erwerbsfähigen Alter und kann eine Schuldbildung sowie einen zweijährigen Universitätsbesuch vorweisen. Der BF ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen, sodass der BF entsprechend der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert ist. Zudem eine Landessprach