TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W271 2170400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W271 2170400-1/23E

W271 2191199-1/15E

W271 2191188-1/15E

W271 2191180-1/15E

W271 2191139-1/15E

W271 2191195-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.11.2017 und am 19.10.2018 zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.11.2017 und am 19.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge: "BF1"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 23.07.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg AGM einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge: "BF1"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 23.07.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Marchegg AGM einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF1 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in der Provinz Kapisa geboren worden und habe acht Jahre lang eine Grundschule besucht. Der BF1 sei sunnitischer Moslem und verfüge über eine Familie: Diese bestehe aus seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern.Er sei am römisch 40 in der Provinz Kapisa geboren worden und habe acht Jahre lang eine Grundschule besucht. Der BF1 sei sunnitischer Moslem und verfüge über eine Familie: Diese bestehe aus seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern.

Als Fluchtgrund führte der BF1 an, dass er einen in Deutschland lebenden Bruder habe, der zum Christentum konvertiert sei. Dieser habe in Afghanistan ein Mädchen heiraten wollen und die Leute hätten nach dem Grund gefragt, weshalb dieser so schnell einen positiven Bescheid bekommen habe. Der Bruder des BF1 habe erklärt, dass er zum Christentum übergetreten sei und das habe der BF1 den Eltern des Mädchens mitgeteilt. Die Familie habe die Verlobung abgelehnt und diese Nachricht habe sich sehr schnell unter Freunden und Bekannten verbreitet. Die Leute aus dem Ort hätten den BF1 daraufhin auch beschuldigt, dass er sich zum Christentum bekennen könne. Der Druck sei immer größer geworden. Weil der BF1 Angst gehabt habe, getötet zu werden, habe er beschlossen, das Land zu verlassen.

3. Der BF1 stellte am 18.01.2017 das Übernahmeersuchen auf Zusammenführung mit seiner in Griechenland befindlichen Familie, bestehend aus seiner Frau und vier minderjährigen Kindern (Zweitbeschwerdeführerin XXXX , in der Folge: "BF2";3. Der BF1 stellte am 18.01.2017 das Übernahmeersuchen auf Zusammenführung mit seiner in Griechenland befindlichen Familie, bestehend aus seiner Frau und vier minderjährigen Kindern (Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , in der Folge: "BF2";

Drittbeschwerdeführerin XXXX , in der Folge: "BF3",Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , in der Folge: "BF3",

Viertbeschwerdeführerin XXXX , in der Folge: "BF4",Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , in der Folge: "BF4",

Fünftbeschwerdeführerin XXXX , in der Folge: "BF5";Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , in der Folge: "BF5";

Sechstbeschwerdeführer XXXX , in der Folge: "BF6"), gemäß Dublin-III-Verordnung.Sechstbeschwerdeführer römisch 40 , in der Folge: "BF6"), gemäß Dublin-III-Verordnung.

4. Am 19.04.2017 erfolgte die Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei schilderte dieser, dass er in der Provinz Kapisa, Distrikt Mahmud Raqi, Dorf XXXX , geboren worden sei und acht Jahre lang eine Grundschule in der Provinz Parwan besucht habe. Der BF1 habe 14 oder 15 Jahre in Kabul gelebt und sei zuletzt beruflich als Fahrer eines Krankenhauses tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe vier Kinder.4. Am 19.04.2017 erfolgte die Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei schilderte dieser, dass er in der Provinz Kapisa, Distrikt Mahmud Raqi, Dorf römisch 40 , geboren worden sei und acht Jahre lang eine Grundschule in der Provinz Parwan besucht habe. Der BF1 habe 14 oder 15 Jahre in Kabul gelebt und sei zuletzt beruflich als Fahrer eines Krankenhauses tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe vier Kinder.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF1 zusammengefasst, dass er seine Heimat wegen seines Bruders verlassen habe. Dieser habe nämlich eine Frau aus Afghanistan heiraten wollen. Sie seien bei der Familie der zukünftigen Ehefrau gewesen und hätten um das Mädchen gefragt. Die Familie der Frau habe daraufhin wissen wollen, ob der Bruder des BF1 anerkannter Flüchtling in Deutschland sei. Der BF1 habe das nicht gewusst und daraufhin seinen Bruder angerufen. Dabei sei sein Mobiltelefon auf Lautsprecher geschaltet gewesen, damit die Familie der Frau mithören habe können. Im Gespräch habe der Bruder gesagt, dass er bereits zum Christentum konvertiert sei. Der Neffe der Zukünftigen habe das Wort "Christ" verstanden und deren Eltern informiert. Die Familie habe dann angefangen, den BF1 zu schlagen. Es sei eine Unruhe entstanden, woraufhin der BF1 umgezogen sei; deswegen habe er auch Afghanistan verlassen.

Der BF1 gab außerdem an, früher sunnitischer Moslem gewesen zu sein und aktuell Christ werden zu wollen. Auch deshalb könne er nicht nach Afghanistan zurück.

5. Mit Bescheid vom 18.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 18.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

6. Der BF1 erhob am 04.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF1 günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend gemacht.

7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 06.09.2017. Am 12.09.2017 langte der Akt des BF1 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

8. Nach der Überstellung nach Österreich stellte die BF2 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern BF3 bis BF6 am 18.09.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.

9. In der am 19.09.2017 durchgeführten Erstbefragung gab die BF2 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei am XXXX in der Provinz Kapisa geboren worden, habe sechs Jahre lang eine Grundschule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Die BF2 berichtete darüber hinaus, über eine Familie im Herkunftsland zu verfügen: Diese bestehe aus ihren Eltern, einem Bruder sowie drei Schwestern. Ein zweiter Bruder sei in Griechenland erschossen worden. In Österreich aufhältig seien ihr Ehemann sowie ihre vier Kinder.Sie sei am römisch 40 in der Provinz Kapisa geboren worden, habe sechs Jahre lang eine Grundschule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Die BF2 berichtete darüber hinaus, über eine Familie im Herkunftsland zu verfügen: Diese bestehe aus ihren Eltern, einem Bruder sowie drei Schwestern. Ein zweiter Bruder sei in Griechenland erschossen worden. In Österreich aufhältig seien ihr Ehemann sowie ihre vier Kinder.

Als Fluchtgrund gab die BF2 zu Protokoll, dass sie das Land wegen ihres Ehemannes verlassen habe. Dieser sei bereits 2015 aus Afghanistan ausgereist. Der Bruder und ihr Ehemann seien zum Christentum konvertiert und daher hätten diese Probleme in Afghanistan bekommen. Ihr Mann sei geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei der BF1 dann ausgereist und habe hier in Österreich um Asyl angesucht. Die BF2 sei dann ein paar Monate später mit den Kindern ebenfalls ausgereist, um zu ihrem Mann nach Österreich zu kommen.

10. Das BVwG führte am 07.11.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin des BF1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch- Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der BF1 Auskunft zu seiner neuen Religion; zudem wurde ein dem BF1 bekannter Priester zeugenschaftlich einvernommen.

11. Der BF1 übersandte anschließend eine Stellungnahme, datiert mit 13.11.2017, an das BVwG. Dort wurde insbesondere vorgebracht, dass sich mittlerweile die weiteren Familienmitglieder des BF1 im Bundesgebiet befinden würden und deren erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen seien. Aus diesem Grund beantragte der BF1, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, um die Verfahren der Familienangehörigen "unter einem" zu führen.

12. Die BF2 wurde am 10.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Befragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte diese an, in Kabul geboren worden zu sein und sechs Jahre lang eine Schule besucht zu haben. Sie sei zuletzt beruflich als Friseurin in einem eigenen Laden tätig gewesen.

Zum Fluchtgrund schilderte die BF2 im Wesentlichen, dass ihr Mann in Afghanistan religiöse Probleme gehabt habe. Auch dessen Bruder und Mutter seien zum Christentum konvertiert, weshalb der BF1 und damit auch die BF2 das Land habe verlassen müssen. Ihr Mann habe drei Monate nach seiner Ausreise angerufen und der BF2 empfohlen, ebenfalls auszureisen. Die Beantragung und Ausstellung der Reisepässe habe aber sieben Monate gedauert.

In Afghanistan werde sie außerdem als unreiner Mensch bezeichnet, weil sie mit einem Christ verheiratet sei. Die BF3 bis BF6 hätten dieselben Fluchtgründe.

13. Mit Bescheiden vom jeweils 14.02.2018 wies das BFA den Antrag der BF2 bis BF6 auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.13. Mit Bescheiden vom jeweils 14.02.2018 wies das BFA den Antrag der BF2 bis BF6 auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

14. Mit Schreiben vom 15.03.2018 erhoben die BF2 bis BF6 jeweils gegen sämtliche Spruchpunkte ihrer Bescheide Beschwerde. Darin wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF2 bis BF6 jeweils günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend gemacht.

15. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 26.03.2018. Am 03.04.2018 langten die Akten der BF2 bis BF6 beim BVwG ein.

16. Von März bis August 2018 hielten sich die BF in Deutschland auf, wo sie ebenfalls einen Asylantrag stellten. Am 09.08.2018 wurden diese wieder nach Österreich rücküberstellt, das für deren Asylverfahren zuständig ist.

17. Das BVwG führte am 19.10.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin aller BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Personen

1.1.1. Zu BF1

1.1.1.1. Der BF1 trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehöriger der Tadschiken. Er spricht Dari als Muttersprache und kann diese Sprache lesen und schreiben. Zudem beherrscht der BF1 etwas Paschtu. Der BF1 ist volljährig und mit der BF2 verheiratet (traditionelle Heirat bei einem Mullah). Beide haben vier gemeinsame Kinder, und zwar die BF3 bis BF6.1.1.1.1. Der BF1 trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehöriger der Tadschiken. Er spricht Dari als Muttersprache und kann diese Sprache lesen und schreiben. Zudem beherrscht der BF1 etwas Paschtu. Der BF1 ist volljährig und mit der BF2 verheiratet (traditionelle Heirat bei einem Mullah). Beide haben vier gemeinsame Kinder, und zwar die BF3 bis BF6.

1.1.1.2. Der BF1 wurde in der Provinz Kapisa, im Distrikt Mahmud Raqi, Dorf XXXX , geboren und besuchte acht Jahre lang eine Schule in der Provinz Parwan. 1994 zog er in den Iran, wo er acht Jahre lang lebte, ehe er nach Afghanistan zurückkehrte. Der BF1 wohnte durchgehend 14 oder 15 Jahre in Kabul (immer im Stadtteil XXXX ) bis zu seiner Flucht im Jahr 2015. In Kabul lebte dieser zusammen mit seiner Frau, den Kindern sowie seiner Mutter und einer Schwester in einer Mietwohnung und arbeitete zehn Jahre als Chauffeur des stellvertretenden Krankenhausleiters der Privatklinik " XXXX ". Er verdiente monatlich EUR XXXX .1.1.1.2. Der BF1 wurde in der Provinz Kapisa, im Distrikt Mahmud Raqi, Dorf römisch 40 , geboren und besuchte acht Jahre lang eine Schule in der Provinz Parwan. 1994 zog er in den Iran, wo er acht Jahre lang lebte, ehe er nach Afghanistan zurückkehrte. Der BF1 wohnte durchgehend 14 oder 15 Jahre in Kabul (immer im Stadtteil römisch 40 ) bis zu seiner Flucht im Jahr 2015. In Kabul lebte dieser zusammen mit seiner Frau, den Kindern sowie seiner Mutter und einer Schwester in einer Mietwohnung und arbeitete zehn Jahre als Chauffeur des stellvertretenden Krankenhausleiters der Privatklinik " römisch 40 ". Er verdiente monatlich EUR römisch 40 .

1.1.1.3. Der Vater des BF1 ist bereits verstorben. Seine Mutter, zumindest eine Schwester und ein Bruder befinden sich in Deutschland. Diese Familienmitglieder sind zum Christentum konvertiert und verfügen über einen Aufenthaltstitel. Zumindest eine weitere Schwester des BF1 befindet sich noch in Kabul.

1.1.1.4. Der BF1 hat Afghanistan spätestens im Juni 2015 verlassen und stellte am 23.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Für seine Schleppung wurden ca. EUR 4.000,-

gezahlt, für die der BF1 selbst durch den Verkauf zweier Grundstücke in Mazar-e Sharif aufkam. Für die Grundstücke erhielt er EUR XXXX .gezahlt, für die der BF1 selbst durch den Verkauf zweier Grundstücke in Mazar-e Sharif aufkam. Für die Grundstücke erhielt er EUR römisch 40 .

1.1.1.5. In seinem Herkunftsstaat ist der BF ist nicht vorbestraft, er war politisch nicht tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

1.1.1.6. Der BF1 leidet an hohem Blutdruck. Dagegen nimmt er das Medikament XXXX ( XXXX mg) ein.1.1.1.6. Der BF1 leidet an hohem Blutdruck. Dagegen nimmt er das Medikament römisch 40 ( römisch 40 mg) ein.

1.1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF1 über Angehörige, und zwar die BF2 bis BF6.

1.1.1.8. Der BF1 lebt derzeit in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach. Er betätigte sich aber mehrfach ehrenamtlich: So hat der BF1 Reinigungstätigkeiten und Hilfeleistungen für das XXXX geleistet oder bei " XXXX "-Veranstaltungen für " XXXX " mitgearbeitet. Seit Juni 2017 ist er als Katastrophenhilfsdiensthelfer tätig. Für den BF1 wurde ein Empfehlungsschreiben ausgestellt, das ihm ein höfliches, entgegenkommendes und hilfsbereites Wesen attestiert.1.1.1.8. Der BF1 lebt derzeit in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach. Er betätigte sich aber mehrfach ehrenamtlich: So hat der BF1 Reinigungstätigkeiten und Hilfeleistungen für das römisch 40 geleistet oder bei " römisch 40 "-Veranstaltungen für " römisch 40 " mitgearbeitet. Seit Juni 2017 ist er als Katastrophenhilfsdiensthelfer tätig. Für den BF1 wurde ein Empfehlungsschreiben ausgestellt, das ihm ein höfliches, entgegenkommendes und hilfsbereites Wesen attestiert.

Der BF1 hat an einer "Stabilisierungsgruppe des Traumahilfezentrums des XXXX " teilgenommen und ein Radfahrtraining mit Überprüfung sowie einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Er hat Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht bzw. besucht aktuell einen Deutschkurs von privaten, freiwilligen Helfern im Pfarrhof XXXX . Im Dezember 2016 hat dieser eine A1-ÖSD-Sprachprüfung abgelegt. Der BF1 konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und in überwiegend vollständigen deutschen Sätzen darauf antworten.Der BF1 hat an einer "Stabilisierungsgruppe des Traumahilfezentrums des römisch 40 " teilgenommen und ein Radfahrtraining mit Überprüfung sowie einen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Er hat Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht bzw. besucht aktuell einen Deutschkurs von privaten, freiwilligen Helfern im Pfarrhof römisch 40 . Im Dezember 2016 hat dieser eine A1-ÖSD-Sprachprüfung abgelegt. Der BF1 konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch verstehen und in überwiegend vollständigen deutschen Sätzen darauf antworten.

In seiner Freizeit fährt er Fahrrad und geht spazieren.

1.1.1.9. Der BF1 ist in Österreich nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe erhalten.

1.1.2. Zu BF2

1.1.2.1. Die BF2 trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehörige der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie spricht Dari als Muttersprache, die sie etwas lesen und schreiben kann. Die BF2 ist volljährig und mit dem BF1 verheiratet (traditionelle Heirat bei einem Mullah). Beide haben vier gemeinsame Kinder, und zwar die BF3 bis BF6.1.1.2.1. Die BF2 trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehörige der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sie spricht Dari als Muttersprache, die sie etwas lesen und schreiben kann. Die BF2 ist volljährig und mit dem BF1 verheiratet (traditionelle Heirat bei einem Mullah). Beide haben vier gemeinsame Kinder, und zwar die BF3 bis BF6.

1.1.2.2. Die Eltern der BF2 stammen aus der Provinz Kapisa, Distrikt Kohestan, Dorf XXXX ; der Gebursort der BF2 selbst konnte nicht festgestellt werden. Mit sieben Jahren verließ sie zusammen mit ihren Eltern Kabul in Richtung Iran, kehrte aber mit 13 Jahren wieder in ihren Herkunftsstaat zurück und lebte ab diesem Zeitpunkt erneut in Kabul. Die BF2 besuchte sechs Jahre lang eine Schule (zwei Jahre im Iran und vier Jahre in Afghanistan). Zusammen mit ihrem Mann und den Kindern sowie mit der Mutter und einer Schwester des BF1 lebte sie in einer Mietwohnung. Vor ihrer Ausreise aus Europa zog sie wieder kurzzeitig bei ihren Eltern ein. BF2 war in ihrem Herkunftsstaat als Friseurin tätig und hat ein eigenes Geschäft betrieben. Zuletzt war sie Hausfrau.1.1.2.2. Die Eltern der BF2 stammen aus der Provinz Kapisa, Distrikt Kohestan, Dorf römisch 40 ; der Gebursort der BF2 selbst konnte nicht festgestellt werden. Mit sieben Jahren verließ sie zusammen mit ihren Eltern Kabul in Richtung Iran, kehrte aber mit 13 Jahren wieder in ihren Herkunftsstaat zurück und lebte ab diesem Zeitpunkt erneut in Kabul. Die BF2 besuchte sechs Jahre lang eine Schule (zwei Jahre im Iran und vier Jahre in Afghanistan). Zusammen mit ihrem Mann und den Kindern sowie mit der Mutter und einer Schwester des BF1 lebte sie in einer Mietwohnung. Vor ihrer Ausreise aus Europa zog sie wieder kurzzeitig bei ihren Eltern ein. BF2 war in ihrem Herkunftsstaat als Friseurin tätig und hat ein eigenes Geschäft betrieben. Zuletzt war sie Hausfrau.

1.1.2.3. Die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern der BF2 halten sich nach wie vor in Kabul auf. Ein weiterer Bruder wurde in Griechenland, wo er anerkannter Flüchtling war, von einem Albaner erschossen. Die BF2 hat aktuell nur noch mit einer ihrer Schwestern Kontakt. Die anderen Familienmitglieder haben den Kontakt zu BF2 abgebrochen, nachdem sie erfuhren, dass der BF1 konvertiert ist.

1.1.2.4. Die BF2 hat zusammen mit ihren Kindern Ende 2015 Afghanistan verlassen und lebte eineinhalb Jahre in einem Camp in Griechenland, ehe sie am 18.09.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Für die Schleppung der BF2 und ihrer Kinder wurden ca. USD 15.000,-- gezahlt, für die der Vater der BF2 aufkam, aber auch Ersparnisse der Familie herangezogen wurden.

1.1.2.5. In ihrem Herkunftsstaat ist die BF2 ist nicht vorbestraft, sie war politisch nicht tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

1.1.2.6. Die BF2 leidet unter Eisenmangel und hat Probleme mit dem Herzen. Dagegen nimmt sie die Medikamente XXXX , XXXX ( XXXX mg), XXXX ( XXXX mg) und XXXX ( XXXX mg) ein. In Afghanistan wurde dieser die Gallenblase entfernt.1.1.2.6. Die BF2 leidet unter Eisenmangel und hat Probleme mit dem Herzen. Dagegen nimmt sie die Medikamente römisch 40 , römisch 40 ( römisch 40 mg), römisch 40 ( römisch 40 mg) und römisch 40 ( römisch 40 mg) ein. In Afghanistan wurde dieser die Gallenblase entfernt.

1.1.2.7. Im Bundesgebiet verfügt die BF2 über Angehörige, und zwar BF1 sowie BF3 bis BF6.

1.1.2.8. Die BF2 lebt derzeit in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach. Manchmal hilft sie in der Kirche bei Veranstaltungen aus. In Zukunft möchte die BF2 als Friseurin arbeiten.

Sie hat noch keinen Deutschkurs besucht, lernt aber die Sprache jeden Donnerstag mit privaten, freiwilligen Helfern im Pfarrhof XXXX bzw. hat mit einem Pfarrer in XXXX gelernt. Die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch konnte die BF2 teilweise auf Deutsch verstehen, jedoch nicht auf Deutsch antworten.Sie hat noch keinen Deutschkurs besucht, lernt aber die Sprache jeden Donnerstag mit privaten, freiwilligen Helfern im Pfarrhof römisch 40 bzw. hat mit einem Pfarrer in römisch 40 gelernt. Die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch konnte die BF2 teilweise auf Deutsch verstehen, jedoch nicht auf Deutsch antworten.

In ihrer Freizeit geht die BF2 laufen. Durch die Kirche hat sie mehrere österreichische Freunde kennengelernt.

1.1.1.9. Die BF2 ist in Österreich nicht vorbestraft, sie war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe erhalten.

1.1.3. Zu BF3

1.1.3.1. BF3 ist die Tochter von BF1 und BF2. Die BF3 trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehörige der Tadschiken. Sie spricht Dari als Muttersprache. Die BF3 ist minderjährig.1.1.3.1. BF3 ist die Tochter von BF1 und BF2. Die BF3 trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehörige der Tadschiken. Sie spricht Dari als Muttersprache. Die BF3 ist minderjährig.

1.1.3.2. Sie wurde in Kabul geboren und ist dort bis zur Flucht im Jahr 2015 auch aufgewachsen. Diese besuchte in Kabul eine Privatschule. Die BF3 verließ zusammen mit ihrer Mutter und den drei anderen Geschwistern das Land und stellte schließlich am 18.09.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.3.3. Die BF3 lebt mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im Familienverband und ist gesund.

1.1.3.4. Sie besucht regelmäßig die Schule und geht dort in den christlichen Religionsunterricht. Ihre Hobbies sind Basketball und Schwimmen.

1.1.4. Zu BF4

1.1.4.1. BF4 ist die Tochter von BF1 und BF2. Die BF4 trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehörige der Tadschiken. Sie spricht Dari als Muttersprache. Die BF4 ist minderjährig.1.1.4.1. BF4 ist die Tochter von BF1 und BF2. Die BF4 trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehörige der Tadschiken. Sie spricht Dari als Muttersprache. Die BF4 ist minderjährig.

1.1.4.2. Sie wurde in Kabul geboren und ist dort bis zur Flucht im Jahr 2015 auch aufgewachsen. Die BF4 verließ zusammen mit ihrer Mutter und den drei anderen Geschwistern das Land und stellte schließlich am 18.09.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.4.3. Die BF4 lebt mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im Familienverband und ist gesund.

1.1.4.4. Sie besucht regelmäßig die Schule und geht dort in den christlichen Religionsunterricht.

1.1.5. Zu BF5

1.1.5.1. BF5 ist die Tochter von BF1 und BF2. Die BF5 trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehörige der Tadschiken. Sie spricht Dari als Muttersprache. Die BF5 ist minderjährig.1.1.5.1. BF5 ist die Tochter von BF1 und BF2. Die BF5 trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehörige der Tadschiken. Sie spricht Dari als Muttersprache. Die BF5 ist minderjährig.

1.1.5.2. Sie wurde in Kabul geboren und ist dort bis zur Flucht im Jahr 2015 auch aufgewachsen. Die BF5 verließ zusammen mit ihrer Mutter und den drei anderen Geschwistern das Land und stellte schließlich am 18.09.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.5.3. Die BF5 lebt mit ihren Eltern und ihren Geschwistern im Familienverband und ist gesund.

1.1.5.4. Sie besucht regelmäßig die Schule und geht dort in den christlichen Religionsunterricht.

1.1.6. Zu BF6

1.1.6.1. BF6 ist der Sohn von BF1 und BF2. Der BF6 trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehöriger der Tadschiken. Er spricht Dari als Muttersprache. Der BF6 ist minderjährig.1.1.6.1. BF6 ist der Sohn von BF1 und BF2. Der BF6 trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Volksgruppenangehöriger der Tadschiken. Er spricht Dari als Muttersprache. Der BF6 ist minderjährig.

1.1.6.2. Er wurde in Kabul geboren und ist dort bis zur Flucht im Jahr 2015 auch aufgewachsen. Der BF6 verließ zusammen mit ihrer Mutter und den drei anderen Geschwistern das Land und stellte schließlich am 18.09.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.6.3. Der BF6 lebt mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband und ist gesund.

1.1.6.4. Er besucht regelmäßig einen Kindergarten.

1.2. Zum Nachfluchtgrund

In Afghanistan gehörte der BF1 der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an, fand aber keinen Gefallen an diesem Glauben und lebte die Religion nicht aus; er hatte schon früher den Gedanken, dass Christen besser als Moslems seien.

In Österreich begann sich der BF1 seit Frühling 2016 näher mit dem Christentum zu befassen und zeigte Interesse daran, ein Leben als Christ zu führen. Er besuchte ab Juli 2016 einen Glaubenskurs, der schon begonnen hatte, und nahm von Jänner bis September 2017 an einem vollen "Alpha-Kurs" teil. Am 03.09.2017 wurde der BF1 in der XXXX , einem Teil der Freikirche, getauft. Auch seit Erhalt des Taufscheins nimmt dieser regelmäßig an Gottesdiensten teil und liest in der Bibel, um sein bereits vorhandenes religiöses Wissen zu erweitern. Lediglich während eines Zeitraums, in dem er sich weit entfernt von einer Kirche befand, deren Messfeier er sprachlich folgen konnte, ging er weniger regelmäßig in die Kirche. Sonntags zündet der BF zu Hause in Gedanken an Jesus Christus eine Kerze an.In Österreich begann sich der BF1 seit Frühling 2016 näher mit dem Christentum zu befassen und zeigte Interesse daran, ein Leben als Christ zu führen. Er besuchte ab Juli 2016 einen Glaubenskurs, der schon begonnen hatte, und nahm von Jänner bis September 2017 an einem vollen "Alpha-Kurs" teil. Am 03.09.2017 wurde der BF1 in der römisch 40 , einem Teil der Freikirche, getauft. Auch seit Erhalt des Taufscheins nimmt dieser regelmäßig an Gottesdiensten teil und liest in der Bibel, um sein bereits vorhandenes religiöses Wissen zu erweitern. Lediglich während eines Zeitraums, in dem er sich weit entfernt von einer Kirche befand, deren Messfeier er sprachlich folgen konnte, ging er weniger regelmäßig in die Kirche. Sonntags zündet der BF zu Hause in Gedanken an Jesus Christus eine Kerze an.

Die Ehefrau und Kinder des BF1 erfuhren in Griechenland von dessen Konversion und akzeptieren diese. Der BF1 erzählt zuhause von seinem christlichen Glauben und würde sich wünschen, dass auch seine Familie - wenngleich er dieser die Glaubensausübung freistellt - zu dieser Religion findet. Die Kinder des BF1 besuchen aktuell in der Schule den christlichen Religionsunterricht.

Auch die in Deutschland lebenden Angehörigen des BF1 haben Verständnis für dessen Entscheidung, sind diese doch selbst Konvertiten. Anders fiel hingegen die Reaktion der in Afghanistan aufhältigen Schwiegerfamilie aus, die seit Kenntnis des Glaubenswechsels den BF1 und dessen Familie meidet und sogar den Kontakt abgebrochen hat. Gleichfalls führte die Offenbarung der nunmehrigen Angehörigkeit zum Christentum gegenüber anderen Muslimen in Österreich zu Anfeindungen gegenüber dem BF1.

Beim BF1 liegt eine ernsthafte innere Hinwendung zum Christentum vor, die sich zu einer inneren Überzeugung und einem maßgeblichen Bestandteil seiner Identität verdichtet hat. Er würde seine Konversion bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder verstecken noch widerrufen. BF1 würde seine innere Einstellung gegenüber Dritten zum Ausdruck bringen und nicht bloß für sich behalten. Dem BF1 würde daher bei einer Überstellung nach Afghanistan, wo nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht ein Moslem nicht die Religion - und schon gar nicht zum Christentum - wechseln darf, im ganzen Land eine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr drohen.

1.3. Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politische

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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